Verfügung vom 2. Dezember 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Wiederherstellung (Art. 94 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 5.1 14
Der Einzelrichter hält fest, dass:
A. (Präsident des Verwaltungsrates der B. AG in Liquidation) am 25. März 2025 bei der Bundesanwaltschaft nachfolgend «BA») u.a. gegen die ehema- lige Bundesrätin C. (nachfolgend «Alt-Bundesrätin C.»), D. (CEO und Ma- naging Partner von E. AG), F. (stellvertretende Leiterin der Geschäftsstelle des G.-Fonds), H. (Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des G.-Fonds) sowie sämtliche Mitglieder des Bürgschaftskomitees in den Jahren 2017 und 2018 Strafanzeige u.a. wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Geschäftsführung, Verleumdung und Marktverzerrung, insbesondere unter Einbezug von Alt-Bundesrätin C. wegen mutmasslicher Einflussnahme auf die Mandats- vergabe an eine enge Freundin, einreichte (Verfahrensakten BA, Strafan- zeige vom 25. März 2025);
die BA die Strafanzeige mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 nicht anhand nahm (act. 1.1);
A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Oktober 2025 mit Ein- gabe vom 11. November 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erhob; er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfü- gung, Rückweisung der Angelegenheit an die BA zur materiellen Prüfung der Strafanzeige sowie eventualiter um Weiterleitung der Angelegenheit an die Wettbewerbskommission (WEKO) wegen mutmasslicher Marktverzerrung durch monopolartige Förderstrukturen und persönlicher Einflussnahme bei öffentlichen Mandaten verlangt (act. 1A); A. mit separatem Schreiben vom gleichen Tag um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ersuchte und sich bei Bewilligung der Fristwiederherstellung die Ergänzung der Beschwerde und Untermauerung mit zusätzlichen Beweismitteln vorbehielt (act. 1B);
die BA der Beschwerdekammer am 25. November 2025 aufforderungsge- mäss die Verfahrensakten einreichte (act. 23).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
3 -
die Beschwerde innert 10 Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmever- fügung schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO); gemäss Art. 89 Abs. 2 StPO im Strafverfahren keine Gerichtsferien gelten;
Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgege- ben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);
die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Oktober 2025 dem Beschwerde- führer am 31. Oktober 2025 zugestellt wurde (Verfahrensakten BA, Briefum- schlag mit Sendungsnummer; s.a. act. 1A);
die zehntägige Beschwerdefrist somit am 1. November 2025 (Samstag) zu laufen begann und am 10. November 2025 (Montag) endete;
sich die am 11. November 2025 der Post übergebene Beschwerde als ver- spätet erweist;
der Beschwerdeführer vorliegend ein Gesuch um Wiederherstellung der ver- säumten Frist gemäss Art. 94 BGG (recte: StPO) stellt; er dieses damit be- gründet, dass die Mutter seiner Ehefrau in der Nacht vom 10. auf den 11. No- vember 2025 verstorben sei und es ihm psychisch und organisatorisch nicht möglich gewesen sei, die Verfügung rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen und fristgerecht darauf zu reagieren; er die Verfügung erst am 11. November 2025 habe studieren können, nachdem er über mehrere Tage hinweg auf- grund der familiären Belastung und der damit verbundenen Ausnahmesitua- tion handlungsunfähig gewesen sei (act. 1B);
ein Todesfall in der Familie grundsätzlich als ein Wiederherstellungsgrund einer verpassten Rechtsmittelfrist gilt (vgl. RIEDO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 94 StPO N. 29 und 37);
der Beschwerdeführer für seine Behauptung vorliegend jedoch keine Belege einreicht und er insbesondere nicht darlegt, weshalb es ihm erst am Tag des Todes seiner Schwiegermutter gelang, die vorliegende Beschwerde zu er- heben, zumal nach einem Todesfall sowohl die emotionale Belastung als auch der mit dem Todesfall zusammenhängende administrative und zeitliche
4 -
Aufwand erfahrungsgemäss nicht geringer als zuvor ist; der Beschwerdefüh- rer unter diesen Umständen seine Behauptung nicht glaubhaft darzulegen vermochte;
nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
der Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass sich die Beschwerde auch in materieller Hinsicht als unbegründet erweist, da die Beschwerdekammer we- der in den Ausführungen in der Beschwerde noch in der Strafanzeige einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) erkennen kann;
die Beschwerdegegnerin in der Nichtanhandnahmeverfügung ausführte, weshalb sie die Beamtenstellung von D., F. und G. als fraglich erachtet; die Beschwerdegegnerin zudem darlegte, dass selbst bei der Annahme der Be- amtenstellung aus der Strafanzeige keine Hinweise hervorgehen würden, die darauf schliessen liessen, dass in Zusammenhang mit dem Antrag auf Bundesbürgschaft seitens der Firma B. AG in Liquitation beim G.-Fonds bei einem Rechtsgeschäft öffentliche Interessen geschädigt worden seien; die Beschwerdegegnerin der Strafanzeige ebenso wenig Hinweise auf Ehrver- letzungsdelikte entnehmen konnte (act. 1.1, S. 3);
die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die Nichtanhandnahme nicht nä- her erläutert und die Strafanzeige von der Beschwerdegegnerin nicht sach- lich geprüft worden sei, damit unbegründet sind;
der Beschwerdeführer sich mit den Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung nicht näher auseinandersetzt, weshalb die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen gewesen wäre;
aufgrund des Ausgeführten auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) und über die vorliegende Beschwerde gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO der Einzelrichter ent- scheidet;
die Strafanzeige vom 25. März 2025 der WEKO nicht weitergeleitet wird, da nicht ersichtlich ist, inwiefern deren Beurteilung in die Zuständigkeit der WEKO fällt; es dem Beschwerdeführer jedoch freisteht, sich jederzeit selbst an die WEKO zu wenden;
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
5 -
die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
6 -
Demnach verfügt der Einzelrichter:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. Dezember 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).