Beschluss vom 17. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)
Rückzug des Siegelungsantrags
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B E . 202 3.4 N ebe nv erf ahr en : B P .2 02 3.2 5
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
am 9. März 2023 im Lokal «B.» an der Strasse Z. Nr. 1 in Zürich durch die Stadtpolizei Zürich eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei das A. gehörende Mobiltelefon Nr. 2 sichergestellt wurde (Verfahrensakten pag. 02001 ff.), wobei A. die Sieglung des Mobiltelefons verlangte (Verfahrensak- ten pag. 02021);
die ESBK der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 13. März 2023 das Mobiltelefon Nr. 2 an die Abteilung IFC des fedpol weiterleitete zur Entfernung des Siegels und Erstellung einer forensischen Kopie (act. 2);
A. im Rahmen des Schriftenwechsels, während der laufenden Frist zur Ein- reichung einer Gesuchsduplik der Beschwerdekammer mit Schreiben vom
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden, wobei die verfolgende Behörde das Sek- retariat der ESBK ist (Art. 134 Abs. 2 BGS);
3 -
sich hinsichtlich Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz die Anwend- barkeit des VStrR aus Art. 134 Abs. 1 BGS ergibt;
die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papie- ren und Datenträgern (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);
mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache durch den Gesuchsgegner das vorliegende Verfahren (BE.2023.4 und BP.2023.25) zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2022.7 vom
der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Par- teientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG analog).
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Verfahren (BE.2023.4 und BP.2023.25) wird zufolge Gegenstandslosig- keit als erledigt abgeschrieben.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 17. Mai 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).