Entscheid vom 4. Dezember 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
KANTON FREIBURG, Kantonsgericht,
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2007.28
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
gegen A. im Kanton Freiburg ein Strafverfahren wegen Ehrverletzung (Art. 173 StGB) hängig ist (act. 1.1);
A. mit Beschwerde vom 14. November 2007 bei der I. Beschwerdekammer die interkantonale Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg bestreitet und beantragt, die Behörden des Kantons Zürich, evtl. Kanton Thurgau seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1);
A. mit seinem weiteren Antrag, „Der Freiburger Untersuchungsrichter sei anzuweisen, die Vorladung auf den 18. Dezember 2007 zu sistieren und jede weitere Untersuchungshandlung, insbesondere Zwangsmassnahmen zu unterlassen“, sinngemäss geltend macht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 1);
gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 279 Abs. 2 BStP gegen den Entscheid einer kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Zuständigkeit sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheides bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (TPF BG.2004.12 vom 12. August 2004 E. 2.2; TPF BG.2005.7 vom
A. keinen Entscheid der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg über ihre Zuständigkeit eingereicht hat und folglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt;
A. geltend macht, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg hät- ten nicht auf sein Schreiben vom 29. September 2007 reagiert, wonach er die Überweisung des Falles an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich verlangt habe;
A. damit sinngemäss eine Säumnis der Strafverfolgungsbehörden des Kan- tons Freiburg beim Erlass eines Entscheides über die Zuständigkeit geltend macht;
A. sein Schreiben vom 29. September 2007 nicht eingereicht und somit die angebliche Säumnis nicht belegt hat;
3 -
A. aber die Möglichkeit hat, seine Unzuständigkeitseinrede bei der Ver- handlung vor den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg vom
im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);
die Beschwerde demnach verfrüht und mangels eines gültigen Anfech- tungsobjektes nicht einzutreten ist (siehe dazu TPF BB.2006.35 vom
das Gesuch um aufschiebende Wirkung damit gegenstandslos wird;
bei diesem Ausgang des Verfahrens A. die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
4 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 4. Dezember 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Beilage:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.