Beschluss vom 18. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A. GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rihm, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
B.,
C., vertreten durch Rechtsanwalt Elias Hofstetter, Beschwerdegegner
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 5.1 8
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft See/Ober- land des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») um Übernahme des Verfahrens 2023/10022151 gegen B., [...] der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (nachfolgend «RAB»), und C., [...] der RAB, wegen Urkundenfälschung im Amt etc. Zum Sachverhalt führte die StA ZH in ihrem Ersuchen aus, die A. GmbH werfe in ihrer Eingabe vom 24. Oktober 2022 (Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich; Akten SV.23.0808, pag. 02-00-0006 ff.) C. vor, mit Schrei- ben vom 27. Juli 2022 (gemeint wohl vom 26. Juli 2022; vgl. Akten SV.23.0808, pag. 02-00-0005) geleugnet zu haben, dass in der interessie- renden Aufsichtsangelegenheit ein Dossier bestehe, und er das Dossier in Sachen «D.-Gruppe» zurückbehalten habe. Damit werde Bezug genommen auf ein schriftliches Aktenbeizugsersuchen der StA ZH vom 6. Juli 2022 (vgl. Akten SV.23.0808, pag. 02-00-0004), mit welchem die RAB um Zustel- lung der Akten aus dem bei ihr gegen die D. AG und/oder E. geführten Administrativverfahren gebeten worden sei, bzw. auf die ergangene Antwort von B. und F. vom 26. Juli 2022, wonach die RAB gegen die genannten Personen kein verwaltungsrechtliches oder verwaltungsstrafrechtliches Ver- fahren führe und entsprechend keine Akten eines solchen Verfahrens exis- tierten, welche im Strafverfahren gegen diese Personen beigezogen werden könnten. Im Zusammenhang mit diesem Schreiben der RAB bzw. der nicht erfolgten Aktenzustellung werde den Beschuldigten vorgeworfen, sich der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 StGB sowie der Begünsti- gung im Sinne von Art. 305 StGB strafbar gemacht zu haben. Letztlich werde dargetan, die Beschuldigten könnten sich durch das umschriebene Ver- halten allenfalls auch des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB schuldig gemacht haben (Akten SV.23.0808, pag. 02-00-0001 ff.).
B. Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 teilte die BA der StA ZH mit, dass das Ver- fahren unter Vorbehalt einer sich neu ergebenden Zuständigkeit in Bundes- kompetenz weitergeführt werde (Akten SV.23.0808, pag. 02-00-0079). Am 25. Oktober 2023 stellte die BA beim Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departement EJPD den Antrag, die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen B. und C. zu erteilen (Akten SV.23.0808, pag. 01-01- 0001 ff.). Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 überwies das EJPD das Dossier zur Prüfung der Ermächtigungsfrage und zum Entscheid dem Eid- genössischen Finanzdepartement EFD, da der Vorsteher des EJPD vorlie- gend in Ausstand zu treten habe (Akten SV.23.0808, pag. 01-01-0006 f.). Am 15. Mai 2024 erteilte das EFD die Ermächtigung zur Durchführung eines
Strafverfahrens gegen B. und C. (Akten SV.23.0808, pag. 01-01-0008 ff.). Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 brachte die BA B., C. und der A. GmbH die Ermächtigungsverfügung des EFD vom 15. Mai 2024 zur Kenntnis (Akten SV.23.0808, pag. 01-01-0013 f.).
C. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 liess die A. GmbH der BA mitteilen, sie lasse sich als Privatgeschädigte über Fr. 9.75 Mio. im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO konstituieren. Gleichzeitig werde darum ersucht, dass die BA als Opfervertreterin adhäsionsweise auch ein einschlägiges Staatshaftungsver- fahren vor der Eidgenossenschaft einleite. Ausserdem werde bei der BA der Antrag gestellt, dass auch gegen den bei der D. AG in Zürich im Rahmen des hier inkriminierten Unternehmenskaufs vom Oktober 2018 führenden Partner der D. AG E. ermittelt werde. Allenfalls sei mit den Staatsanwalt- schaften der Kantone Zürich und Zug zu koordinieren (Akten SV.23.0808, pag. 15-01-0001 ff.). Im Verlauf des weiteren Verfahrens vor der BA liess sich die A. GmbH wiederholt vernehmen, letztmals am 29. Januar 2025 (Akten SV.23.0808, pag. 15-01-0017 ff.).
D. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 reichte B. der BA gestützt auf eine Entbin- dung vom Amtsgeheimnis sowie einer Ermächtigung zur Aussage und wei- teren Mitwirkung der RAB vom 5. Juni 2024 die gemeinsame Stellungnahme von B. und C. vom 15. Dezember 2023 sowie die Stellungnahme der RAB vom 15. Dezember 2023 im Ermächtigungsverfahren ein und beantragte, das Verfahren nicht anhand zu nehmen beziehungsweise einzustellen (Akten SV.23.0808, pag. 16-01-0001 ff.). Im Verlauf des weiteren Verfahrens vor der BA liess sich B. noch einmal mit Schreiben vom 4. November 2024 (Stellungnahme zum Schreiben der A. GmbH vom 8. August 2024) verneh- men (Akten SV.23.0808, pag. 16-01-0014).
E. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 liess C. der BA gestützt auf eine Entbindung vom Amtsgeheimnis sowie Ermächtigung zur Aussage und weiteren Mit- wirkung der RAB vom 5. Juni 2024 die gemeinsame Stellungnahme von B. und C. vom 15. Dezember 2023 sowie die Stellungnahme der RAB vom 15. Dezember 2023 im Ermächtigungsverfahren einreichen und die Nichtan- handnahme, eventualiter Einstellung des Strafverfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 liess C. der BA eine Kostennote einreichen (Akten SV.23.0808, pag. 16.02-0016 ff.). Im Verlauf des weiteren Verfahrens der BA liess sich C. noch mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 (Stellungnahme zum Schreiben der A. GmbH vom
F. Am 19. Februar 2025 verfügte die BA, dass die Strafsache SV.23.0808 gegen B. und C. wegen Begünstigung (Art. 305 StGB), Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen wird und C. für die ent- standenen Anwaltskosten mit Fr. 6'071.85 (inklusive MwSt.) entschädigt wird (act. 1.1).
G. Mit Beschwerde vom 7. März 2025 gelangt die A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rihm, an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gericht und beantragt (act. 1):
Es ist die Nichtanhandnahme-Verfügung der vorinstanzlichen Bundesanwaltschaft vom
Februar 2025 kassatorisch aufzuheben.
Es habe die vorinstanzliche Bundesanwaltschaft zu einer unter dem Verantwortlichkeits- gesetz bestehenden Staatshaftungs-Versicherung der Eidgenossenschaft gemäss dem Versicherungsvertragsgesetz Auskunft zu geben.
Unter o/e Kostenfolge zulasten der Eidgenossenschaft.
H. Mit Schreiben vom 3. April 2025 teilte die BA mit, auf eine Beschwerde- antwort zu verzichten, und reichte ihre Verfahrensakten ein (act. 6).
I. Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2025 beantragt B., auf die Beschwerde der A. GmbH vom 7. März 2025 sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde der A. GmbH vom 7. März 2025 vollumfänglich abzuweisen (act. 11).
J. Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2025 beantragt C., vertreten durch Rechtsanwalt Elias Hofstetter, auf die Beschwerde der A. GmbH vom 7. März 2025 sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde der
A. GmbH vom 7. März 2025 vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der A. GmbH (act. 12).
K. Mit Schreiben vom 29. April 2025 wurden das Schreiben der BA vom 3. April 2025, die Beschwerdeantwort von B. vom 28. April 2025 und die Beschwer- deantwort von C. vom 28. April 2025 der A. GmbH zur Kenntnis gebracht (act. 13).
L. Mit Schreiben vom 5. September 2025 liess C. eine Kostennote einreichen (act. 15), was der A. GmbH mit Schreiben vom 8. September 2025 zur Kennt- nis gebracht wurde (act. 16).
