Beschluss vom 3. Dezember 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A. UG (HAFTUNGSBESCHRÄNKT),
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
B., vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges,
Dritter
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 4.9 8
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt das Strafverfahren SV.23.1673 gegen B. wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsma- terialgesetz, KMG; SR 514.51; Art. 33 KMG) und der Widerhandlungen ge- gen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54; Art. 33 WG).
B. Mit Beschlagnahmebefehl vom 23. Juli 2024 ordnete die BA gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO die Beschlagnahme von in den Geschäfts- räumlichkeiten von B. sichergestellten Flugzeugteilen an. Der Beschlagnah- mebefehl wurde B. und der A. UG (haftungsbeschränkt) eröffnet (act. 2).
C. Die A. UG (haftungsbeschränkt), handelnd durch C., gelangt mit Be- schwerde vom 1. August 2024, einmal an die Deutsche Post übergeben (act. 1) und einmal an die Schweizerische Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland (act. 4; Übermittlungsschreiben vom 2. August 2024), an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss, den Beschlagnahmebefehl vom 23. Juli 2024 aufzuheben und die beschlag- nahmten Gegenstände an den Ort der ursprünglichen Lagerung herauszu- geben.
D. Am 5. August 2024 übermittelte die BA der Beschwerdekammer auf telefo- nische Nachfrage hin den angefochtenen Beschlagnahmebefehl (act. 2).
E. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 beantragt die BA, die Be- schwerde vom 1. August 2024 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (act. 5).
F. Mit Schreiben vom 21. August 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufge- fordert, eine allfällige Beschwerdereplik bis zum 5. September 2024 einzu- reichen (act. 7). Mit Eingabe vom 12. August 2024 (act. 8 und 11; Postein- gänge: 22. und 26. August 2024) beantragte die Beschwerdeführerin Ein- sicht in die Verfahrensakten, worauf ihr mit Schreiben vom 22. August 2024 die Verfahrensakten der BA auf einem verschlüsselten USB-Stick übermittelt wurden (act. 9).
G. Die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2024 bean- tragte Erstreckung der Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerderep- lik (act. 12 und 15.1; Posteingänge: 29. August und 5. September 2024) wurde mit Schreiben vom 29. August 2024 bis 16. September 2024 gewährt (act. 14).
H. Mit Beschwerdereplik vom 9. September 2024, einmal an die Schweizeri- sche Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland übergeben (act. 16; Über- mittlungsschreiben vom 11. September 2024) und einmal an die Deutsche Post (act. 18), hält die A. UG (haftungsbeschränkt) an der Beschwerde fest, wie auch die BA mit Beschwerdeduplik vom 7. Oktober 2024 an ihrer Be- schwerdeantwort festhält (act. 19). Die Beschwerdeduplik der BA vom 7. Ok- tober 2024 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 20).
I. Mit Eingabe datiert vom 9. September 2024 (act. 21 und 23.1; Posteingänge: 9. und 17. Dezember 2024) erkundigte sich die Beschwerdeführerin sinnge- mäss nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 wurde ihr mitgeteilt, dass das Verfahren derzeit nicht vorrangig behandelt werde und es nicht möglich sei, verbindlich mitzuteilen, wann mit einem Ent- scheid zu rechnen sei. Bis dahin bleibe die angefochtene Beschlagnahme grundsätzlich bestehen (act. 22).
J. Mit Eingabe vom 19. August 2025 (act. 24 und 25.1; Posteingänge: 26. Au- gust und 3. September 2025) beantragt die Beschwerdeführerin erneut die Freigabe ihres Eigentums. Mit Schreiben vom 3. September 2025 wurde ihr mitgeteilt, dass die Dauer der bei der Beschwerdekammer anhängig ge- machten Verfahren von unterschiedlichen Faktoren abhänge (z.B. allge- meine Geschäftslast, Dringlichkeit, Komplexität des Falles etc.), wobei grundsätzlich länger pendente Verfahren oder solche, die mit einer Haftsa- che in Zusammenhang stünden, vorrangig zu behandeln seien. Eine ver- bindliche Angabe, wann in der vorliegenden Angelegenheit mit einem Ent- scheid gerechnet werden könne, sei derzeit nicht möglich (act. 26).
