Beschluss vom 31. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steudler, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
B., vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wyss, Beschwerdegegner
Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 5.4 4
Sachverhalt:
A. Im Rahmen der Ausbildung zum Tandem-Gleitschirmpiloten startete der Auszubildende B. am 21. Juni 2015 zusammen mit dem Passagier, A., ab Z. zu einem Tandem-Gleitschirmflug. Während des Startvorganges verlor B. eine Bremsleine aus der Hand, weshalb der Vorgang abgebrochen wurde (Verfahrensakten BA, pag. 02-01-0005 ff.). Mit Eingabe vom 17. September 2015 stellte A. bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfol- gend «StA Oberland») gegen B. Strafantrag wegen fahrlässiger Körperver- letzung und machte geltend, sich anlässlich des Abbruchs des Startvorgan- ges am 21. Juni 2015 verletzt zu haben (Verfahrensakten BA, pag. 02-01- 0003 f.).
B. Am 16. November 2018 eröffnete die StA Oberland unter der Verfahrens- nummer O 15 10179 gegen B. ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körper- verletzung, welches sie mit Verfügung vom 5. April 2019 einstellte (Verfah- rensakten BA, pag. 01-01-0001, 03-01-0009 ff.). Die von A. gegen die Ein- stellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kan- tons Bern mit Beschluss vom 3. Juli 2019 ab. Das Bundesgericht hiess die von A. dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6C_976/2019 vom 1. Ok- tober 2020 teilweise gut, hob den Beschluss des Obergerichts vom 3. Juli 2019 auf und wies die Sache an die StA Oberland zur Weiterführung der Strafuntersuchung zurück (Verfahrensakten BA, pag. 02-01-0010 ff.).
C. In der Folge ersuchte die StA Oberland die Bundesanwaltschaft (nachfol- gend «BA») am 14. Januar 2021 um Übernahme des bei ihr hängigen Straf- verfahrens gegen B. (Verfahrensakten BA, pag. 02-01-0001 f.). Die BA hiess das Gesuch der StA Oberland am 27. Januar 2021 gut und übernahm die gegen B. hängige Untersuchung (Verfahrensakten BA, pag. 02-01-0027). Daraufhin eröffnete die BA gegen B. das Strafverfahren Nr. SV.21.0064 we- gen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 StGB i.V.m. Art. 98 des Bun- desgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 74.0) und dehnte es am 25. Februar 2021 auf den Tatbestand der Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 StGB i.V.m. Art. 98 LFG aus (Verfahrensakten BA, pag. 01-01-0002).
D. Am 8. April 2025 teilte die BA den Parteien mit, dass sie das Verfahren SV.21.0064 einzustellen beabsichtige und gewährte ihnen bis zum 21. April
2025 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und allfällige Beweisanträge zu stellen (Verfahrensakten BA, pag. 03-01-0016 f.).
E. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 (act. 1.3) stellte die BA das Verfahren ge- gen B. wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) und Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO ein (Dispositiv-Ziff. 1), verwies die Privatklägerschaft auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 2), nahm die Verfahrenskosten auf die Bundeskasse (Dispositiv-Ziff. 3), sprach B. Fr. 11'728.35 als Entschädigung zu (Dispositiv- Ziff. 4) und richtete A. keine Genugtuung aus (Dispositiv-Ziff. 5).
F. Dagegen liess A. am 6. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, die Einstellungsverfü- gung vom 28. Mai 2025 sei in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Kör- perverletzung aufzuheben und die BA sei zu verpflichten, gegen B. wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung Anklage zu erheben. Even- tualiter sei die BA dazu zu verpflichten, die Strafuntersuchung gegen B. in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung fortzuführen, wei- tere Beweise zu erheben und zügig abzuschliessen (act. 1).
G. B. liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 26. Juni 2025 vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei (act. 5). Die BA nahm zur Beschwerde mit Schreiben vom 30. Juni 2025 Stellung. Auch sie beantragt, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die untersuchten Delikte seien per 21. Juni 2025 verjährt. Da die Verjährung in jedem Verfahrensstadium von Amtes we- gen zu berücksichtigen sei und eine Verurteilung von B. nicht mehr in Be- tracht komme, sei auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als der Be- schwerdeführer die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Anklage- erhebung bzw. die Rückweisung des Verfahrens beantrage (act. 6).
H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 9. Juli 2025. Er hielt an seinen bisherigen Anträgen fest. Eventualiter, für den Fall, dass die Verjäh- rung am 21. Juni 2025 eingetreten sein sollte, sei die Beschwerde weder abzuschreiben noch sei ein Nichteintretensentscheid zu fällen, sondern es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafuntersuchung zu- folge eines eingetretenen Prozesshindernisses mit ausdrücklichem Verweis
auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen, was die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zur Folge haben würde (act. 9).
