Beschluss vom 23. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner
Parteien
Beschwerdeführer 1 und 2
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Akten- einsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO); Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 5.8 2-83
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eröffnete am 3. März 2025 unter der Verfahrensnummer SV.2025.0386 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231; act. 1.3). Am 16. April 2025 wurde die Strafverfol- gung ausgedehnt auf C. (Akten SV.2025.0386, nachfolgend «Akten BA», Rubrik 1.1). In diesem Strafverfahren fand am 25. März 2025 in den Räum- lichkeiten der B. AG eine Hausdurchsuchung statt (Akten BA, Rubrik 8.1 und 8.2). A. wurde gleichentags durch die Bundeskriminalpolizei delegiert als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. d StPO befragt (Akten BA, Rubrik 12.1). Bereits am 7. März 2025 hatte die BA eine rückwirkende Überwachung eines auf die B. AG lautenden Telefonanschlusses verfügt, was am 10. März 2025 vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern genehmigt und am 18. August 2025 mitgeteilt worden war (Akten BA, Rubrik 9.1).
B. Mit Schreiben vom 4. April 2025 verlangten die B. AG und A., vertreten durch Fürsprecher Patrik Kneubühl, Einsicht in die Verfahrensakten. Die BA teilte mit, dass das Strafverfahren nicht gegen die vertretenen Personen geführt werde und diese nicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO seien. Die B. AG sei indes beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. Es wurde eine Teilakteneinsicht gewährt (act. 1.8 und 1.9; Akten BA, Rubrik 15.1).
C. Am 8. August 2025 reichte Fürsprecher Kneubühl im Namen von A. als Geschäftsführer und Verwaltungspräsident der B. AG bei der BA eine unauf- geforderte Stellungnahme ein. Er beantragte darin, es sei festzustellen, dass im Verfahren SV.2025.0386 keine Strafbarkeit von A. bestehe, es seien sämtliche Akten herauszugeben und Einsicht in die Ergebnisse der rückwir- kenden Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zu gewähren. Zudem wurde verlangt, jegliche Daten und Informationen, die Vorwürfe von Verstössen gegen das Waffengesetz und A. betreffen würden, mit sofortiger Wirkung aus den Akten zu weisen. Die BA antwortete darauf mit Schreiben vom 18. August 2025 und hielt erneut fest, dass weder A. noch die B. AG beschuldigte Personen im betreffenden Strafverfahren seien und sich an deren Stellung nichts mehr ändern werde. Für eine weitergehende bzw. vollständige Akteneinsicht bestehe keine rechtliche Grundlage. Zudem in- formierte die BA gestützt auf Art. 279 Abs. 1 StPO über die durchgeführte
rückwirkende Telefonüberwachung. Das Schreiben enthielt eine Belehrung nach Art. 279 Abs. 3 StPO (act. 1.11; Akten BA, Rubrik 15.1).
D. Mit Eingabe vom 28. August 2025 erhoben A. (nachfolgend «Beschwerde- führer 1») und die B. AG (nachfolgend «Beschwerdeführerin 2»), vertreten durch Rechtsanwalt Kneubühl, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung und stellten folgende Anträge (act. 1):
E. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts lud die BA mit Verfügung vom 2. September 2025 zur Beschwerdeantwort beschränkt auf die Rechts- begehren Ziffer 2 und 3 sowie zur Einreichung der Akten ein (act. 2).
F. Am 15. September 2025 reichte die BA ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem übermittelte sie die vollständigen Verfahrensakten und beantragte eine Einschränkung der Akteneinsicht der Beschwerdeführer (act. 3).
G. Auf Rücksendung der Akten und auf Aufforderung durch die Verfahrens- leitung hin, reichte die BA am 1. Oktober 2025 ein angepasstes (partiell ge- schwärztes) Aktenverzeichnis mit für die Beschwerdeführer einsehbarem beschränktem Aktenumfang ein (act. 6).
H. Mit Beschwerdereplik vom 15. Oktober 2025 bezeichneten die Beschwerde- führer das Rechtsbegehren Ziffer 1 als obsolet und zogen dieses somit sinn- gemäss zurück (act. 8 S. 9), bestätigten sinngemäss die übrigen gestellten Rechtsbegehren und bezifferten die im Rechtsbegehren Ziffer 5 enthaltenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen (act. 8). Die Eingabe wurde der BA am 16. Oktober 2025 zur Kenntnis zu gestellt (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Ver- fahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organi- sation der Strafbehörden des Bundes; Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwer- den wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Im Bereich der Rechtsverweigerung sind Beschwerden nur dann an keine Frist gebunden, wenn eine formelle Rechts- verweigerung im engeren Sinne vorliegt, die Strafbehörde also untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt wurde. In den übrigen Fällen, ist innert 10 Tagen seit mündlicher oder schriftlicher Mitteilung Beschwerde zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn die Strafbehörde nicht im geforderten Mass tätig geworden ist (GUIDON, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 396 StPO N. 18; KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 396 StPO N. 9).
