Beschluss vom 17. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 4.8 9
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. mit Eingabe vom 23. Januar 2024 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern «Strafantrag» stellte gegen das Bundesgericht in Luzern wegen «UNTERLASSENER Tätigkeit, des Verstosses gg das SHG, Verstosses gg die gesetzlichen Vorschriften über die Bearbeitung, des Verstosses gg mein BESCHWERDERECHT gem. Gesetz, gg die BV und die EMRK usw.» (Ver- fahrensakten der Bundesanwaltschaft, Verfahrensnummer SV.24.0220 [nachfolgend «Akten BA»], Reiter 1);
die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern diese Eingabe am 8. Februar 2024 zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft übermittelte (Akten BA, Reiter 1);
die Bundesanwaltschaft am 12. Februar 2024 bestätigte, das entsprechende Verfahren von der Staatsanwaltschaft Luzern zu übernehmen (Akten BA, Reiter 2);
die Bundesanwaltschaft am 8. Juli 2024 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);
A. dagegen mit Beschwerde vom 10. Juli 2024 (Postaufgabe am 9. Juli 2024) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
er darin um vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie um Verweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Nachbesserung er- sucht;
die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 15. Juli 2024 auf ent- sprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
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Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383);
offenbar die per E-Mail erfolgte Mitteilung des Bundesgerichts vom 23. Ja- nuar 2024, es habe die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2024 («wie Ihnen bereits bei früherer Gelegenheit angekündigt worden ist») kommentarlos abgelegt, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;
der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige in allgemeiner Form seinen Unmut äusserte und an deren Ende ohne weitere Ausführun- gen den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nannte;
nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.1; vgl. zum objekti- ven Tatbestand neu auch BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 S. 131);
der Beschwerdeführer weder in seiner Strafanzeige noch in seiner Be- schwerde konkret aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmiss- brauchs oder irgendein anderer Straftatbestand erfüllt sein soll;
er damit seiner Obliegenheit, in der Beschwerde klar darzulegen, welche Gründe die Bundesanwaltschaft zur Eröffnung eines Strafverfahrens hätten veranlassen sollen (siehe das Urteil des Bundesgerichts 7B_355/2023 vom
ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf- tatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbe- stimmungen, gegen das Sozialhilfegesetz oder gegen allgemeine Verfah- rensgrundsätze);
aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hin- sichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine
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Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne Schriften- wechsel abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. Oktober 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.