Entscheid vom 5. Juli 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A., verteidigt durch Advokat Jörg Honegger,
Beschwerdeführer
gegen
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Besonderes Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft,
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
Beschwerdegegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2007.10
Sachverhalt:
A. Am 30. Oktober 2006 ging beim Besonderen Untersuchungsrichteramt Ba- sel-Landschaft (nachfolgend „Basel-Landschaft“) im Zusammenhang mit dem finanziellen Zusammenbruch der B. AG und der C. AG eine Strafan- zeige wegen Konkurs- und weiterer Vermögensdelikte ein (act. 6.2). Am 6. Dezember 2006 eröffnete der Kanton Basel-Landschaft gegen A. in sei- ner Eigenschaft als einer von zwei Gründungsprüfern der C. AG ein Unter- suchungsverfahren wegen Verdachts auf Urkundendelikte gemäss Art. 251 ff. StGB (act. 1.7). A. wird vorgeworfen, er habe als Revisor eine inhaltlich unwahre Prüfungsbestätigung an die Gründer der C. AG in Z. (Kt. BL) abgegeben. In diesem Prüfungsbericht habe er wahrheitswidrig bestätigt, er habe den Umständen entsprechende Prüfungshandlungen vorgenommen und nach seiner Beurteilung seien die Angaben im Grün- dungsbericht vollständig und richtig (act. 1.8). Mit dieser Prüfungsbestäti- gung habe er eine mutmasslich falsche Beurkundung hinsichtlich der zur Liberierung der Aktien geleisteten Einlagen in der Gründungsurkunde und im Handelsregister im Kanton Basel-Landschaft bewirkt (act. 1.8).
B. Mit Schreiben vom 27. April 2007 verlangte A. vom Kanton Basel- Landschaft unter anderem die Einstellung des Verfahrens mangels Zustän- digkeit (act. 1.10).
C. Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 teilte der Kanton Basel-Landschaft A. mit, dass eine Einstellung nicht möglich sei (act. 1.11). Das Schreiben sei als Erläuterung zum Eröffnungsentscheid vom 6. Dezember 2006 zu betrach- ten.
D. Mit Beschwerde vom 7. Mai 2007 gelangte A. an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die örtliche Unzuständigkeit des Kantons Basel-Landschaft festzustellen und es seien die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die im Dezember 2006 vom Kanton Basel-Landschaft eingeleitete Strafuntersuchung zuständigkeitshalber zu führen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge (act. 1).
E. In seiner Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2007 beantragt die Staatsan- waltschaft Basel-Stadt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen und
die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft seien berech- tigt und verpflichtet zu erklären, das im Dezember 2006 vom Kanton Basel- Landschaft gegen A. eingeleitete Ermittlungsverfahren weiterzuführen (act. 5).
Am 21. Mai 2007 beantragt der Kanton Basel-Landschaft in seiner Be- schwerdeantwort die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit dar- auf einzutreten sei (act. 6).
F. In seiner Beschwerdereplik vom 1. Juni 2007 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest (act. 11).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 279 Abs. 2 BStP kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichts- barkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert fünf Tagen, nach- dem der Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzurei- chen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 1.1).
1.2 Die Beschwerde vom 7. Mai 2007 richtet sich gegen das Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 2. Mai 2007 (act. 1.11). Im Rahmen der Eintre- tensvoraussetzungen ist zu prüfen, ob es sich bei diesem Schreiben über- haupt um einen Entscheid über die Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP bzw. um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt (vgl. dazu act. 6). Mit Schreiben vom 27. April 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens mit dem Argument, der Beschwerdegeg- ner 1 sei unzuständig (act. 1.10). Der Beschwerdeführer hat dadurch be- zweckt, dass das Strafverfahren gegen ihn beendet wird. Eine Einstellung des Verfahrens ist im Kanton Basel-Landschaft möglich, sofern die Voraus- setzungen von § 136 Abs. 1 StPO BL gegeben sind. Danach ist eine Ein- stellung möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Straf- verfolgung nicht (mehr) gegeben sind. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte örtliche Unzuständigkeit stellt jedoch keinen solchen Einstel- lungsgrund dar, weshalb der Beschwerdegegner 1 den Einstellungsantrag
zu Recht abgewiesen hat. Eine Gutheissung des Einstellungsantrages hät- te zur Folge gehabt, dass eine weitere Strafverfolgung gegen den Be- schwerdeführer bei unveränderter Sachlage nicht mehr möglich gewesen wäre. Deshalb ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Antrag nicht um eine Gerichtsstandsstreitigkeit i.S. von Art. 279 Abs. 2 BStP bzw. um eine Übertragung des Verfahrens auf den nach sei- ner Meinung zuständigen Kanton ging. Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er mit Schreiben vom 27. April 2007 keine Übertragung des Verfahrens an den nach seiner Meinung zuständigen Kanton beantragt hat. Der Beschwerdeführer verhält sich deshalb wider- sprüchlich zu seinem Einstellungsantrag vom 27. April 2007, indem er erst im Beschwerdeverfahren eine Abtretung des Verfahrens an den Kanton Basel-Stadt verlangt. Es ist deshalb vorliegend nicht möglich, den Ent- scheid über den Einstellungsantrag in einen kantonalen Gerichtsstandsent- scheid umzudeuten, zumal der Beschwerdegegner 1 in seinem Schreiben vom 2. Mai 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass seine Ausfüh- rungen zur örtlichen Zuständigkeit lediglich Erläuterungen zum Eröffnungs- entscheid vom 6. Dezember 2006 seien (act. 1.11). Infolgedessen stellt das Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 2. Mai 2007 kein gültiges An- fechtungsobjekt im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP dar, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen hat der Beschwer- deführer seit Dezember 2006 vom Eröffnungsentscheid des Beschwerde- gegners 1 Kenntnis. Er wusste somit seit diesem Entscheid, dass sich die Behörden des Kantons Basel-Landschaft für zuständig erachten, das Straf- verfahren gegen ihn durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat den Eröff- nungsentscheid innerhalb der 5-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 217 BStP nicht angefochten. Die Beschwerdefrist ist somit abgelaufen. Infolge- dessen kann auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde sich wieder an den Be- schwerdegegner 1 wenden und die explizite Übertragung der Untersu- chung auf die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt verlan- gen, sofern der Antrag des Beschwerdegegners 1 auf Nichteintreten auf seine Beschwerde gutgeheissen werde (act. 11). Im Sinne der Prozess- ökonomie bzw. zur Vermeidung eines allfällig weiteren Beschwerdeverfah- rens wird deshalb nachfolgend dargelegt, weshalb eine Beschwerde bei Eintreten abgewiesen werden müsste.