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
Zur Beschwerdeführung berechtigt ist die Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entschei- des hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO). Es muss grundsätzlich ein im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides aktuelles Inte- resse vorliegen (BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 382 StPO N. 7). Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den mögli- chen Streitgegenstand begrenzt (Urteil des Bundesgerichts 7B_275/2024 vom 8. April 2024 E. 4 mit Hinweis). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Der Beschwerdeführer hat somit genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). 1.2 1.2.1 Die Beschwerde der Beschwerdeführer richtet sich gegen das Schreiben der BA vom 18. August 2025, mit dem ein Teil der von ihnen mit Eingabe vom 8. August 2025 gestellten Anträge unbeantwortet geblieben sei (act. 1). Zumal die Beschwerde innert 10 Tagen seit Erhalt des Schreibens der BA vom 18. August 2025 eingereicht wurde, erfolgte diese fristgerecht. 1.2.2 Die Beschwerdeführer verlangen die Erstattung von Anwaltskosten für das Strafverfahren (Rechtsbegehren Ziffer 4) sowie Schadenersatz und Ge- nugtuung für rechtswidrige Untersuchungshandlungen (Rechtsbegehren Ziffer 5). Eine Bezifferung dieser Begehren erfolgte erst in der Beschwer- dereplik (act. 8). Diese Anträge gehen über das Anfechtungsobjekt hinaus. Die Beschwerdeführer haben gegenüber der BA nie entsprechende An- träge gestellt und etwa Entschädigungsforderungen im Sinne von Art. 434 StPO vorgebracht. Die angefochtene Verfügung bzw. das Schreiben der BA vom 18. August 2025 betrifft diese Fragen nicht. Somit kann diesbe- züglich auch nicht von einer Rechtsverweigerung gesprochen werden. Gemäss Art. 434 Abs. 2 StPO wäre über solche Ansprüche grundsätzlich im Endentscheid zu befinden. Zwar hat die BA im Schreiben vom 18. Au- gust 2025 mitgeteilt, dass eine rückwirkende Telefonüberwachung einen auf die Beschwerdeführerin 2 lautenden Telefonanschluss erfolgt ist (act. 1.11). Ob es sich bei der vorliegenden Beschwerde, um eine Anfech- tung der erfolgten Telefonüberwachung im Sinne von Art. 279 Abs. 3 StPO handelt, erscheint indes unklar. So wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern diese Überwachung rechtswidrig gewesen wäre. Damit ist die
Beschwerde in diesem Punkt offensichtlich unbegründet. Eine allfällige Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung hätte im Rahmen einer Beschwer- de gegen den Hausdurchsuchungsbefehl vom 25. März 2025 erfolgen müssen (vgl. Akten BA, Rubrik 8.2). Auf die Rechtsbegehren Ziffer 4 und 5 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. 1.2.3 Die Beschwerdeführer verlangen, es seien alle Daten und Informationen, welche die Vorwürfe angeblicher Verstösse gegen das kantonalbernische Waffengesetz (Anmerkung: gemeint ist das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]) betreffen, mit sofortiger Wirkung aus den Akten des Strafverfahrens zu entfernen (Rechtsbegehren Ziffer 3). Dieses Rechtsbegehren bezieht sich auf die Tatsache, dass die Bundeskriminalpolizei bei der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers 1 als Auskunftsperson vom 25. März 2025 diesem aufgrund einer im Laufe der Einvernahme gemachten Aussage ein Merk- blatt für beschuldigte Personen aushändigte in Bezug auf Art. 21 WG (act. 1.6 S. 13 Rz. 475 f.). In Bezug auf diesen Vorwurf wurde jedoch nie ein Strafverfahren eröffnet. Eine Ausdehnung des vorliegenden Strafver- fahrens auf die Beschwerdeführer in diesem Punkt ist nach Angabe der BA nicht vorgesehen (vgl. act. 1.11). Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass die BA eine Einstellung des vorliegenden Verfahrens beabsichtigt (vgl. Akten BA, Rubrik 3). Es mangelt den Beschwerdeführern somit an einem aktuellen rechtlich geschützten Interesse, dass die erwähnte Pas- sage wegen angeblicher Unverwertbarkeit aus dem Protokoll und den Verfahrensakten entfernt würde. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 3 ist nicht einzutreten. 1.2.4 Verfahrensgegenstand bleibt somit einzig die Frage des Umfangs der den Beschwerdeführern zu gewährenden Akteneinsicht. Die BA hat den Antrag der Beschwerdeführer auf vollumfängliche Akteneinsicht mit Schreiben vom 18. August 2025 abgewiesen. Ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführer ist zu bejahen. Insofern wird auf die Be- schwerde eingetreten.
