Beschluss vom 27. Februar 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
BANK A1.,
BANK A2., beide vertreten durch Rechtsanwälte Flavio Romerio und/oder Sophie Matjaz, Beschwerdeführerinnen
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); Verfahrenshandlung der Strafkam- mer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 6.1 5-1 6, B B .2 02 6.1 7-18; N ebe nv erf ahr en : B P . 20 26. 5-6, B P .202 6.7-8
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 15. Dezember 2025 im Verfahren SV.23.0182 gegen die Bank A1., die Bank A2. und B. bei der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Anklage we- gen Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) und Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und Art. 305 bis StGB, eventualiter Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 305 bis StGB) erhob, woraufhin die Strafkammer das Ver- fahren SK.2025.57 eröffnete und mit Verfügung vom 8. Januar 2026 die Hauptverhandlung in der Woche vom 21. bis 24. April 2026 ansetzte (BB.2026.15-16, act. 1.1 und 1.2);
die BA im gleichen Sachverhaltskontext das Strafverfahren SV.19.0684 führte, in welchem sie den am 3. Dezember 2025 ergangenen Strafbefehl gegen C. und D. wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB) und Gehilfenschaft zur Bestechung fremder Amtsträger (Art. 25 i.V.m. Art. 305 septies Abs. 1 StGB) am 6. Januar 2026 der Strafkammer zur Durch- führung des Hauptverfahrens überwies; die Strafkammer in der Folge das Verfahren SK.2026.1 eröffnete und die Hauptverhandlung auf den 26. und
die Bank A1. und die Bank A2. am 20. Februar 2026 die Strafkammer um Vereinigung der Verfahren SK.2026.1 und SK.2025.57 ersuchten; sie über- dies den Antrag stellten, es sei die auf den 26. und 27. Februar 2026 ange- setzte Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 abzunehmen und unter Wahrung ihrer Rechte und nicht vor dem bereits angesetzten Termin der Hauptverhandlung vom 21. bis 24. April 2026 eine neue, einheitliche Haupt- verhandlung anzusetzen (BB.2026.15-16, act. 1.6);
die Bank A1. und die Bank A2. mit elektronischer Eingabe vom 25. Februar 2026 (Versand: 11:19 Uhr) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben liessen; sie darin um Feststellung ersuchten, dass die Strafkammer eine Rechtsverweigerung, eventualiter eine Rechtsverzögerung begangen habe; und ferner beantrag- ten, dass die Strafkammer anzuweisen sei, die Verfahren SK.2026.1 und SK.2025.57 zu vereinigen und unter Wahrung ihrer Rechte und nicht vor dem bereits im Verfahren SK.2052.57 angesetzten Termin vom 21. bis 24. April 2026 eine neue, einheitliche Hauptverhandlung anzusetzen; im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 vom 26. und 27. Februar 2026 abzunehmen und es der Strafkammer zu ver- bieten sei, während des Beschwerdeverfahrens eine Hauptverhandlung durchzuführen; sowie dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Anord- nung der vorsorglichen Massnahmen die Hauptverhandlung SK.2026.1 vom
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die Strafkammer auf eine entsprechende Anfrage der Beschwerdekammer am 27. Februar 2026 bestätigte, dass die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 am 26. Februar 2026 begonnen hat und am 27. Februar 2026 fortgesetzt wurde (BB.2026.17-18, act. 2);
kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Beschwerden vom 25. Februar 2026 im Zusammenhang mit der Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 20. Februar 2026 an die Strafkammer
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stehen und auf demselben Sachverhalt basieren, weshalb die Beschwerde- verfahren BB.2026.15-16 und BB.2026.17-18 zu vereinigen und mit einem einzigen Entscheid zu beurteilen sind;
gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlun- gen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes – ausser gegen deren verfahrensleitende Entscheide – bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vor- schriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
zur Beschwerdeerhebung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der angefochtenen Verfügung vorausgesetzt wird (Art. 382 Abs. 1 StPO); das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechts- schutzinteresse grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein muss (statt vieler: BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.1, s.a. TPF 2017 93 E. 2.2; 2004 40 E. 2.1 S. 43);
auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses unter Umständen verzichtet werden kann, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beant- wortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentli- ches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2; TPF 2010 165 E. 2.3.1; TPF 2004 34 E. 2.2);
das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerde- verfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554 m.w.H. in Fn. 1959);
die Beschwerdeführerinnen am 25. Februar 2026 (Versand: 11.19 Uhr) bei der Beschwerdekammer eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben (BB.2026.15-16, act. 1);
die Strafkammer die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 20. Februar 2026 mit Verfügung vom 25. Februar 2026 beurteilte und diese den Be- schwerdeführerinnen per E-Mail sogleich zustellte, woraufhin die
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Beschwerdeführerinnen dagegen um 14:05 Uhr Beschwerde erheben lies- sen (BB.2026.17-18, act. 1 S. 5);
das allfällige, aktuelle Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Beurtei- lung ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 25. Februar 2026 mit Er- halt der anbegehrten Verfügung kurz nach der Einreichung ihrer Beschwerde dahingefallen ist;
nachdem die Strafkammer im Verfahren SK.2026.1 am 26. und 27. Februar 2026, mithin während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Haupt- verhandlung bereits durchgeführt hat (BB.2026.17-18, act. 2), auch das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Beurteilung ihrer zwei- ten Beschwerde vom 25. Februar 2026 dahingefallen ist;
keine Gründe ersichtlich sind, weshalb vorliegend auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden könnte;
das Verfahren BB.2026.15-16 ohne die Anhörung der Parteien abzuschrei- ben ist, da den Beschwerdeführerinnen bewusst war, dass ihre Beschwerde vom 25. Februar 2026 mit der am darauffolgenden Tag geplanten Haupt- verhandlung im Verfahren SK.2026.1 als gegenstandslos abgeschrieben werden könnte (vgl. BB.2026.15-16, act. 1 S. 5) und sie sich bereits in der Beschwerde zur allfälligen Gegenstandslosigkeit hätten äussern können;
das Beschwerdeverfahren BB.2026.17-18 aufgrund der bereits durchgeführ- ten Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 gegenstandslos geworden ist, weshalb der vorliegende Beschluss bereits zum jetzigen Zeitpunkt und somit vor Ablauf der laufenden Rechtsmittelfrist ergehen kann;
nach dem Gesagten die Beschwerdeverfahren BB.2026.15-16 und BB.2026.17-18 zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sind;
bei diesem Ergebnis die mit den Beschwerden gestellten Gesuche auf An- ordnung vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen (Nebenverfah- ren BP.2026.5-6 und BP.2026.7-8) ebenfalls abzuschreiben sind;
bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, welche die Gegenstandslo- sigkeit des Rechtsmittels verursacht hat (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. u.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.49 vom 3. Mai 2019; BB.2017.218 vom 15. Februar 2018; BB.2016.366 vom 6. Dezember 2016; BB.2016.284 vom 7. September 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016);
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das Beschwerdeverfahren BB.2026.17-18 infolge der am 26. und 27. Feb- ruar 2026 durchgeführten Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 ge- genstandslos wurde; die Gegenstandslosigkeit dieses Beschwerdeverfah- rens somit von keiner der Parteien direkt verursacht wurde;
die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens BB.2026.15-16 formell betrachtet mit Erlass der Verfügung vom 25. Februar 2026 von der Strafkammer verur- sacht wurde; die Strafkammer zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine Kenntnis über den Eingang der Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Beschwerdekammer hatte, weshalb der Erlass der Verfügung vom 25. Feb- ruar 2026 nicht auf die (erste) Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zurückzuführen ist;
es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, für den vorliegenden Beschluss weder eine Gerichtsgebühr zu erheben noch den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerdeverfahren BB.2026.15-16 und BB.2026.17-18 werden verei- nigt.
Die Beschwerdeverfahren BB.2026.15-16 und BB.2026.17-18 werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Die Gesuche auf Anordnung vorsorglicher und superprovisorischer Massnah- men werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Den Beschwerdeführerinnen wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 27. Februar 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).