2.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, der inhaltlich unrichtig ausge- stellte Gründungsbericht und die inhaltlich unrichtige Prüfungsbestätigung seien als Täuschungsmittel zur Erschleichung eines unrichtigen notariellen Errichtungsaktes sowie eines unrichtigen Handelsregistereintrages ver- wendet worden (vgl. act. 1.8 und act. 6). Gegen die Gründer der C. AG, D. und E., sind im Übrigen ebenfalls Strafverfahren im Kanton Basel-Land- schaft wegen Verdachts von Urkundendelikten hängig (act. 5). Die beiden Gründer stehen selbst im Verdacht, den betreffenden Notar sowie den Handelsregisterführer mit den fraglichen Prüfungsberichten getäuscht zu haben (act. 5).
2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die von ihm angeblich gefälschte Prü- fungsbestätigung für die Aufwertung der Beteiligungen der C. AG und seine Prüfungsbestätigung für den Gründungsbericht seien im Kanton Basel- Stadt ausgestellt worden (act. 1). Der Vorhalt des angeblich falschen Han- delsregistereintrages im Kanton Basel-Landschaft könne ihm nicht vorge- worfen werden. Diesbezüglich steht fest, dass der Handelsregistereintrag und damit die mutmassliche Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) unbestritten beim zuständigen Handelsregister am Ort des Sitzes der Firma in Z. im Kanton Basel-Landschaft erfolgte (Art. 640 Abs. 1 OR). Es ist weiter davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in sei- ner Eigenschaft als Revisor bewusst gewesen war, seine Prüfungsbestäti- gungen würden als notwendige Voraussetzungen für den Errichtungsakt (Art. 631 OR) sowie als Belege für die Eintragung in das Handelsregister (Art. 640 Abs. 3 OR) Verwendung finden (vgl. act. 6). Somit besteht ein di- rekter Zusammenhang zwischen dem Vorhalt der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und dem mutmasslich falschen Handelsregis- tereintrag bzw. dem Vorhalt der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) im Kanton Basel-Landschaft. Indem der Beschwerdeführer mittels mutmasslicher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) ei- nen angeblich falschen Handelsregistereintrag erschlichen hat, besteht Realkonkurrenz zwischen den erwähnten Tatbeständen (vgl. dazu BOOG, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 14 zu Art. 253 StGB). Der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) geht als Spezialtatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) vor (vgl. dazu BOOG, a.a.O.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 11) ist deshalb der Vorhalt der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB), mutmasslich begangen durch den inhaltlich falschen Han- delsregistereintrag beim zuständigen Handelsregisteramt am Ort des Sit- zes der Firma C. AG in Z. im Kanton Basel-Landschaft, für die Bestimmung des Gerichtsstandes entscheidend. Der Ort, an dem die mutmassliche Ur- kundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) begangen wurde, ist somit
für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht relevant. Im Übrigen spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer den angeblich falschen Handels- registereintrag als mittelbarer Täter veranlasst oder als Gehilfe der Gründer gehandelt hat, da sich der Gerichtsstand des Teilnehmers nach dem Ge- richtsstand des Täters richtet (Art. 343 Abs. 1 StGB), und gegen die Grün- der, wie erwähnt (E. 2.1), im Kanton Basel-Landschaft ein Strafverfahren hängig ist. Infolgedessen steht fest, dass mit dem mutmasslich inhaltlich unrichtigen Handelsregistereintrag (Art. 253 StGB) ein Anknüpfungspunkt im Kanton Basel-Landschaft besteht. Mit Eröffnungsverfügung vom 6. De- zember 2006 wurde im Kanton Basel-Landschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Urkundendelikte (Art. 251 ff. StGB) angehoben (act. 1.7). Der gesetzliche Gerichtsstand liegt so- mit gestützt auf Art. 340 Abs. 2 StGB sowie allenfalls - je nach allfälliger Teilnahmeform - gemäss Art. 343 Abs. 1 StGB im Kanton Basel-Land- schaft. Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft führen daher zu Recht das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
Bellinzona, 5. Juli 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.