2.1 Die Parteien in einem hängigen Strafverfahren sind nach Massgabe von Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich zur Akteneinsicht bei hängigem Strafverfahren berechtigt. Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör (und damit auch die Akteneinsicht) nach Massgabe von Art. 108 Abs. 1 StPO einschränken. Dies ist dann der Fall, wenn der begrün- dete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur
Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Als Dritte im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO gelten natürliche und juristische Perso- nen, die weder als Parteien noch als andere Verfahrensbeteiligte noch als Behörden nach Art. 101 Abs. 2 StPO zu betrachten sind (HANS/WIPRÄCHTI- GER/SCHMUTZ, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 101 N. 23). Andere Verfahrensbeteiligte sind die geschädigte Person, die Person, die Anzeige erstattet, die Zeugin oder der Zeuge, die Auskunftsperson, die oder der Sachverständige und die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 StPO). Anderen Verfahrensbeteiligte nach Art. 105 Abs. 1 StPO stehen die ihnen zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Solange ein Verfahren hängig ist, ha- ben die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden bearbeiteten Personendaten (Art. 97 StPO). Art. 97 StPO führt nicht dazu, dass andere Verfahrensbeteiligte ein Akteneinsichtsrecht erhal- ten. Sie haben lediglich ein Auskunftsrecht (FIOLKA, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 97 StPO N. 10). 2.2 Die Beschwerdeführer sind im von der BA geführten Strafverfahren nicht Partei. Die Beschwerdeführerin 2, bei der eine Hausdurchsuchung durchge- führt wurde und deren Telefonanschluss rückwirkend überwacht wurde, ist indes als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer 1 wurde als Auskunftsperson einvernommen und ist somit anderer Verfahrensbeteiligter gemäss Art.105 Abs. 1 lit. d StPO. Sie sind somit keine Dritten im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO. Ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht der Be- schwerdeführer als andere Verfahrensbeteiligte besteht grundsätzlich nicht. Ihr Recht auf Akteneinsicht gestützt auf Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO beschränkt sich somit auf das, was zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist. 2.3 Die BA gewährte den Beschwerdeführern am 14. April 2025 Einsicht in die sie betreffenden Akten, insbesondere in das Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers 1, die Unterlagen zur Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung und zur Genehmigung der rückwirkenden Telefonüber- wachung bei der Beschwerdeführerin 2. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erhielten die Beschwerdeführer Akteneinsicht in die- selben Rubriken wie bereits am 14. April 2025, wobei dabei auch die nach
dem 14. April 2025 entstanden Akten enthalten waren. Dem Auskunftsrecht gemäss Art. 97 StPO wurde damit Genüge getan. Der gewährte Umfang der Akteneinsicht ist sodann ausreichend für die Wahrung der schützenswerten Interessen der Beschwerdeführer. So begründen die Beschwerdeführer denn auch nicht, inwiefern eine weitergehende oder gar vollständige Akten- einsicht zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Die von den Beschwer- deführern vorgebrachten formellen Rügen führen zu keinem anderen Ergeb- nis. Soweit die angeblich fehlende Verfügungsform des Schreibens der BA vom 18. August 2025 gerügt wird, erschliesst sich nicht, inwiefern den Beschwerdeführern daraus ein Nachteil entstanden wäre. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Nachdem die Beschwerdeführer ihre Argumente betreffend eine umfassende Akteneinsicht in ihrer Eingabe an die BA vom 8. August 2025 vorgebracht hatten, haben sie sich zur Sache geäussert. Die BA war vor dem abweisenden Entscheid über diesen Antrag nicht gehalten, die Beschwerdeführer nochmals zur Stellungnahme aufzu- fordern, um dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge zu tun.
Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine vollumfängliche bzw. weitergehende Akteneinsicht und die Beschwerde er- weist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftbarkeit auferlegt.
Bellinzona, 24. März 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.