Entscheid vom 24. August 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich,
Gesuchsteller
gegen
KANTON SOLOTHURN, Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2006.29
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen den gemäss dem Zivilstandsregister des Kantons Solothurn am 1. Januar 1988 gebore- nen und im Kanton Solothurn wohnhaften A. eine Strafuntersuchung. A. soll zusammen mit mehreren Jugendlichen und in wechselseitiger Zusam- mensetzung zwischen dem 9. Februar 2006 und dem 24. April 2006 im Kanton Zürich rund 20 Raubüberfälle auf Passanten verübt haben (act. 1). Das im Rahmen dieses Strafverfahrens beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich in Auftrag gegebene Gutachten über das Alter von A. – er wurde als Kleinkind von Schweizer Eltern adoptiert, wobei sein Geburts- datum dannzumal angeblich geschätzt wurde (act. 1.9 und 1.10) – kam zum Schluss, es könne keine abschliessende Altersschätzung vorgenom- men werden; insbesondere könne aus rechtsmedizinischer Sicht nicht aus- geschlossen werden, dass A. im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Strafta- ten zwischen Februar und April 2006 jünger als 18 Jahre alt gewesen sei (act. 1.2 S. 4).
B. Zwischen dem 26. Juni 2006 und dem 26. Juli 2006 führten die Staatsan- waltschaft IV bzw. die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn unter sich einen Meinungs- austausch hinsichtlich des Gerichtsstandes für A. durch. Beide Kantone verneinten ihre Zuständigkeit (act. 1.3 bis 1.6).
C. Mit Gesuch vom 3. August 2006 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die zuständige Behörde des Kantons Solothurn sei zur Verfol- gung und Beurteilung des Angeschuldigten A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn schliesst mit Gesuchsant- wort vom 17. August 2006 auf Ablehnung dieses Antrags (act. 3). Diese Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 21. August 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 5).
Nachdem die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn am 21. August 2006 von der Beschwerdekammer aufgefordert worden war (act. 4), ihre Vertretungsbefugnis für den Kanton Solothurn vor dem Bundesstrafgericht aufzuzeigen, erklärte sie am 22. August 2006 mit entsprechendem Geset- zesverweis, in Jugendstrafsachen sei ausschliesslich die Jugendanwalt-
schaft zuständig (act. 6). Diese Eingabe wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 23. August 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass hierüber ein Mei- nungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Behör- den nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Welche Behörden in den einzelnen Kantonen berechtigt sind, ihren Kanton im Verfahren vor der Be- schwerdekammer zu vertreten, ergibt sich aus kantonalem Recht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 604 und Anhang II, S. 213 ff.).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist nach Massgabe der kantonalen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten ihren Kanton vor der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts zu vertreten. Gemäss Art. 73 des solothurnischen Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) führt der Oberstaatsanwalt in strittigen Fällen die Gerichtsstandsverhandlungen, wobei er damit einen Staatsanwalt beauftragen kann. Nach Angaben der Jugendanwaltschaft habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, vertreten durch den Oberstaatsanwalt, infolge fehlender Zuständigkeit die Einladung zur Gesuchsantwort im vorliegenden Verfahren an die Jugend- anwaltschaft weitergeleitet. In Jugendstrafverfahren sei nämlich allein die Jugendanwaltschaft zuständig; die Legitimation der Jugendanwaltschaft in Zuständigkeitsfragen ergebe sich aus Art. 82 und 83 GO sowie aus Art. 2 der solothurnischen Strafprozessordnung vom 7. Juni 1970 (StPO; BGS 321.1). Ob dem so ist, erscheint fraglich, kann aber vorliegend offen bleiben, da jedenfalls die Weiterleitungsverfügung des Oberstaatsanwalts des Kantons Solothurn vom 14. August 2006 (act. 6) an die Jugendanwalt-
schaft als Beauftragung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 GO an den für das Ju- gendstrafrecht zuständigen Staatsanwalt zu verstehen ist. Somit ist die Ju- gendanwaltschaft im vorliegenden Verfahren berechtigt, ihren Kanton vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2.1 Die Beschwerdekammer hat von derjenigen Aktenlage auszugehen, die im Zeitpunkt ihres Entscheids gegeben ist. Während sie die rechtliche Würdi- gung der einem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen frei prüft und nicht an die Würdigung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden ist, sind Tatfragen grundsätzlich vom kantonalen Sachrichter zu entscheiden. Die Beschwerdekammer darf diesen Entscheid nicht vorweg nehmen. Wo sie für die Bestimmung des Gerichtsstandes aufgrund der bisher ergangenen Akten Ausführungen über die tatsächlichen Verhältnisse machen muss, sind diese für den später urteilenden Richter nicht verbind- lich (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 62 f.).
2.2 Vorliegend ist über das Alter des Beschuldigten, mithin eine Tatfrage zu entscheiden, die nach dem Gesagten für das später urteilende Gericht nicht verbindlich beantwortet wird. Nach Massgabe des Zivilstandsregisters des Kantons Solothurn ist A. am 1. Januar 1988 geboren. Wie der Ge- suchsgegner richtig ausführt, erbringt dieses öffentliche Register den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Sowohl das angeordne- te Gutachten, wonach aus rechtsmedizinischer Sicht lediglich nicht ausge- schlossen werden kann, dass A. im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straf- taten zwischen Februar und April 2006 jünger als 18 Jahre alt gewesen ist, eine abschliessende Altersschätzung indessen nicht vorgenommen wird (act. 1.2 S. 4), als auch die Aussagen der Eltern des Beschuldigten, wo- nach das Geburtsdatum ihres Adoptivsohnes bei dessen Adoption ge- schätzt worden sei (act. 1.9 und 1.10), sind vage und vermögen daher die
Unrichtigkeit des Inhaltes des Zivilstandsregisters nicht verbindlich nach- zuweisen. Es ist demnach gestützt auf die derzeitige Aktenlage auf das Geburtsdatum im Zivilstandsregister abzustellen. Folglich ist davon auszu- gehen, dass A. im Zeitpunkt der mutmasslich begangenen Straftaten 18 Jahre alt war.
3.1 Nach Massgabe von Art. 346 Abs. 1 StGB sind für die Verfolgung und Be- urteilung der strafbaren Handlung Erwachsener die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde.
3.2 Die mutmasslichen Tatorte liegen unbestrittenermassen auf dem Gebiet des Gesuchstellers, womit er berechtigt und verpflichtet ist, die A. vorge- worfenen Straftaten zu verfolgen und beurteilen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Bellinzona, 28. August 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.