Beschluss vom 16. Februar 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Freivogel, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 5.1 05
Sachverhalt:
A. Am 25. August 2023 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. unter der Verfahrensnummer SV.23.0934/CL.23.00048 eine Strafuntersuchung we- gen des Verdachts der Unterstützung oder Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB) und des Verstosses gegen Art. 2 des Bun- desgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamis- tischer Staat» (IS) sowie verwandter Organisationen (SR 122; Verfahrens- akten, Rubrik 1).
B. Am 15. Juli 2024 beauftragte die Bundesanwaltschaft die Bundeskriminalpo- lizei (BKP) mit der Hausdurchsuchung der Wohnung von A. an der [...]strasse in Schaffhausen. Die Polizeibeamten suchten die Wohnung am 20. August 2024 auf. In der Wohnung konnten nur der Bruder von A., B., und dessen Lebenspartnerin, C., angetroffen werden. B. gab den Polizeibeamten gegenüber an, dass seine Schwester bei der Mutter, D., an der [...]strasse in Schaffhausen übernachtet habe. Gestützt auf einen entsprechenden mündlichen Hausdurchsuchungsbefehl der Bundesanwaltschaft durchsuch- ten die Beamten der BKP und der Schaffhauser Polizei unverzüglich die Wohnung an der [...]strasse in Schaffhausen, wo A. und ihre Mutter ange- troffen werden konnten. Anlässlich dieser Durchsuchung stellte die Polizei unter anderem drei Goldbarren (1x 100 Gramm, 1x 50 Gramm und 1x eine Unze), die sie im Schlafzimmer der Mutter von A. gefunden hatten, sicher (vgl. zum Ganzen: Bericht der BKP vom 22. August 2024, Verfahrensakten, Rubrik 5.1).
C. Mit Beschlagnahmebefehl vom 25. September 2025 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft im Verfahren gegen A. die obgenannten drei Goldbar- ren (Ass.-ID 55996; act. 1A).
D. Dagegen liess A. am 3. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung der Be- schlagnahme von Ass.-ID 55996 (Gold) sowie die Herausgabe an die Eigen- tümerin C. (act. 1).
E. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Ok- tober 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 5). A. hält in ihrer Replik vom 15. Dezember 2025 an den in der
Beschwerde gestellten Anträgen fest und stellt zudem neu den Eventualan- trag, dass das Gold an sie herauszugeben sei (act. 10, S. 6).
F. Die Bundesanwaltschaft teilt dem Gericht mit Schreiben vom 7. Januar 2026 mit, auf eine Duplik zu verzichten (act. 13), was A. am 9. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich beschlagnahmter Gegenstände ist primär der Be- sitzer im Sinne von Art. 919 ff. ZGB unmittelbar betroffen und demgemäss legitimiert, Rechtsmittel zu ergreifen, unabhängig davon, ob er sich auf ein Besitzes- oder Eigentumsrecht beruft (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Be- schlagnahme, 2011, S. 368). Daraus folgt, dass der beschuldigte Inhaber (Besitzer oder Eigentümer) des beschlagnahmten Gegenstandes oder Ver- mögenswertes ohne Weiteres zur Erhebung der Beschwerde befugt ist, weil die Zwangsmassnahme in seine rechtlich geschützte Eigentumsgarantie ein- greift. Dasselbe gilt für ihn, soweit er in seiner Wirtschaftsfreiheit tangiert ist (BOMMER/GOLDSCHMIED, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 70 zu Art. 263 StPO). Aus der Tatsache, dass aus der Beschlagnahme im Verlaufe des Verfahrens mittelbare rechtliche Nachteile resultieren können, kann jedoch kein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse abgeleitet werden. Der Be- schuldigte ist demgemäss nicht per se legitimiert, Beschwerden gegen Be- schlagnahmen zu führen. Dementsprechend sind auch Einwendungen von
Beschuldigten nicht zu hören, ein Dritter habe ein Eigentumsrecht an einem beschlagnahmten Gegenstand (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 374).
Es obliegt der beschwerdeführenden Person ihre Beschwerdebefugnis dar- zulegen, sofern diese nicht offensichtlich ist (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO; BÄH- LER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 382 StPO).
1.3 Die Beschwerdeführerin äusserte sich in der Beschwerde nicht zu ihrer Be- schwerdelegitimation. Sie führte jedoch aus, dass nicht sie, sondern C. Ei- gentümerin der beschlagnahmten Goldbarren sei (act. 1, S. 3). In ihrer Rep- lik machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme, da sie im Falle einer Verurteilung schadenersatzpflichtig gegenüber der Eigentümerin der Gold- barren werde (act. 10, S. 2).
1.4 Wie oben dargelegt, hat die beschuldigte Person nur dann ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme, wenn sie Inha- berin des beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist. Die Beschwerdeführerin macht explizit geltend, nicht Eigentümerin der Goldbar- ren zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass sie allenfalls Besitzerin des Goldes sein könnte, welches im Schlafzimmer der Mutter der Beschwerdeführerin in deren Wohnung gefunden worden ist, liegen keine vor, und derartiges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Eine allfällige spä- tere Schadenersatzpflicht gegenüber C. stellt höchstens ein mittelbarer rechtlicher Nachteil dar, der kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Beschlagnahme zu begründen vermag.
1.5 Auf die Beschwerde ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 16. Februar 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).