Entscheid vom 19. August 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Jugendanwaltschaft des Kan- tons Aargau,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 38 Abs. 7 JStG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2009.18
Sachverhalt:
des Raufhandels und weiterer Delikte ein (Akten Kt. Aargau JA.2007.1953).
Ebenfalls führte das Bezirksamt Aarau gegen A. ein Strafverfahren wegen
gleichgelagerter Delikte gegen Leib und Leben, welche dieser nach Vollen-
dung des 18. Altersjahres begangen haben soll (Akten Kt. Aargau
ST.2008.3863). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 ersuchte die Ju-
gendanwaltschaft des Kantons Aargau das Bezirksamt Aarau um Über-
nahme ihres Verfahrens (Akten Kt. Aargau ST.2008.3863, vor Faszikel 1).
B. Am 9. November 2008 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn gegen A. sowie gegen weitere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen, evtl. der vorsätzlichen Tötung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Un- fall, angeblich begangen am 8. November 2008 in Z. (Kanton Solothurn) und anderswo (Akten Kt. Solothurn STA.2008.4180, Faszikel 12, act. 01302104). Dieses Strafverfahren hat die Beurteilung eines Verkehrs- unfalls zum Gegenstand. Der Hauptbeschuldigte B. kollidierte mit seinem Auto mit einem entgegenkommenden bzw. nach links abbiegenden Fahr- zeug, in welchem sich insgesamt drei Personen befanden, wovon eine ge- tötet und zwei verletzt wurden. Der Vorwurf an A. und die anderen Mitbe- schuldigten basiert auf dem Umstand, dass diese aufgrund eines gemein- sam gefällten Tatentschlusses mit dem Ziel, die Strecke von Y. (Kanton Aargau) nach Z. möglichst schnell zurückzulegen, dem Hauptbeschuldigten mit massiv überhöhter Geschwindigkeit und deutlich zu geringen Abstän- den folgten, wobei sich das Fahrzeug von A. an dritter Stelle befand (Akten Kt. Solothurn STA.2008.4180, Faszikel 12, act. 01302104).
C. Am 4. Oktober 2008 soll A. in Y. eine Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 evtl. Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) begangen haben. Diesbezüglich anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auf Ersuchen des Bezirksamtes Aarau vom 26. November 2008 mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 ge- stützt auf das bereits bei ihr hängige Verfahren ihren Gerichtsstand (Akten Kt. Solothurn STA.2008.4180, Faszikel 2.1 [II]).
D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 wurde das Strafverfahren im Kanton Solothurn gegen A. aus den oben erwähnten Gründen auf den Vorhalt der Verletzung von Verkehrsregeln ausgedehnt. Mit derselben Verfügung wur- de das Strafverfahren gegen A. sowie die zwei Mitbeschuldigten ebenfalls auf die Tatbestände der fahrlässigen evtl. vorsätzlichen einfachen Körper- verletzung evtl. schweren Körperverletzung, begangen am 8. November 2008 in Z., ausgedehnt (Akten Kt. Solothurn STA.2008.4180, Faszikel 12, act. 01328976).
E. Mit Schreiben vom 17. März 2009 ersuchte das Bezirksamt Aarau die Staatsanwaltschaft Solothurn um Übernahme des Verfahrens der Jugend- anwaltschaft des Kantons Aargau sowie des Bezirksamtes Aarau (Akten Kt. Aargau ST.2008.3863, vor Faszikel 1). Mit Schreiben vom 31. März 2009 an das Bezirksamt Aarau lehnte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Übernahme des Verfahrens ab und wies darauf hin, dass aus ihrer Sicht die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau zur Verfolgung sämtlicher strafbarer Handlungen von A., unter Einschluss des Verkehrsunfalls vom 8. November 2008 in Z., zuständig sei (Akten Kt. Aargau ST.2008.3863, vor Faszikel 1). Es wurde in Aussicht gestellt, der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau einen entsprechenden Antrag auf Verfahrensübernahme zu stellen. Die Ablehnung des Gerichtsstandes Solothurn betreffend Über- nahme der Verfahren der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau und des Bezirksamtes Aarau blieben unkommentiert.
F. Am 30. April 2009 wurden die Mitbeschuldigten von A. von der Staatsan- waltschaft des Kantons Solothurn beim Amtsgericht Olten-Gösgen wegen der Vorwürfe der vorsätzlichen evtl. der fahrlässigen Tötung und weiterer Delikte im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 8. November 2008 angeklagt (act. 1.1).
G. Am 9. April 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Jugendan- waltschaft des Kantons Aargau um Übernahme der Strafverfolgung gegen A. betreffend den Verkehrsunfall in Z. sowie die Verkehrsregelverletzung vom 4. Oktober 2008 in Y. (Akten Kt. Solothurn STA.2008.4180, Zusatz- mäppchen). Die Jugendanwaltschaft lehnte mit Antwortschreiben vom 17. April 2009 die Anerkennung des Gerichtsstandes respektive die Über- nahme des Verfahrens ab (Akten Kt. Solothurn STA.2008.4180, Zusatz- mäppchen).