M. Mit Schreiben vom 17. November 2025 liess die A. GmbH den «Vorschlag» unterbreiten, dass «C. et al. allenfalls wegen schuldlosen Rechtsirrtums nach Art. 21 StGB freizusprechen wäre, was dennoch für eine Staatshaftung der Eidgenossenschaft ausreichen würde, da hierfür bereits die blosse Rechtswidrigkeit behördlichen Handelns oder Unterlassens genügt. Dies wäre jedoch vorweg mit der RAB durch das Bundesstrafgericht zu klären, ebenso die Frage, ob [...] C. et al. in einem solchen Fall weiterhin im Amt verbleiben könnten.» (act. 18). Diese Eingabe wurde der BA, B. und C. mit Schreiben vom 19. November 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 19).
N. Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 liess die A. GmbH weitere Unterlagen einreichen (act. 20), was der BA, B. und C. mit Schreiben vom 30. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 21).
O. Mit Schreiben vom 13. Februar 2026 liess C. zur Eingabe der A. GmbH vom 28. Januar 2026 Stellung nehmen (act. 22), was der A. GmbH, der BA und B. mit Schreiben vom 17. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 23).
mit dem vorliegenden Beschluss zur Kenntnis gebracht wird.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Parteien können die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwalt- schaft innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 1.2.1 Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Straf- verfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu betei- ligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxis- gemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin um- schriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Hand- lung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Der Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) schützt das Funktionieren der Strafrechtspflege, wobei es sich um ein kollektives Rechtsgut handelt. Da dieser Tatbestand somit keine individuellen Rechtsgüter schützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 1.3.5 mit Hinweis), fehlt der Beschwerdeführerin insoweit die Legitimation und ist die Beschwerde unzulässig.
1.2.3 Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1). Die Tat- bestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie schützen das be-
sondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1). Die Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB schützt zusätzlich das besondere Vertrauen, das die Öffentlichkeit den Amtshandlungen des Staates entgegenbringt und ebenso das Interesse des Staates an einer zuverlässigen Amtsführung seiner Beamten, mithin das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Beamten und die Amtspflichttreue (BGE 147 IV 269 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_258/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.2; 7B_5/2021 vom 24. August 2023 E. 2.3.4; 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2). Die Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemein- heit. Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 147 IV 269 E. 3.3). Dabei schützt der Tatbestand der Urkun- denfälschung den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifi- ziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtser- heblichen Dispositionen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1). Der Schutz der Strafbestimmung erfasst jedenfalls im Kontext der Urkunden- fälschung im engeren Sinne regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde ge- braucht wird oder gebraucht werden soll, und die gestützt hierauf nachteilige rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten (Urteil des Bundesgerichts 7B_5/2021 vom 24. August 2023 E. 2.3.4 mit Hinweisen).
Ob der Beschwerdeführerin in Bezug auf den geltend gemachten Amtsmiss- brauch (Art. 312 StGB) und die angebliche Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) zur Beschwerde berechtigt ist, kann – wie auch das Vorlie- gen der übrigen Eintretensvoraussetzungen – mit Blick auf die nachfolgen- den Erwägungen vorliegend offenbleiben.
erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme verfügt die Staats- anwaltschaft, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore. Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; je mit Hin- weisen).