K. Die BA leitete mit Eingabe vom 22. September 2025 der Beschwerdekam- mer zuständigkeitshalber einen bei ihr eingegangenen Antrag von B. vom
L. Die A. UG (haftungsbeschränkt) liess sich innert angesetzter Frist bis 21. Ok- tober 2025 nicht vernehmen (vgl. act. 33).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich ge- schützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Beschwerdekammer ist zur Behandlung der Beschwerde vom 1. August 2024 gegen den Beschlagnahmebefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Juli 2024 zuständig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Das Vorliegen der weiteren Eintretensvoraussetzungen kann offenbleiben, da sich die Beschwerde, wie sich zeigen wird, als unbegründet erweist.
1.3 Zur Weiterleitung des Antrags von B. vom 19. September 2025 durch die Beschwerdegegnerin an die Beschwerdekammer ist Folgendes festzuhal- ten: Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdekam- mer nicht nur über die bereits hängige Beschwerde selbst zu entscheiden habe, sondern auch über alle damit zusammenhängenden Anliegen, wie etwa die Aufhebung der Beschlagnahme, solange das Verfahren bei ihr pen- dent sei, was eine einheitliche und effiziente Verfahrensführung ohne unnö- tige Zuständigkeitskonflikte gewährleiste, überzeugen nicht. Bis zur
Einstellung oder Anklageerhebung hat die Beschwerdegegnerin die Verfah- rensleitung inne (Art. 61 lit. a StPO), nicht die Beschwerdekammer. Der An- trag von B. vom 19. September 2025 ist der zuständigen Beschwerdegeg- nerin weiterzuleiten (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO).
2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson namentlich beschlag- nahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a; Beweismittelbeschlagnahme) oder einzuziehen sind (lit. d; Einziehungsbeschlagnahme). Die Beschlagnahme kann nur vorgenommen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vor- liegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Ausserdem muss sie verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c–d und Abs. 2 StPO).
Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme prüft die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Zulässig- keit der Beschlagnahme – anders als das erkennende Sachgericht – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend. Es hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
2.2 2.2.1 Bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vor- zunehmen. Bestreitet eine betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschul- digten Person an dieser Tat vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatver- dacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Zur Frage des Tat- verdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdekammer weder ein ei- gentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachge- richt vorzugreifen (BGE 150 IV 239 E. 3.2).
2.2.2 Die Beschwerdegegnerin wirft B. u.a. vor, sich gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a (i.V.m. Abs. 2) KMG strafbar gemacht zu haben, indem er die beschlagnahm- ten Flugzeugbestandteile zum Verkauf angeboten bzw. an die Beschwerde- führerin verkauft habe, ohne über die dafür notwendigen Bewilligungen ver- fügt zu haben.
2.2.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung namentlich mit Kriegsmaterial handelt. In schweren Fällen ist die Strafe Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 33 Abs. 2 KMG). Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe (Art. 33 Abs. 3 KMG).
Der Handel von Kriegsmaterial bedarf einer Bewilligung des Bundes (Art. 2 lit. b KMG). Einer Grundbewilligung bedarf, wer auf schweizerischem Terri- torium auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines Dritten mit Kriegsma- terial handeln will (Art. 9 Abs. 1 lit. b KMG). Wer von schweizerischem Terri- torium aus im Ausland mit Kriegsmaterial handelt, ohne in der Schweiz eine eigene Produktionsstätte für die Herstellung von Kriegsmaterial zu unterhal- ten, bedarf neben einer Grundbewilligung im Sinne von Art. 9 KMG für jeden einzelnen Fall einer Einzelbewilligung (Art. 16a Abs. 1 KMG). Bewilligungs- behörde ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO; Art. 13 Abs. 1 KMV).
Als Kriegsmaterial gelten namentlich Einzelteile und Baugruppen, auch teil- weise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Aus- führung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind (Art. 5 Abs. 2 KMG). Der Bundesrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung (Art. 5 Abs. 3 KMG). Gemäss Art. 2 KMV gelten als Kriegsmaterial die in Anhang 1 aufgeführten Güter, namentlich Kampfflugzeuge und -hubschrauber und be- sonders konstruierte Bestandteile hierfür (Position KM10.a).
Als Handel im Sinne des KMG gilt jedes gewerbsmässige Anbieten, Erwer- ben oder Weitergeben von Kriegsmaterial (Art. 6 Abs. 2 KMG).