I. Die BA verzichtete auf eine Duplik (act. 11). B. duplizierte mit Schreiben vom 21. Juli 2025 und machte u.a. geltend, dass es sich angesichts der klaren Sach- und Rechtlage die Frage eines Anwaltsfehlers stelle, da sich die Be- rufungserhebung (recte: Beschwerdeerhebung) trotz eingetretener Verfol- gungsverjährung nicht sachlich rechtfertigen lasse. Die Folgen des Anwalts- fehlers seien nicht dem Staate Bern (recte: der Schweizerischen Eidgenos- senschaft) anzulasten und auch seine Verteidigungskosten seien vom Be- schwerdeführer zu tragen (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 1.1.1 Gegen eine von der Bundesanwaltschaft verfügte Einstellung eines Strafver- fahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisa- tion der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Be- schwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) so- wie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. 1.1.2 Die Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2025 stellt ein zulässiges Anfech- tungsobjekt dar und die vorliegende Beschwerde erweist sich als frist- und formgerecht erhoben. 1.2 1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschä- digte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat
bzw. als sie noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu kon- stituieren (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 m.H.; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.). Als Privatklä- gerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafver- fahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gilt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch auch ein aktuelles und praktisches zu sein (statt vie- ler: BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.1). Unter Umstän- den kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse be- steht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2; TPF 2010 165 E. 2.3.1; TPF 2004 34 E. 2.2). Fällt die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, wird die Beschwerde gegen- standslos und das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben (GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554 m.w.H. in Fn. 1959). 1.3 1.3.1 Die Einstellungsverfügung betrifft u.a. den Vorwurf der fahrlässigen Körper- verletzung, begangen am 21. Juni 2015 zum Nachteil des Beschwerdefüh- rers. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO und grundsätzlich beschwerdebefugt. Zu prüfen ist, ob das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers im Laufe des vorlie- genden Verfahrens dahingefallen ist. 1.3.2 Die Strafverfolgung verjährt in 10 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergan- gen, so tritt die Verjährung nicht ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB). 1.3.3 Dem Beschuldigten wurde fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB) und Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) vorgeworfen. Einfache und schwere fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt mithin 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Der Gleitschirmunfall fand am 21. Juni 2015 statt. Damit hat die Ver- folgungsverjährung am 21. Juni 2015 zu laufen begonnen und ist – da kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist – am 21. Juni 2025 abgelaufen. Die Ver- jährung ergibt sich damit ohne Weiteres aus den Akten und ist in jedem Ver- fahrensstadium von Amtes wegen zu beachten (BGE 116 IV 80 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2015 vom 2. Mai 2016 E. 1). Da sowohl der Sachrichter als auch die Bundesanwaltschaft die Verjährung von Amtes we- gen zu beachten haben, können seit dem Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Verfahrenshandlungen im gegen den Beschuldigten geführten Straf- verfahren vorgenommen werden. Damit könnte der Beschuldigte infolge der eingetretenen gesetzlichen Verfolgungsverjährung im Verfahren SV.21.0064 auch im Falle einer Gutheissung der vom Beschwerdeführer erhobenen Be- schwerde nicht mehr verurteilt werden. 1.3.4 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, er habe sich in guten Treuen dazu veranlasst gesehen, die Beschwerde vor Eintritt der Ver- folgungsverjährung zu erheben und rechtfertigt seinen Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügung mit allfälliger zivilrechtlicher Auseinandersetzung und der Frage des Verschuldens als Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 41 OR (act. 9, S. 3). Die Adhäsionsklage gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass sich die geltend gemachten Zivilansprüche aus der Straftat ableiten lassen. Wird der Strafvorwurf, z.B. wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung fallengelas- sen, kann auf die Zivilanträge nicht eingetreten werden (s. Urteil des Bun- desgerichts 6B_987/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.2.1 m.w.H.). Der Be- schwerdeführer kann sich für die Geltendmachung seiner Interessen im Strafverfahren auch nicht auf ein allfälliges Zivilverfahren gegen den Be- schwerdeführer 2 beziehen. Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld ist der Zivilrichter nicht an eine Freisprechung durch das Strafgericht gebun- den. Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurtei- lung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich (Art. 53 Abs. 1 und 2 OR). Eine rechtskräftige Einstellungsverfü- gung kommt in jedem Fall einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Damit ist für ein allfälliges Zivilverfahren nicht von
Bedeutung, ob das gegen den Beschwerdegegner 2 geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung infolge Verjährungseintritt oder man- gels einer Sorgfaltspflichtverletzung eingestellt wurde. Folglich hat der Be- schwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung der Begründung der hier angefochtenen Einstellungsverfügung. Es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, weshalb ausnahmsweise auf das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtene Ein- stellungsverfügung verzichtet werden könnte.
