Verfügung vom 21. Januar 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 202 6.4
Der Einzelrichter hält fest, dass:
die Bundesanwaltschaft in der Strafuntersuchung SV.19.0684 mittels Strafbefehl vom 3. Dezember 2025 u.a. A. der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305 bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 450.00, entsprechend CHF 54'000.00, bestraft hat; der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (act. 1.3);
A. durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 Einsprache gegen den Strafbefehl erheben liess (act. 1.8);
die Bundesanwaltschaft am 6. Januar 2026 den Strafbefehl an die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung der Hauptverhandlung überwies (act. 1.10);
das Verfahren bei der Strafkammer unter der Verfahrensnummer SK.2026.1 eröffnet wurde (act. 1.11);
der Einzelrichter mit Verfügung vom 7. Januar 2026 die Parteien einlud, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 1.12);
der Einzelrichter ferner mit Schreiben vom 8. Januar 2026 den Parteien mit- teilte, dass die Hauptverhandlung in den Wochen vom 23.02.2026 (Montag) bis 27.02.2026 (Freitag) und als Reservedaten vom 16.03.2026 (Montag) bis 20.03.2026 (Freitag) angesetzt werde; die Parteien gebeten wurden, sich diese Termine provisorisch zu reservieren; allfällige zwingende Verhinde- rungsgründe unter Angabe des Grundes bis zum 16. Januar 2026 der Ver- fahrensleitung mitzuteilen und zu belegen seien (act. 1.2);
dagegen A. mit Eingabe vom 19. Januar 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess; er beantragt, dass die prozessleitende Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2026 im Verfahren SK.2026.1 aufzuheben sei und die Vorinstanz anzuweisen sei, die Haupt- verhandlung im Verfahren SK.2026.1 in Absprache mit der Verteidigung von A. auf einen Zeitpunkt anzusetzen, der ihm eine angemessene Vorberei- tungszeit gewährleiste;
A. ferner den prozessualen Antrag stellt, die Vorinstanz sei umgehend anzu- weisen, das Verfahren SK.2026.1 zu sistieren und insbesondere keine Vor- ladungen zu versenden, bis über die vorliegende Beschwerde rechtskräftig entschieden worden sei (act. 1, S. 2);
3 -
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:
gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zu- lässig ist; ausgenommen verfahrensleitende Entscheide sind;
diese Bestimmung in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen ist, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endent- scheid angefochten werden können;
nach der Rechtsprechung die unmittelbare Beschwerdeführung nach Art. 65 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b Teilsatz 2 StPO bei Entscheiden, die den Gang des Verfahrens betreffen, ausgeschlossen ist; es sich dabei insbesondere um alle Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen, handelt (BGE 143 IV 174 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1; 138 IV 193 E. 4.3.1);
bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor der Eröffnung der Haupt- verhandlung getroffen werden, die Rechtsprechung den Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO indessen auf Entscheide beschränkt, welche keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; die Beschwerde gemäss Art. 393 StPO somit grundsätzlich zulässig ist, wenn ein verfahrensleitender Entscheid einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken kann (BGE 143 IV 175 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1);
der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils demjenigen in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entspricht (BGE 143 IV 175 E. 2.3);
in Strafsachen der Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein muss (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 143 IV 175 E. 2.3; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 7B_32/2024 vom
der Beschwerdeführer vorliegend die Verfügung vom 8. Januar 2026 betref- fend Ansetzung der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 anficht;
4 -
gemäss Art. 331 Abs. 4 StPO die Verfahrensleitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung festsetzt und die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vorlädt, die einvernom- men werden sollen; sie endgültig über Verschiebungsgesuche entscheidet, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen (Art. 331 Abs. 5 StPO);
ein nicht wiedergutzumachender Nachteil lediglich aufgrund der (provisori- schen) Terminansetzung für die Hauptverhandlung in concreto nicht ersicht- lich ist, da es dem Beschwerdeführer freistand, bis zum 16. Januar 2026 ein Verschiebungsgesuch zu stellen;
aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer ein Verschiebungsgesuch gestellt hätte; er Derartiges auch nicht behauptet;
ein allfälliges diesbezügliches Versäumnis nicht über die Hintertür einer Beschwerde gegen die Ansetzung einer Hauptverhandlung nachgeholt wer- den kann;
darüber hinaus verfahrensleitende Entscheide in Bezug auf (abgelehnte) Verschiebungsgesuche explizit nicht anfechtbar sind (Art. 331 Abs. 5 StPO), sodass konsequenterweise auch kein Rechtsmittel gegen die dem Verschie- bungsgesuch vorangehende Terminansetzung gegeben ist (GUIDON, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 13a zu Art. 393 StPO, FN 292);
damit kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt, sodass auf die Be- schwerde und den prozessualen Antrag nicht einzutreten ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
5 -
Demnach erkennt der Einzelrichter:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Januar 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.