3.1 Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufü- gen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Amts- gewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt (Zwang ausübt), wo dies nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämt- liche pflichtwidrigen Handlungen, die eine mit Zwangsgewalt ausgestattete Amtsperson bei Gelegenheit der Erfüllung ihrer Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, welche die Täterschaft kraft ihres Amtes, in Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa; STRATENWERTH/BOMMER, Schweize- risches Strafrecht, BT II, 7. Aufl. 2013, § 59 N. 9; je mit Hinweisen; FREY/OM- LIN, Amtsmissbrauch – die Ohnmacht der Mächtigen, AJP 2005, S. 82 ff., 84). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich. Darüber hinaus setzt der Amtsmissbrauch eine besondere Vorteils- oder Nachteils- absicht der Täterschaft voraus, wobei Eventualabsicht genügt (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Ob und allenfalls inwieweit ein Missbrauch der Amtsgewalt auch durch Unterlassung möglich ist, wird in der Lehre unterschiedlich beantwortet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_602/2022 vom 24. März 2023 E. 3.4; HEIM- GARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 312 StGB N. 18; je mit Hin- weisen). Das Bundesgericht hat die Möglichkeit des Amtsmissbrauchs durch Unterlassung teilweise bejaht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_336/2025 vom 29. September 2025 E. 2.1 und 2.3, wonach gemäss den zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen ein Amtsmissbrauch in Frage komme, wenn ein Amtsträger es unterlasse, einen Grundrechtseingriff bzw. eine Zwangssituation aufzuheben, obschon er als Garant dazu verpflichtet wäre;
1C_441/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.4, wonach Amtsmissbrauch unter Umständen auch durch Unterlassung begangen werden kann; vgl. aber auch Urteile des Bundesgerichts 1C_493/2020 vom 23. November 2021 E. 4.3.2 [Frage offengelassen]; 1C_661/2020 vom 15. April 2021 E. 4.4.4 [Frage offengelassen]; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 1C_57/2018 vom 19. November 2018 E. 3 und 5.3, wonach die Rechtslage keineswegs so klar sei, dass ein Amtsmissbrauch durch Unterlassung von vornherein zu ver- neinen und die Ermächtigung für die Eröffnung einer Strafuntersuchung aus diesem Grund zu verweigern wäre).
3.2 Inwiefern die beschuldigten Personen auf die Beschwerdeführerin Zwang ausgeübt oder solchen nicht aufgehoben hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Indem die beschuldigten Personen angeblich contra legem beschlossen hätten, kein(e) Verwaltungsstrafver- fahren nach den Art. 39 f. RAG unter adhäsionsweiser Zusprechung von Schadenersatzansprüchen durchzuführen (act. 1 S. 7 f.), haben sie keinen Zwang auf die Beschwerdeführerin ausgeübt (vgl. FREY/OMLIN, a.a.O., S. 84, wonach eine Verfahrenseinstellung mangels Zwangsausübung per se keinen Amtsmissbrauch darstellen kann). Ebenso wenig haben sie dadurch unterlassen, eine in ihrem Machtbereich liegende Zwangssituation aufzuhe- ben. Damit fehlt es bereits am objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs. Davon scheint im Übrigen (teilweise) auch die Beschwerdeführerin selbst auszugehen, wenn sie ausführt, bei Amtsmissbrauch durch Unterlassung sei ersatzweise wegen Begünstigung zu ermitteln und zu verurteilen.
3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.
4.1 Gemäss Art. 317 StGB machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens u.a. strafbar, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, mithin eine echte, aber unwahre Urkunde errichten. Wahr ist eine Urkunde, wenn deren Inhalt Vorstellungen erweckt, die nach der Verkehrsauffassung des Adressatenkreises mit der Wirklichkeit übereinstimmen (TRECHSEL/ERNI, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 251 StGB N. 7). Unwahr ist eine Urkunde, wenn der Sachverhalt, zu dem sie sich äussert, sich überhaupt nicht oder in anderer Weise ereignet hat (BOOG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 251 StGB N. 66). Ob eine Aussage inhaltlich falsch ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung (vgl. – zum Begriff der falschen Aussage bei Aussagedelikten – DELNON/ RÜDY, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 306 StGB N. 27 mit Hinweis).
4.2 Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 gelangte die StA ZH im Wesentlichen mit folgender Mitteilung an die RAB (Akten SV.23.0808, pag. 02-00-0004):
«Im Rahmen einer von Rechtsanwalt Thomas Rihm gegen die D. AG erstatteten Strafanzeige wurde dargelegt, die RAB führe ein Administrativverfahren gegen die D. AG. Zur Klärung des Sachverhalts ersuche ich Sie höflich, der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 194 StPO die Akten aus dem bei Ihnen gegen die D. AG und/oder E. geführten Administrativverfahren – falls möglich elektronisch – zukommmen zu lassen.»
