Beschluss vom 11. August 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 5.2 9 N ebe nv erf ahr en : B P .2 02 5.6 2
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. am 5. Dezember 2024 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige erstattete gegen B. ([...] Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftrag- ter, EDÖB), C. ([...] der Geschäftsprüfungskommission [GPK] des National- rates) und D. ([...] der Geschäftsprüfungskommission [GPK] des Ständera- tes); er den genannten Personen im Wesentlichen Amtsmissbrauch vorwirft (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft SV.24.1580 [nachfolgend «Verfah- rensakten»], Reiter 1, nicht paginiert);
Hintergrund der Anzeige ein Schreiben von B. vom 22. November 2024 ist, mit welchem dieser A. mitteilte, dass auf seinen Schlichtungsantrag mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden könne, da das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes nicht auf die GPK anwendbar sei (Verfahrensakten, Reiter 1, Beilage A);
die Bundesanwaltschaft am 6. März 2025 die Nichtanhandnahme der Straf- anzeige verfügte (Verfahrensakten, Reiter 2, nicht paginiert = act. 1.1);
dagegen A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ein- gabe vom 15. April 2025 Beschwerde erhob; er sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt (act. 1);
die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 17. Ap- ril 2024 aufforderte, die Verfahrensakten einzureichen (act. 2);
A. das Gericht mit weiteren Eingaben vom 17. und 24. April 2025 bediente (act. 3 und 4);
die Bundesanwaltschaft am 28. April 2025 dem Gericht die Verfahrensakten einreichte (act. 5);
A. mit Schreiben vom 3. Juli 2025 ein Gesuch um Einsicht in die Verfahren- sakten sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (act. 6);
die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 8. Juli 2025 die Verfahrens- akten der Bundesanwaltschaft SV.24.1580 sowie das Aktenverzeichnis des vorliegenden Beschwerdeverfahrens BB.2025.29 zustellte (act. 7); die Be- schwerdekammer A. gleichentags zudem das Formular betreffend unentgelt- liche Rechtspflege zustellte, mit der Aufforderung, dieses bis am
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die beiden Schreiben am 22. Juli 2025 von der Post mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» retourniert wurden (act. 8 und BP.2025.62, act. 3);
die Beschwerdekammer A. die Verfahrensakten am 22. Juli 2025 sowie eine Kopie des Schreibens vom 8. Juli 2025 per A-Post Plus zustellte (act. 9);
A. dem Gericht mit Schreiben vom 22. Juli 2025 weitere Unterlagen ein- reichte (act. 10);
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen seit deren Er- öffnung Beschwerde erhoben werden kann (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 und Art. 384 lit. b StPO);
nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsver- such als zugestellt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; die Begründung eines Verfahrensverhältnisses die Parteien ver- pflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 142 IV 286 E. 1.6.2; 139 IV 228 E. 1.1; 138 III 225 E. 3.1; je mit Hinweisen);
Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgege- ben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);
die hier angefochtene Verfügung am 10. März 2025 an die Wohnadresse des Beschwerdeführers per Einschreiben versendet und er zu deren
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Abholung von der Post am 17. März 2025 eingeladen wurde; die Nichtan- handnahmeverfügung nach Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist am 18. März 2025 an die Beschwerdegegnerin mit dem Vermerk «Nicht abge- holt» retourniert wurde (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post mit der Sendungsnummer [...]; https://service.post.ch /ekp-web/ui/list; act. 11 sowie Verfahrensakten, Reiter 5);
die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung der Nichtan- handnahmeverfügung mittels A-Post Plus am 20. März 2025 (vgl. Verfahren- sakten, Reiter 6) nach dem oben Gesagten keinen neuen Fristenlauf zu be- gründen vermag;
sich die am 15. April 2025 erhobene Beschwerde somit als verspätet erweist und auf diese nicht einzutreten ist;
die Beschwerde im Übrigen auch materiell abzuweisen gewesen wäre, da den Eingaben des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt entnom- men werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;
der Beschwerdeführer insbesondere mit dem abschlägigen Entscheid von B. nicht einverstanden war; der Beschwerdeführer jedoch nicht begründet, in- wiefern die beanzeigten Behördenmitglieder ihre Amtsgewalt missbraucht oder sonst einen Straftatbestand erfüllt hätten, worauf bereits die Bundesan- waltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht hingewiesen hat;
der Beschwerdeführer schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (BP.2025.62, act. 1);
dieses Gesuch infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO);
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. August 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.