2.2.4 B. hat die beschlagnahmten Flugzeugteile unstreitig zum Verkauf angebo- ten. Streitig ist, ob die beschlagnahmten Flugzeugteile als Kriegsmaterial i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG gelten. Das SECO, welches Auskünfte über die Kriegsmaterialgesetzgebung erteilt (Art. 23 Abs. 2 KMV), hat die be- schlagnahmten Flugzeugteile in einer Aktennotiz vom 18. Juli 2024 nachvoll- ziehbar als Kriegsmaterial eingestuft (Akten BA, pag. 18-02-0083 ff.). Damit liegen genügend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei den be- schlagnahmten Flugzeugteilen um Kriegsmaterial i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG handeln könnte. Genügend konkrete Anhaltspunkte liegen auch dafür vor, dass B. die beschlagnahmten Flugzeugteile gewerbsmässig angeboten hat. So wird namentlich im Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 5. Ja- nuar 2024 (Akten BA, pag. 10-01-0002 ff.) festgehalten, B. betreibe neben seiner Lagerhalle auch noch einen Onlineshop, wo verschiedenste
Antiquitäten aus vergangenen Kriegszeiten sowie weitere Gegenstände zum Verkauf angeboten würden. Dass B. eine Bewilligung für den Handel von Kriegsmaterial verfügt hätte, ist nicht ersichtlich.
2.2.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin – namentlich, dass sie den «alten Düsenjet ‹De Haviland Vampire›» in der Schweiz erworben habe, um ihre Ausstellung mit dem historischen Kulturgut zu bereichern, und den Besitz und Import rechtssicher gestaltet habe wie auch sämtliche Genehmigungen der hiesigen, d.h. deutschen Behörden, vorlägen – vermögen daran nichts zu ändern.
2.2.6 Nach dem Gesagten liegen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergeb- nisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG und eine Beteiligung von B. daran vor. Die Beschwerde- gegnerin durfte somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen. Ein solcher ist auch zum jetzigen Zeitpunkt zu bejahen. Ob B. eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 33 Abs. 2 KMG oder auch noch weitere Straftaten vorzuwerfen sind, kann vorliegend offen- bleiben.
2.3 2.3.1 Beschlagnahmt werden können Gegenstände, die voraussichtlich als Be- weismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Mit der Beweismit- telbeschlagnahme werden sachliche Beweismittel provisorisch sicherge- stellt, die der Erforschung der materiellen Wahrheit als primäres Ziel des Strafprozesses dienen könnten (HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 263 StPO N. 7 und 15; vgl. Art. 6 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird B. verdächtigt, mit Kriegsmaterial gehandelt zu haben, in- dem er die beschlagnahmten Flugzeugteile gewerbsmässig angeboten hat. Die beschlagnahmten Flugzeugteile erscheinen geeignet, einen Beitrag für die Aufklärung dieses Vorwurfs zu leisten, nämlich gegebenenfalls die Kriegsmaterialeigenschaft festzustellen. Was die Beschwerdeführerin dage- gen vorbringt, namentlich, dass auch Fotografien oder detaillierte Filmauf- nahmen völlig ausreichten, überzeugt nicht. Beweisgegenstände sind voll- ständig und im Original zu den Akten zu nehmen (Art. 192 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten kann sich die Beschlagnahme der Flugzeugteile auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO stützen.
2.3.2 Beschlagnahmt werden können Gegenstände und Vermögenswerte, die vo- raussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Die Einziehungs- beschlagnahme stellt die vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des Einziehungsrechts dar (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 263 StPO N. 11). Gemäss
Art. 38 KMG verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials, soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Be- steht vorliegend der Verdacht, dass es sich bei den beschlagnahmten Flug- zeugteilen um Kriegsmaterial handelt, kann eine Sicherungseinziehung der- selben mit Blick auf Art. 38 KMG derzeit nicht ausgeschlossen werden. Ob allenfalls Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird, ist vom Sachgericht zu entscheiden. Nach dem Gesagten kann sich die Be- schlagnahme der Flugzeugteile auch auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO stützen.