Mit Schreiben vom 26. Juli 2022, unterzeichnet von B. und F., teilte die RAB der StA ZH im Wesentlichen Folgendes mit (Akten SV.23.0808, pag. 02-00- 0005):
«Wir beziehen uns auf die bisherige Korrespondenz, insbesondere auf Ihr Schreiben vom 6. Juli 2022 in eingangs erwähnter Angelegenheit, mit dem Sie um Beizug von Akten aus dem vermeintlich eröffneten Verwaltungsverfahren (im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVG; SR 172.021) gegen die D. AG und/oder E. ersuchen.
Die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) führt gegen die genannten Personen kein verwal- tungsrechtliches oder verwaltungsstrafrechtliches Verfahren. Es existieren entsprechend keine Akten eines solchen Verfahrens, welche im Strafverfahren gegen diese Personen bei- gezogen werden könnten.»
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe mutwillig den rechtserheblichen Sachverhalt falsch dargestellt, indem sie davon spre- che, die beiden beschuldigten Personen hätten in ihrem Schreiben vom 26. Juli 2022 zuhanden der StA ZH die schriftliche Auskunft gegeben, es seien keine verwaltungsrechtlichen noch verwaltungsstrafrechtlichen Ver- fahren bei der RAB unternommen worden. Richtig sei vielmehr, dass die beschuldigten Personen beauskunftet hätten, es liege bei der RAB keinerlei Dossier vor. Die RAB-Verantwortlichen hätten im Schreiben vom 26. Juli 2022 ausführen müssen, dass es bei der RAB durchaus ein Dossier gege- ben habe, man aber das Aufsichtsverfahren gegenüber der D. AG eingestellt habe (act. 1 S. 6 f.).
4.4 Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2025 hält B. zusammengefasst fest, die RAB habe in Sachen D. AG / E. lediglich interne Vorabklärungen zur Zuständigkeit getroffen und weder ein Administrativverfahren noch ein Ver- waltungsstrafverfahren geführt. Die entsprechende Mitteilung vom 26. Juli 2022 gegenüber der StA ZH sei daher richtig gewesen. Da die RAB für die Verfolgung der behaupteten Interessenskonflikte der D. AG nicht zuständig (gewesen) sei, habe sie kein verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliches
Verfahren eröffnet. RAB-intern bestehe ein Beschluss vom 2. Dezember 2021, wonach der Hinweis der Beschwerdeführerin nicht weiterverfolgt werden solle. Im Rahmen informellen Verwaltungshandelns sei eine formelle Verfügung des Nichteintretens nicht notwendig (act. 11 S. 3).
C. lässt mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2025 zusammengefasst vorbringen, bei unklaren Zuständigkeiten führe die RAB Vorabklärungen im Sinne eines informellen Verwaltungshandeln durch. RAB-intern liege ein informeller Beschluss vom 2. Dezember 2021 vor, wonach der Hinweis der Beschwerdeführerin mangels Zuständigkeit nicht weiterverfolgt werden soll. Die RAB habe keine E. allenfalls betreffende Interessenskonflikte verfolgen können und kein entsprechendes Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafver- fahren eröffnet. Eine formelle Verfügung des Nichteintretens sei im Rahmen informellen Verwaltungshandelns nicht notwendig (act. 12 S. 6).
4.5 Wenn die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Februar 2025 festhält, B. und F. hätten mit Schreiben vom 26. Juli 2022 an die StA ZH festgehalten, dass «die RAB bezüglich der D. AG und/oder E. kein verwaltungsrechtliches oder verwaltungsstrafrechtliches Verfahren führe und keine entsprechen- den Akten eines solchen Verfahrens existierten», hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht unvollständig oder unrichtig festgestellt. Inwiefern die Be- schwerdegegnerin Recht verletzt haben könnte, wenn sie im Schreiben vom 26. Juli 2022 den Straftatbestand der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) eindeutig nicht erfüllt sieht, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Aus dem Schreiben vom 26. Juli 2022 an die StA ZH geht hervor, dass sich die Aussage, «[e]s existieren [...] keine Akten eines solchen Verfahrens», auf ein Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafver- fahren gegen die D. AG und/oder E. bezieht. Dass die RAB im vorliegenden Zusammenhang je solche Verfahren gegen die D. AG und/oder E. eröffnet hätte, erschliesst sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht.
