Beschluss vom 11. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 5.1 27
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. am 24. Juli 2025 bei der Bundesanwaltschaft gegen «Mitarbeitende der KESB Bern/Emmental (insb. namentlich B., C., D., E., F.), Mitarbeitende des Obergerichts Bern (insb. namentlich G., H.), Beiständin I., Beiständin J., Bei- ständin K., Stiftung L., Bundesgericht (Quorum BG 5A_718/2024) sowie wei- tere in den Anlagen genannte Personen und Unbekannt» Strafanzeige er- stattete wegen «Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) und weiterer Delikte» (Verfahrensakten, Lasche 1);
er ein «seit Jahren anhaltendes, behördlich orchestriertes System» bean- standete, das «gezielt auf Zerstörung familiärer Bindungen, pathologisie- rende Etikettierung und Verweigerung elementarer Rechte» abziele und de- ren Übergriffe aufgrund deren Intensität, Dauer und staatlichen Charakters den «Tatbestand von Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a lit. i StGB (schwere seelische Schaden durch systematische Ver- folgung einer Bevölkerungsgruppe; hier: Kind und nicht obhuts- und sorge- berechtigte Elternteile)» erfüllen würden (Verfahrensakten, Lasche 1);
er der Strafanzeige vom 24. Juli 2025 mehrere in der Zeit von 2014 bis 2025 erstellte Unterlagen mit Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge und/oder das Besuchsrecht seines Sohnes (geboren 2010) beilegte und in der Folge der Bundesanwaltschaft weitere Dokumente und Stellungnahmen zu den Akten reichte (vgl. Verfahrensakten, Laschen 2; 4-11);
die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 28. November 2025 die Anzeige nicht anhand nahm (act. 1.1);
dagegen A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ein- gabe vom 17. Dezember 2025 Beschwerde erhob; er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. November 2025 beantragt; er über- dies den Antrag stellt, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafver- fahren zu eröffnen gegen die in der Anzeige vom 24. Juli 2025 bezeichneten Personen; eventualiter sei die Sache zur neuen Prüfung an die Bundesan- waltschaft zurückzuweisen (act. 1);
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen seit deren Er- öffnung Beschwerde erhoben werden kann (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
der Beschwerdeführer eine Kopie des Umschlags beilegt, mit welchem ihm die angefochtene Verfügung zugestellt wurde, dort eine Abholungsfrist bis
die Strafbehörden verpflichtet sind, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zu- ständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind (Art. 302 Abs. 1 StPO); hiervon absolute Bagatellübertretun- gen und offensichtlich unhaltbare oder trölerische Strafanzeigen ausgenom- men sind (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 302 StPO; vgl. BGE 109 IV 46 E. 3 am Ende);
die Bundesanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO); sie auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO);
die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO); dies voraussetzt, dass sicher ist, dass der Sach- verhalt unter keinen Straftatbestand fällt; eine Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen darf (BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.w.H.);
die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft sich auf Straftaten gemäss Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 StPO beschränkt;
der Beschwerdeführer zunächst das Fehlen einer konkreten und detaillierten Begründung in der angefochtenen Verfügung rügt; nach Darstellung des
4 -
Beschwerdeführers der Beschwerdegegner nicht auf die einzelnen, in der Anzeige angeführten Sachverhalte eingehe, weshalb die angefochtene Ver- fügung die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfülle (act. 1);
gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO Entscheide schriftlich ergehen und zu begrün- den sind; die Begründung die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens enthält (Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO);
die Begründungspflicht wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und damit auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist (BGE 139 IV 179 E. 2.2 mit Hinweisen);
die Begründungspflicht verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachli- chen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen soll, den Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten; dies nur möglich ist, wenn sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheides ein Bild machen können;
in diesem Sinn wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt; dies indessen nicht bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen muss; sie sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 139 IV 179 E. 2.2 mit Hinweisen);
