Entscheid vom 28. Januar 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A.,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2007.8
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“), Abteilung Strafsachen und Untersuchungen, führt gestützt auf einen Auftrag des Vor- stehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 30. Mai 2007 ge- gen B. und C. sowie die D. AG und die E. AG, beide in Z. domiziliert, eine besondere Untersuchung nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; act. 1.2). Mit Befehl vom 6. Juni 2007 ordnete die ESTV eine Durchsu- chung der Räumlichkeiten der Firma A. in Y. an, da die Revisionsstelle der beschuldigten juristischen Personen – die F. AG – ihre Geschäftstätigkeit dort ausüben soll. Zudem ordnete sie an, es seien Unterlagen und Gegens- tände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, zu beschlagnah- men (act. 1.3). Bei der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2007 erhob G. Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Papiere (act. 1.1).
B. Mit Gesuch vom 28. September 2007 beantragt die ESTV, bezüglich der am 20. Juni 2007 anlässlich der Hausdurchsuchung bei der A. sicherge- stellten Akten sei die Entsiegelung anzuordnen und deren Durchsuchung zu gestatten, unter Kostenfolge (act. 1). Die A. wurde am 3. Oktober 2007 zur Gesuchsantwort eingeladen (act. 2). Sie liess sich nicht vernehmen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 191 f. DBG richtet sich das Verfahren für besondere Untersu- chungsmassnahmen bei schweren Steuerwiderhandlungen, worunter die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und Steuervergehen fal- len (Art. 190 Abs. 2 DBG), nach den Art. 19–50 VStrR. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR bestimmt, dass Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind.
1.2 Werden Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspen- siv bedingtes Verwertungsverbot (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21), das solange
besteht, als die gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durch- suchung entschieden hat (Entscheid über die Entsiegelung). Über die Zu- lässigkeit der Durchsuchung entscheidet bis zur Hauptverhandlung die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
1.3 Die F. AG, Revisionsstelle der D. AG und der E. AG, übt ihre Geschäftstä- tigkeit unbestrittenermassen in den Räumlichkeiten der A. bzw. H. in Y. aus (act. 1.3), welche gegenüber den kantonalen Steuerbehörden als An- sprechperson für Rückfragen bezeichnet wurde (act. 1.22 und 1.23). Diese vertritt in Steuersachen auch die Beschuldigten B. und C. (act. 1.21). Die Gesuchsgegnerin ist demnach als Inhaberin der sichergestellten Unterla- gen anzusehen. Sie ist als solche zur Einsprache gegen deren Durchsu- chung legitimiert. Auf das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
lichen finanziellen Verhältnisse der involvierten Gesellschaften verschleiert werden sollten. Nach dem Gesagten besteht ein hinreichender Tatverdacht gegen die D. AG und die E. AG auf schwere Steuerwiderhandlungen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 DBG.
Im Bereich der direkten Bundessteuer können zahlreiche Dokumente im Hinblick auf die Steuerveranlagung eine gewisse Bedeutung haben. Aus diesem Grund ist der Kreis der Dokumente, die für die entsprechenden Strafuntersuchungen von Bedeutung sein können, sehr weit zu ziehen (TPF BE.2005.3 vom 23. September 2005 E. 3.4 m.w.H.). Aufgrund der weitverzweigten K.-Gesellschaftsgruppe (act. 1.4) ist auch der Umfang der für die Untersuchung mutmasslich relevanten Papiere weit zu fassen. Da die F. AG, Revisionsstelle der beschuldigten Gesellschaften, ihr Domizil bei der Gesuchsgegnerin verzeichnet, kann angenommen werden, dass sich unter den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2007 sicherge- stellten Unterlagen – welche nebst den Beschuldigten auch weitere Gesell- schaften betreffen (act. 1.1) – solche befinden, welche für die Untersu- chung von Bedeutung sind. Die Durchsuchung dieser Unterlagen erweist sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig.
Das Gesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Entsiegelung ist somit zu gewähren und der Gesuchstellerin ist zu gestatten, die sicherge- stellten Unterlagen im Beisein der Gesuchsgegnerin zu durchsuchen.
Art 50 Abs. 3 VStrR verweist für das Entsiegelungsverfahren auf Art. 25 Abs. 1 VStrR, mithin auf das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Be- schwerdekammer nach den Art. 62-68 BGG. Die unterliegende Gesuchs- gegnerin hat somit die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Das Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchstellerin ermächtigt, die bei der Gesuchsgegnerin sichergestellten Unterlagen in deren Gegenwart zu entsiegeln und zu durchsuchen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 30. Januar 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).