Beschluss vom 17. Juli 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Zustelldomizil: Rechtsanwalt B. Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
C., Beschwerdegegner
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 5.4 3
Sachverhalt:
A. D. SA reichte am 6. März 2025 für A. bei der Bundesanwaltschaft (nachfol- gend «BA») Strafanzeige gegen C. ein. A. konstituierte sich darin als Privat- klägerin im Zivil- und Strafpunkt (act. 1.2).
A. habe gemäss Strafanzeige am 12. Dezember 2024, um ca. 22.00 Uhr, als eine von zwei SBB-Kundenbegleiterinnen eine Fahrausweiskontrolle auf der Strecke Zug-Zürich durchgeführt. Da hätten sie Schreie aus der ersten Klasse gehört. Die beiden SBB-Mitarbeiterinnen seien in diese Richtung ge- laufen und hätten gesehen, dass ein Fahrgast einen anderen angegriffen habe. Als die Kollegin von A. die beiden Fahrgäste getrennt und die Trans- portpolizei avisiert habe, sei es A. gelungen, eine Karte des offenbar gewalt- tätigen Fahrgastes zu bekommen, die ihn als C. identifiziert habe. C. sei dann plötzlich aufgestanden und habe A. agressiv und bedrohlich ange- schrien, nach ihrer Vermutung auf ukrainisch, und dabei auf eine Tätowie- rung auf seiner Brust gezeigt. A. habe befürchtet, geschlagen zu werden. Anschliessend habe er seine Hose geöffnet, seinen Penis in die Hand ge- nommen, ihn geschüttelt und A. gemäss ihrer Darstellung in seiner Sprache beleidigt. C. habe sich anschliessend wieder vollständig bekleidet und sei- nem Koffer einen Fusstritt versetzt, währenddessen er in einer fremden Sprache gesprochen und auf Englisch gesagt habe, keine Angst vor der Po- lizei zu haben. C. habe dann ein Bier in die Hand genommen, das nah an seinem Sitzplatz abgestellt gewesen sei. Sie seien daraufhin in Zug ange- kommen, wo die Transportpolizei sich mit ihm beschäftigt habe.
B. Die BA erliess am 23. Mai 2025 eine Vereinigungs- und Nichtanhandnahme- verfügung gegen C. hinsichtlich der Straftatbestände der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Hinderung einer Amts- handlung (Art. 286 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) sowie des Exhibitionis- mus (Art. 194 StGB; act.1.1; SV.25.0413-BSI).
(act. 1). Die Eingabe erfolgte auf dem Papier der D. SA, wobei Rechtsanwalt
B. für die Versicherung zeichnete. Er war darin auch mit E-Mail «[...]» als
Kontaktperson der Versicherung aufgeführt. D. SA beantragt, die Nichtan-
handnahmeverfügung der BA vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben und der BA
seien fünf genannte Anweisungen zur weiteren Führung des Strafverfahrens
zu erteilen (S. 5).
D. Die Beschwerdekammer setzte A. am 10. Juni 2025 Frist bis 23. Juni 2025, um entweder (1) ein eigenhändig unterschriebenes Exemplar der Be- schwerde einzureichen und zugleich ihre Anschrift/Zustelladresse bekannt- zugeben oder (2) die Beschwerde durch eine vertretungsberechtigte natürli- che Person für sie unterzeichnen zu lassen; andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Gericht begründete dies wie folgt: «Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 StPO). Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechts- beistand bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 127 Abs. 4 StPO können die Parteien jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrau- enswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts. Die Voraussetzungen des Art. 127 Abs. 4 StPO können nur natürliche Personen erfüllen; juristische Personen können demgegenüber nicht selbst als Rechtsbeistände der Parteien des Strafverfahrens auftreten.»
Am 23. Juni 2024 reichte A. ein von ihr persönlich unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde vom 13. Juni 2025 ein (act. 3). Sie nahm zugleich Zustell- domizil bei der D. SA.
E. Das Gericht lud A. am 25. Juni 2025 ein, bis 7. Juli 2025 den Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.-- zu leisten (act. 5). Bei Säumnis werde auf die Be- schwerde nicht eingetreten (Art. 383 Abs. 2 StPO). Es lud die anderen Ver- fahrensparteien gleichentags zur Beschwerdeantwort ein (act. 6).
F. Am 27. Juni 2025 retournierte die Schweizer Post der Beschwerdekammer die Einladung an C. zur Beschwerdeantwort. Der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können (act. 7).
Das Gericht erkundigte sich am 1. Juli 2025 bei der BA, ob sie ihre Nichtan- handnahmeverfügung C. habe zustellen können und ob ihr eine neue Zu- stelladresse bekannt oder eruierbar sei (act. 8). Die BA reichte am 7. Juli 2025 die Akten ein und verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. Sie teilte mit, dass die BA ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Mai 2025 nicht an C. habe zustellen können, da er unter der ihr bekannten Adresse gemäss Information der Post nicht habe ermittelt werden können (act. 9).
G. D. SA stellte am 7. Juli 2025 (gezeichnet von RA B.), am letzten Tag, für A. ein Gesuch um Erstreckung bis zum 22. Juli 2025 der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Sie begründete das mit organisatorischen und administ- rativen Erwägungen, insbesondere hinsichtlich einer Koordination mit der Buchhaltung der Rechtsschutzversicherung. Das Gesuch wurde dem Ge- richt am 7. Juli 2025 um 17.23 Uhr via Privasphere gestellt, wobei es nur eine Kopie seiner Unterschrift aufwies, mithin nicht gültig digital unterzeich- net war (act. 11). Am 10. Juli 2025 leistete sie den Kostenvorschuss (act. 12).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der D. SA den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 17. Juli 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).