Beschluss vom 7. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Gesuchstellerin
gegen
A., Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B E . 202 4.2 0 (N eb en v er fah re n: B P . 20 24. 10 0)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
Eventualiter sei unverzüglich eine forensische Sicherungskopie (Image) durch eine entsprechend technisch ausgerüstete Fachstelle bzw. durch das Bundes- amt für Polizei fedpol, der sich auf den vorgenannten Geräte U64407, U64410 und U64412 befindenden Daten zu erstellen.
Während der Dauer des Entsiegelungsverfahrens bzw. bis zur Sicherung der Daten auf einer forensischen Sicherungskopie sei sicherzustellen, dass vorge- nannten Geräte U64407, U64410 und U64412 keine drahtlosen Kommunikati- onsverbindungen nutzen kann und es seien hierzu die notwendigen techni- schen Vorkehrungen zu treffen.
Die in Ziffer 1 bis 3 hiervor beantragten vorsorglichen Massnahmen seien su- perprovisorisch zu erlassen.
Eventualiter seien die in Ziffer 1 bis 3 hiervor beantragten vorsorglichen Mass- nahmen provisorisch zu erlassen.
II. Hauptanträge:
U64407, Mobiltelefon Samsung S21 Ultra, mit SIM-Karte, in Schutzhülle IMEI 1, Entsperrcode 2, Zimmer 2 (Siegel-Nr. 020030)
U64410, ASUS Vivobook, SN RINOCX06Z28639C, Zimmer 1 (falls Code vorhanden, dann «2») (Siegel-Nr. 020031)
U64412, Tablet Xiaomi Pad 5, Model-Nr. 21051182G, Zimmer 2 (Siegel-Nr.
Eventualiter sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die auf Anordnung des Bundesstrafgerichts erstellte forensischen Kopie der gesicherten Daten der Mo- biletelefone zu durchsuchen.
A. gegenüber der ESBK auch nicht nachträglich Gründe für die beantragte Siegelung angegeben hat (act. 2);
aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet wurde.
4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen sind (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; TPF 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; TPF 2016 55 E. 2.3).
die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegen- ständen oder Datenträgern, s. BGE 139 IV 246 E. 3.2 und Urteil des Bun- desgerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) mit grösster Scho- nung der Privatgeheimnisse zu erfolgen hat; insbesondere Papiere nur dann durchsucht werden sollen, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darun- ter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR);
bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistli- chen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren sind (Art. 50 Abs. 2 VStrR);
gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben ist, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt aus- zusprechen; die Papiere versiegelt und verwahrt werden, wenn er gegen die Durchsuchung Einsprache erhebt; die Siegelung dabei rechtlich zu einem
5 -
(einstweiligen) Durchsuchungsverbot führt (JEKER, Basler Kommentar, 2020, N. 52 zu Art. 50 VStrR);
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG); die betroffene Verwaltungsbehörde beim Stellen von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen hat (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2);
der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern die Geheimnisse glaubhaft zu machen hat, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mut- masslichen Straftaten vorgehen;
mit der Substanziierungsobliegenheit vermieden wird, dass das Entsiege- lungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4);
eine Siegelung anzuordnen ist, wenn «nach Angaben» der berechtigten Per- son Geheimnisschutzinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse bestehen; grundsätzlich der Entsiegelungsrichter zu entscheiden hat, ob solche Hin- dernisse bestehen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen) oder nicht; Ausnahmen nur in liquiden Fällen in Frage kommen können, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmiss- bräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Prozessleerlauf gleich- käme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3);
der Gesuchsgegner sich vorliegend geweigert hat, seine Gründe für die be- antragte Siegelung anzugeben (act. 1.4 S. 5); er der Gesuchstellerin auch nicht nachträglich seine Gründe mitgeteilt hat (act. 2); ein solches Vorgehen des Gesuchsgegners als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist;
unter diesen Umständen die Durchführung eines formellen Entsiegelungs- verfahrens sich nicht rechtfertigen lässt; nach dem Gesagten auf das Entsie- gelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesge- richts 1B-464/2019 vom 17. März 2020) und die Gesuchstellerin ohne Wei- teres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sicherge- stellten Daten vornehmen kann;
6 -
mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos geworden ist;
formal gesehen zwar die Gesuchstellerin unterliegt, weil auf ihren Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen der Gesuchsgegner, fällt doch die von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.17 vom 26. September 2022);
die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) mithin dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist.
7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Mobiltelefon U64407 («Samsung S21 Ultra»), das Notebook U64410 («Vivobook, SN RI- NOCX06Z28639C») und das Tablet U64412 («Xiaomi Pad 5») stehen der Ge- suchstellerin zur Durchsuchung und weiteren Verwendung frei.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Bellinzona, 7. Oktober 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).