Entscheid vom 17. April 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Tito Ponti und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Martin Häuselmann,
Beschwerdeführer
gegen
KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern,
KANTON FREIBURG, Kantonsgericht des Kan- tons Freiburg, Präsident der Strafkammer,
Beschwerdegegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2009.10 und BP.2009.21
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Steuerverwaltung des Kantons Bern am 9. Dezember 2005 im Nach- gang zu einer dem Beschwerdeführer gegenüber im Rahmen eines Nach- steuer- und Hinterziehungsverfahrens erlassenen Einspracheverfügung die gerichtliche Beurteilung anordnete und die Akten dem kantonalen Untersu- chungsrichteramt für Wirtschaftskriminalität überwies (act. 1.3);
der Beschwerdeführer am 25. März 2009 anlässlich der Hauptverhandlung wegen mehrfacher Steuerhinterziehung vor dem Gerichtskreis VIII Bern- Laupen die bernische Gerichtsbarkeit bestritt, worauf der Gerichtspräsident die Hauptverhandlung abbrach und die Akten zwecks Entscheid über die Frage der Zuständigkeit der bernischen Gerichtsbarkeit an die Generalpro- kuratur des Kantons Bern überwies (act. 1.5);
daraufhin die Generalprokuratur des Kantons Bern mit Beschluss vom
hiergegen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2009 an die I. Beschwerdekammer gelangte, die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides sowie die Rückweisung der Sache an die Generalprokuratur des Kantons Bern zur neuen Beurteilung, eventualiter die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides sowie die Übertragung des gegen den Beschwerde- führer hängigen Steuerstrafverfahrens an die Gerichtsbehörden des Kan- tons Freiburg und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragte (act. 1);
gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehör- de über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säum- nis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann;
hierbei die Art. 214 bis 219 BStP sinngemäss anwendbar sind, womit die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Ent- scheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen ist (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF 2005 139 E. 1.2);
3 -
die Beschwerde sich jedoch selbst bei Einhaltung der fünftägigen Be- schwerdefrist als verspätet erweisen kann;
der Beschuldigte, der die mit der Strafsache befasste Behörde für unzu- ständig hält, mit dem Bestreiten der Zuständigkeit nicht beliebig lang zu- warten kann, sondern das Gesuch um Übermittlung der Sache an die sei- nes Erachtens zuständige Behörde einzureichen hat, sobald er die erfor- derlichen, eine Bestreitung rechtfertigenden Elemente kennt;
sich ein Gesuch auch dann als verspätet erweist, wenn der Beschuldigte den Gerichtsstand in einem Zeitpunkt bestreitet, in dem das Verfahren schon so weit gediehen ist, dass sich eine Änderung des Gerichtsstandes mit einem Erfordernis einer raschen Abwicklung der Strafverfolgung nicht mehr verträgt;
einer Beschwerde deshalb in der Regel keine Folge gegeben wird, wenn sie erst unmittelbar vor einer Aburteilung gestellt wird (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 17] m.w.H.);
im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer im Jahr 2005 die gerichtliche Beurteilung seiner Sache verlangte und im Dezember 2005 davon Kenntnis nahm, dass die Akten dem kantonalen Untersuchungsrichteramt für Wirt- schaftskriminalität in Bern überwiesen wurden;
der Beschwerdeführer seinen, aus seiner Sicht für die örtliche Zuständig- keit massgebenden, Wohnsitz offenbar bereits im Jahr 1990 aus dem Kan- ton Bern verlegt hat;
der Beschwerdeführer erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. März 2009 – unter Hinweis auf eine per 1. März 2008 in Kraft gesetzte Änderung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) – die ört- liche Zuständigkeit der Behörden des Kantons Bern in Zweifel zog und da- mit zu einem Zeitpunkt, in welchem sich eine Änderung des Gerichtsstan- des mit einer raschen Abwicklung der Strafverfolgung nicht mehr verträgt;
die vom Beschwerdeführer erwähnte Gesetzesänderung für die Gerichts- standsfrage überdies irrelevant ist;
4 -
sich die Beschwerde nach dem Gesagten als verspätet und somit unzuläs- sig erweist, weswegen auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzich- tet wird (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);
somit die Frage, ob der angefochtene Entscheid der Generalprokuratur des Kantons Bern überhaupt einer Beschwerde an die I. Beschwerdekammer zugänglich ist, offen gelassen werden kann;
mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um aufschiebende Wir- kung zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschrei- ben ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wo- bei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
5 -
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. April 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.