die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme u.a. mangels hinreichenden Tatverdachts verfügte und z.B. festhielt, dass der Beschwerdeführer im glei- chen Sachzusammenhang bereits am 26. April 2017 und am 23. April 2023 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige eingereicht habe wegen «Über- kantonal organisierter Kriminalität, Korruption, Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit» bzw. betreffend «Mord und Tot- schlag (1. Titel des Strafgesetzbuches), Vorsätzliche Tötung (1. Titel des Strafgesetzbuches), schwere Körperverletzung (1. Titel des Strafgesetzbu- ches), Entführung (4. Titel des Strafgesetzbuches), Geiselnahme (4. Titel des Strafgesetzbuches)»; die Bundesanwaltschaft in Bezug auf die erste Strafanzeige am 22. April 2020 und in Bezug auf die zweite am 25. Oktober 2025 (recte 2023) eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe; die ge- gen letztere erhobene Beschwerde von der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Beschluss vom 16. November 2023 abgewiesen worden sei; der Beschwerdeführer mit der aktuellen Strafanzeige mit denselben Vor- würfen an die Strafverfolgungsbehörde gelange; sofern er sich auf
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Handlungen beziehe (oder beziehen sollte), die gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. g und j StPO in die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft fallen (strafbare Handlungen des zwölften Titels bis des StGB oder des achtzehnten sowie neunzehnten Titels des StGB begangen durch Behördenmitglieder oder An- gestellte des Bundes) der Anzeige kein konkreter Sachverhalt entnommen werden könne, der einen hinreichenden Tatverdacht begründe; sich der Sachverhalt insbesondere nicht unter die Tatbestände des Amtsmiss- brauchs und des Verbrechens gegen die Menschlichkeit subsumieren lasse; ein für den Beschwerdeführer ungünstiger richterlicher Entscheid kein Amts- missbrauch darstelle; eine Partei, die mit einem Entscheid einer Behörde nicht einverstanden ist, im Rahmen des jeweiligen Verfahrensrechts und bis zur Ausschöpfung des Instanzenzugs den Entscheid anfechten könne; die Bundesanwaltschaft keine Beschwerdeinstanz gegen Urteile des Bundesge- richts und nicht Aufsichtsbehörde des Bundesgerichts sei; Rügen und Vor- bringen des Beschwerdeführers betreffend Amtsmissbrauch, Urkundenfäl- schung, schwere Körperverletzung etc. der kantonalen Behörden keine Bun- deszuständigkeit begründen würden; aus den eingereichten Unterlagen her- vorgehe, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Sache bereits mehrfach an die zuständigen kantonalen Behörden gewendet habe, weshalb auf eine Weiterleitung an die kantonalen Strafverfolgungsbehörde gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO verzichtet werde;
diese Begründung sowie die weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer ohne Weiteres eine sachgerechte An- fechtung des Entscheides erlaubten, wie auch seine Beschwerdeausführun- gen eindeutig zeigen;
sich demnach die Gehörsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet er- weist;
der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, seine Anzeige hätte nicht als offensichtlich unbegründet qualifiziert werden dürfen (act. 1);
der Beschwerdeführer weder in der Strafanzeige vom 24. Juli 2025 noch in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde einen hinreichenden Anfangs- verdacht in Bezug auf eine nach Bundeszuständigkeit strafbaren Handlung darzulegen vermochte für welche die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin gegeben wäre, im Zusammenhang mit Mitglieder einer Bundesbehörde bzw. in Bezug auf die Mitglieder des Spruchkörpers des Urteils des Bundesge- richts 5A_718/2024 vom 20. Juni 2025, keine konkrete strafbare Handlung umschreibt; die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber hinaus
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zu Recht darauf hingewiesen hat, weder Beschwerde- noch Aufsichtsinstanz des Bundesgerichts zu sein;
der Beschwerdeführer sich insbesondere in der Beschwerde nur zu den an- geblichen Verfehlungen der kantonalen Behörden äussert; die Beschwerde- gegnerin den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es diesbezüglich an der Bundeszuständigkeit fehlt;
die Bundesanwaltschaft daher zu Recht die Nichtanhandnahme der Anzeige verfügt hat;
schliesslich auch nicht zu beanstanden ist, dass die Bundesanwaltschaft auf eine Weiterleitung der Anzeige an die kantonale Strafverfolgungsbehörden, verzichtet hat; den Akten nämlich entnommen werden kann, dass der Be- schwerdeführer die Berner Strafbehörden bereits mehrfach in dieser Sache kontaktiert hat (vgl. Verfahrensakten, Lasche 1, Urk. A1 sowie Urk. D2); es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, bei den kantonalen Behörden den Beizug der Akten der Bundesanwaltschaft zu beantragen;
die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtkosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 13. März 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.