4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
sprechend sei die Beschwerdekammer ersucht, diesem Rechtsanspruch ebenfalls zum Durchbruch zu verhelfen, wenn möglich auch auf dem Weg der vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 388 StPO (act. 1 S. 10 f.; vgl. auch Akten SV.23.0808, pag. 15-01-0002, 15-01-0205 ff., 15-01-0209, 15-01-0210). Inwiefern Art. 60 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) die Beschwerdegegnerin zu einer Verfahrenshandlung ver- pflichten soll, erschliesst sich nicht.
6.1 Im Rahmen ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, der verfah- rensleitende Staatsanwalt des Bundes habe Rechtsanwalt Thomas Rihm bereits in einem ersten Telefonat im Sommer 2022 zu erkennen gegeben, dass die Beschwerdeführerin mit einer Nichtanhandnahmeverfügung rech- nen müsse. Damit sei eine Voreingenommenheit nach den im Urteil des Bundesgerichts 7B_42/2024 vom 20. August 2024 formulierten Grundsätzen gegeben. Die Beschwerdeführerin habe bis zum Erlass der Nichtanhand- nahmeverfügung vom 19. Februar 2025 berechtigte Hoffnung gehabt, dass aufgrund ihrer detaillierten Vorbringen es nicht zu einer solchen Nichtan- handnahmeverfügung kommen würde. Ihr heutiger Vortrag ad Befangenheit des Staatsanwalt des Bundes sei daher immer noch rechtzeitig (act. 1 S. 9 f.).
6.2 Ein echter oder vermeintlicher Organmangel ist so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmit- telverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfah- ren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 132 II 485 E. 4.3 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin sich schon unmittelbar nach dem angeblichen Telefonat im Sommer 2022 auf einen nach ihrer Ansicht bestehenden Aus- standsgrund hätte berufen können, hat ihre Rüge als verwirkt zu gelten.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
8.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429–434 StPO.
Der anwaltlich vertretene C. liess sich im vorliegenden Verfahren vernehmen und stellte Anträge (act. 12, 15, 22). Angesichts seiner Eingaben rechtfertigt es sich, den obsiegenden C. für seine Aufwendungen im Beschwerde- verfahren grundsätzlich gemäss eingereichter Kostennote zu entschädigen. Praxisgemäss liegt der Stundenansatz für Bundesstrafverfahren, die sich nicht in einem ausserordentlichen Schwierigkeitsbereich befinden, (nun- mehr) bei Fr. 240.– (vgl. 12 Abs. 1 BStKR; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2025.140 vom 5. März 2026). Daher ist der geltend gemachte Honoraransatz von Fr. 250.– auf Fr. 240.– zu reduzieren. Entsprechend ist die Entschädigung auf Fr. 3'763.85 festzusetzen (Fr. 3'456.– [Honorar] + Fr. 25.80 [Auslagen] + 282.05 [8.1 % MwSt. auf Fr. 3'481.80]). Die Entschä- digungspflicht trifft die Staatskasse, nachdem es sich bei den vorgeworfenen Straftaten um Offizialdelikte handelt (vgl. BGE 147 IV 47). Diese Entschädi- gung steht im Sinne von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO Rechts- anwalt Elias Hofstetter als Wahlverteidiger von C. zu.
B. ist im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Eine Entschädi- gung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Ein- gaben etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen oder Beschuldigten ist in der StPO ebenso wenig vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen. Eine Parteientschädigung kann aber zugesprochen werden, wenn «besondere Verhältnisse» dies recht- fertigen. Solche liegen vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeits- aufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Bei einem Aufwand von beispielsweise
22 3/4 Stunden sind diese Voraussetzungen noch nicht anzunehmen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.53 vom 24. Juni 2022 E. 4.3 m.w.H.). Die Beschwerdeantwort von B. umfasst gut drei Seiten. Damit kann nicht von einem hohen Arbeitsaufwand ausge- gangen werden, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Dementsprechend ist B. für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Rechtsanwalt Elias Hofstetter als Wahlverteidiger von C. wird für das vorlie- gende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'763.85 aus der Gerichtskasse entrichtet.
B. wird keine Entschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 20. März 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.