2.4 2.4.1 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Beschlagnahme ver- hältnismässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO und Art. 36 Abs. 3 BV), und sie ist gegenüber nicht beschuldigten Personen besonders zurück- haltend anzuordnen (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstattet wer- den könnten (zur Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme: BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (BGE 130 II 329 E. 6). Ob die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme verhältnis- mässig ist, hängt auch von der Schwere des Tatvorwurfs und der Intensität des Grundrechtseingriffs ab, der die betroffene Person durch die Beschlag- nahme erfährt; es ist zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen (BGE 141 IV 77 E. 5.5.2). Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig wer- den, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht (BGE 132 I 229 E. 11.6). Ob eine fortdauernde Beschlagnahme immer noch angemessen ist, hängt unter anderem von der Komplexität des Falles und dem Stand der Ermittlungen ab (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
2.4.2 Vorliegend sind mildere Massnahmen, welche die Verfügbarkeit der be- schlagnahmten Flugzeugteile als Beweismittel und Einziehungsobjekt si- cherstellen könnten, nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse, eine allfällige Widerhandlung gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG zu verfolgen, überwiegt das Interesse der nicht beschuldigten Beschwerdeführerin an der ungestörten Ausübung ihres allfälligen Eigentumsrechts. Die Dauer der Sicherstellung
und Beschlagnahme von derzeit rund 19 Monaten (seit der Sicherstellung anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. April 2024) erscheint noch nicht übermässig. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschlagnahme auch als verhältnismässig.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht Verfahrensfehler geltend. Es sei zwar eine Sicherstellungsposition B_6.2 benannt worden, nicht aber, was wirklich im Einzelnen beschlagnahmt worden sei. Art. 266 StPO sei keinesfalls korrekt erfüllt worden. Ausserdem sei der Beschlagnahmebefehl erst am 23. Juli 2024 ausgefertigt worden, wobei die tatsächliche Beschlagnahme und der Abtransport bereits am 30. Mai 2024 stattgefunden hätten.
3.2 Gemäss Art. 266 Abs. 2 StPO erstellt die anordnende Strafbehörde ein Ver- zeichnis der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte und bewahrt diese sachgemäss auf. Der Detaillierungs- grad dieses Verzeichnisses bestimmt sich nach seiner Funktion. Es soll na- mentlich dem Inhaber Beweis und Gewissheit dafür schaffen, was sich auf- grund der Beschlagnahme nicht mehr bei ihm, sondern im Gewahrsam der Strafverfolgungsbehörden befindet (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommen- tar, 3. Aufl. 2023, Art. 266 StPO N. 6). Im angefochtenen Beschlagnahme- befehl werden die beschlagnahmten Gegenstände als «Paket Flugzeugteile (Sicherstellungsposition B_6.2)» bezeichnet. Im Sicherstellungsprotokoll vom 30. April 2024 sind die beschlagnahmten Gegenstände der Position B_6.2 nicht näher bezeichnet (Akten BA, pag. 08-02-0029), sie wurden je- doch fotografiert und in einem Fotodossier dokumentiert (Akten BA, pag. 08- 02-0072, Bild 11). Daraus ergibt sich, welche Gegenstände von der ange- fochtenen Beschlagnahme betroffen sind. Eine Verletzung von Art. 266 Abs. 2 StPO ist nicht ersichtlich.
3.3 Werden anlässlich einer Hausdurchsuchung Gegenstände sichergestellt, kann der Entscheid über die Beschlagnahme eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_423/2020 vom 10. Dezem- ber 2020 E. 4.5.1 [Beschlagnahme nach Herausgabe]). Vorliegend dauerte es bis zum Erlass des Beschlagnahmebefehls am 23. Juli 2024 knapp drei Monate, weil die Beschwerdegegnerin die detaillierte Einschätzung des SECO (vom 18. Juli 2024) abwartete, was B. aufgrund der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2024 bekannt war und wogegen er kein Rechtsmittel ergriff. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin von der Beschlagnahme direkt betroffen sein könnte, gab es – soweit ersichtlich – erst, nachdem B. (bzw. sein damaliger Verteidiger) mit Telefonat vom
Juni 2024 bzw. E-Mail vom 19. Juni 2024 bzw. Schreiben vom 10. Juli 2024 mitgeteilt hatte, die beschlagnahmte Flugzeugteile seien an die Be- schwerdeführerin verkauft worden (Akten BA, pag. 08-02-0102 ff., 08-02- 0112 ff., 16-01-0005). Unter den genannten Umständen ist die Dauer bis zum Erlass des Beschlagnahmebefehls vom 23. Juli 2024 nicht zu beanstan- den.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbe- gründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwer- deführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000. – festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Dieser Beschluss kann gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an die Beschwerdeführerin in Deutschland übersendet werden.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Antrag von B. vom 19. September 2025 wird zuständigkeitshalber der Be- schwerdegegnerin weitergeleitet.
Bellinzona, 4. Dezember 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).