1.4 Nach dem Gesagten ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen, weshalb das vorliegenden Beschwerde- verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.1 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird die- jenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Gegenstands- losigkeit des Rechtsmittels verursacht hat (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.49 vom 3. Mai 2019; BB.2017.218 vom 15. Februar 2018; BB.2016.366 vom 6. Dezember 2016; BB.2016.284 vom 7. September 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016).
2.2 Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung per 21. Juni 2025 zurückzuführen und wurde grundsätzlich von keiner der vorliegenden Parteien direkt verursacht. Indes war dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst, dass die Verfolgungsverjährung am 21. Juni 2025 eintreten werde. Das ergibt sich aus seinem Vorwurf an die Bundesanwaltschaft, das Verfahren weniger als einen Monat vor dem zehnten Jahrestag vom 21. Juni 2015 eingestellt und die Verjährung nicht abgewartet zu haben (act. 1, S. 5). Der Eintritt der Ver- folgungsverjährung bildet ein dauerndes Prozesshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 146 IV 68 E. 2.1; 142 IV 383 E. 2.1; 116 IV 80 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.1; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 11.4.2; je mit Hinweisen). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer musste wissen, dass der Eintritt der Verfolgungsverjährung im Beschwerde- verfahren dessen Gegenstandlosigkeit zur Folge haben wird. Gleichwohl hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2025 bzw. nach Eintritt der Verfolgungsverjährung an seinen ursprünglichen Anträgen festgehalten und auf eine Wiederaufnahme resp. Fortführung des Vorverfahrens hingewirkt. Spätestens ab Eintritt der Verfolgungsverjährung am 21. Juni 2025 waren die Anträge des Beschwerdeführers nicht umsetzbar, weshalb er als
unterliegende Partei im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu geltend hat. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich die Gerichtsgebühr dem Beschwerde- führer aufzuerlegen und ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in derselben Höhe (act. 2 und 3).
2.3 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 2 liess sich im vorliegenden Verfahren vernehmen und stellte Anträge (act. 5 und 12). Nach dem oben Ausgeführten (E. 2.2 hiervor) steht dem Beschwerdegegner 2 eine Entschä- digung für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
Fraglich ist, wer dem Beschwerdegegner 2 die Entschädigung zu erbringen hat (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47). Die einfache fahrlässige Körperverletzung ist ein Antragsdelikt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Eine Verfolgung von Amtes wegen ist nur bei schwerer Schädigung, d.h. bei Vorliegen von Qualifikationsmerkmalen einer schwerer Körperverlet- zung gemäss Art. 122 StGB (BGE 109 IV 18) vorgesehen (Art. 125 Abs. 2). In der angefochtenen Einstellungsverfügung wird nicht präzisiert, ob das ge- gen den Beschuldigten geführte Verfahren wegen Art. 125 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB geführt wurde. Es wurde jedoch unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. C. vom 24. Juni 2021 darauf hingewiesen, dass der Beschwer- deführer beim Unfall vom 21. Juni 2015 eine «Infraktion der linken dorsalte- ralen Tibia parallel zum Tibiofibulargelenk ohne Dislokation eines Fragmen- tes mit umgebendes, posttraumatisches intraossäres Oedem» erlitten habe und dieses Verletzungsmuster aus medizinischer Sicht als leichtgradig be- zeichnet worden sei (act. 1.3, S. 2). Aus dem in der Einstellungsverfügung erwähnten Bericht von Dr. med. C. vom 24. Juni 2021 ergibt sich zudem, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht feststellen konnte, ob sich aus der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzung künftig ein bleibender Schaden ent- wickeln könnte (Verfahrensakten BA, pag. 11-02-0027 f.). Diese Ausführun- gen von Dr. med. C. sprechen für eine einfache Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB. Nachdem die Bundesanwaltschaft in der Einstellungs- verfügung eine schwere Schädigung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB nicht the- matisiert hat, ging wohl auch sie von einer einfachen Körperverletzung aus. Da die einfache fahrlässige Körperverletzung ein Antragsdelikt ist und die vorliegende Beschwerde sich lediglich gegen die Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 StGB richtet, ist der
Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner 2 entschädigungs- pflichtig. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 dem Ge- richt bis dato keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, ist unter Berück- sichtigung des Umfangs seiner Eingaben dem Beschwerdegegner 2 eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Diese steht in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO Rechtsanwalt Lukas Wyss als Wahlverteidiger des Beschwerdegegners 2 zu.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Beschwerdeverfahren BB.2025.44 wird zufolge Gegenstandslosigkeit ab- geschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Der Beschwerdeführer hat Rechtsanwalt Lukas Wyss, als Wahlverteidiger des Beschwerdegegners 2, für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 31. März 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.