Beschluss vom 4. Juni 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A. AG,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 5.1 6
Sachverhalt:
A. Die A. AG erhob am 18. März 2024 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») Strafklage wegen angeblicher Diskriminierung und Tötungsplänen gegen die Familie B. durch den Clan C. sowie deren Gefolgschaft im Amt. Für die A. AG zeichneten D. als Verwaltungsratspräsident und E. als einzel- zeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied (Ordner Verfahrensakten BA).
B. Die BA erliess am 30. September 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Verfahren SV.24.0422). Sie stufte darin die A. AG als Anzeigeerstatterin ein, die sich nicht als Strafklägerin konstituiert habe. Eine direkte Schädigung aufgrund strafbarer Handlungen sei nicht erkennbar. Sie sei nur auf Anfrage und mit separatem Schreiben über die Nichtanhandnahme zu informieren (Akten BA).
C. Die A. AG erhob bei der Beschwerdekammer am 21. Februar 2025 in eige- nem Namen Beschwerde wegen «Rechtsverweigerung seitens der Bundes- anwaltschaft in Bern in Sachen der am 19. März 2024 eingereichten Straf- klage» (Verfahren SV.24.0442). Die BA sei in diesem Verfahren untätig geblieben und habe keinerlei Ermittlungshandlungen durchgeführt. Sie beantragt sinngemäss, die BA habe Untersuchungshandlungen zu tätigen. Der A. AG sei zudem eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen (act. 1).
D. Die Beschwerdekammer forderte die A. AG am 25. Februar 2025 auf, bis zum 10. März 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 2). Gleichzeitig lud das Gericht die BA zur Beschwerdeantwort ein. Die BA verzichtete am 5. März 2025 auf eine Beschwerdeantwort und reichte ihre Akten ein (act. 5).
Die A. AG leistete in der Folge den Kostenvorschuss nicht. Sie teilte dem Gericht am 14. April 2025 mit, die Strafkläger hätten ihr die Vollmacht entzo- gen. Dem Schreiben lag eine Kopie der gerichtlichen Aufforderung vom 25. Februar 2025 bei und die A. AG bat um eine Rücküberweisung des Kostenvorschusses an eine bestimmte australische Bank (act. 7).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Die A. AG machte der BA ihre Eingabe («Strafklage») vom 18. März 2024 für die «Familie B.», wobei zwei Verwaltungsräte mit entsprechendem Nach- namen für die Gesellschaft zeichneten. Die A. AG erhob die Rechtsverzöge- rungsbeschwerde jedenfalls in eigenem Namen. Am 14. April 2025 zeigte D. dem Gericht den Entzug der Vollmacht der «Strafkläger» auf dem Papier der A. AG an. Dies ist vorliegend insoweit ohne Bedeutung, als die A. AG in eigenem Namen Beschwerde erhoben und sie es unterlassen hat, den von ihr geschuldeten Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der A. AG auferlegt.
Bellinzona, 10. Juni 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).