Daraufhin gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Ge- such vom 21. Juli 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit dem Antrag, die Behörden des Kantons Aargau seien zur Verfol- gung und Beurteilung aller Straftaten von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
In ihrer Gesuchsantwort vom 3. August 2009 stellte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau den Antrag auf Berechtigungs- und Verpflichtungser- klärung der Behörden des Kantons Solothurn für alle bisher offenen Strafta- ten von A.. Die bisher aufgelaufenen Akten des Kantons Aargau (Jugend- anwaltschaft des Kantons Aargau und Bezirksamt resp. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau) seien darüber hinaus mit den Akten des Kantons So- lothurn zu vereinigen und dort gesamthaft im Erwachsenenstrafverfahren zu beurteilen (act. 3).
Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 4. August 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Im Bereich des Jugendstrafrechts ergibt sich dies aus Art. 38 Abs. 7 JStG i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die
aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Der Meinungsaustausch, welcher zwischen dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner als ernstlich in Betracht kommende Kantone vor Einrei- chung des Gesuchs geführt wurde, ist als abschliessend anzusehen und blieb erfolglos, sodass von einem streitigen Gerichtsstand im Sinne eines negativen Kompetenzkonflikts auszugehen ist.
Der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn ist berechtigt, in strittigen Fäl- len die Gerichtsstandsverhandlungen zu führen, er kann jedoch damit auch einen Staatsanwalt beauftragen (§ 73 des Gesetzes über die Gerichtsorga- nisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [BGS 125.12]). Zur Vertretung des Gesuchsgegners vor der I. Beschwerdekammer ist bei in- terkantonalen Gerichtsstandskonflikten die Jugendanwaltschaft des Kan- tons Aargau berechtigt (§ 17 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Straf- prozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen sind auch erfüllt, womit auf das Gesuch einzutreten ist.
2.1 Seit dem 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) in Kraft. Dieses gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG). Das Bundesge- richt hat in seinem Urteil 1B_325/2008 vom 9. Juni 2009 den Anwendungs- bereich des JStG dahingehend konkretisiert, dass es dessen Art. 3 Abs. 2 unter Rückgriff auf die Materialien und unter Einbezug sachlicher Überle- gungen hinsichtlich des Gesetzeszwecks ausgelegt hat. In diesem Sinne ist ein Jugendstrafverfahren, das vor Bekanntwerden von Straftaten eingeleitet wurde, die nach Vollendung des 18. Altersjahres verübt wurden, grundsätz- lich weiterzuführen (Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG). Für die Feststellung von Strafen (inklusive Zusatzstrafen für Straftaten, die vor der Volljährigkeit verübt wurden) ist jedoch ausschliesslich das StGB massgeblich (Art. 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 JStG). Eine Ausnahme von der ausschliesslichen Anwendbarkeit des StGB greift Platz, wenn der Täter einer Massnahme bedarf; in diesem Fall ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 StGB; HEBEISEN, Das neue materielle Jugendstrafrecht, in:
Bänziger/Hubschmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugend- strafrecht, Bern 2006, S. 187 ff., 189; RIESEN, Das neue Jugendstrafgesetz, ZStrR 123 [2005] 18 ff., 21; JEANNERET, in: Bohnet [Hrsg.], Le nouveau droit pénal des mineurs, Neuenburg 2007, S. 7; GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 3 JStG N. 16 – 18).
Das Bundesgericht hielt im erwähnten Entscheid weiter fest, dass die ge- setzliche Regelung von Art. 3 Abs. 2 JStG für „gemischte Fälle“ mit Recht in der Literatur zum Teil als partiell widersprüchlich bzw. lückenhaft kritisiert wird (vgl. hierzu GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., Art. 3 JStG N. 19). So sei- en besondere Fälle von Schwerstkriminalität denkbar, bei denen sich de lege lata stossende Konsequenzen ergeben könnten. Solche Fälle, bei de- nen sich ausnahmsweise die Anwendung des Erwachsenenstrafprozess- rechts aufdrängen könnte, seien allerdings eher selten. Bis zum Erlass ei- ner konsistenteren gesetzlichen Regelung sei die Gerichtspraxis gehalten, auslegungsweise und nötigenfalls durch Lückenfüllung für sachgerechte Lösungen zu sorgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_325/2008 vom 9. Juni 2009, E. 5.3).
2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, dass es gemäss obgenanntem Bundes- gerichtsentscheid darum gehe, unnötige und abrupte Wechsel vom Ju- gendstrafverfahren zum Erwachsenenstrafverfahren zu verhindern. Ledig- lich in seltenen Fällen von nach dem 18. Altersjahr verübter schwerster Kriminalität sei eine vom Wortlaut des Gesetzestextes abweichende Ausle- gung im Sinne einer sachgerechten Lösung ins Auge zu fassen. Gegen- stand des Jugendstrafverfahrens des Gesuchsgegners seien mehrfach be- gangene Fälle von Delikten gegen Leib und Leben; mit gleichartigen Delik- ten befasst sich auch das ordentliche Strafverfahren im gesuchsgegneri- schen Kanton. Zwar stünde beim Strafverfahren des Gesuchstellers der Vorhalt der fahrlässigen Tötung im Vordergrund, beim aktuellen Stand des Verfahrens spräche jedoch einiges dafür, das Verhalten des Beschuldigten lediglich unter dem Aspekt der schweren Verkehrsregelverletzung zu sub- sumieren. Eine Ausnahme zu Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG sei nicht gerecht- fertigt. Aus prozessökonomischer Sicht wird argumentiert, es sei nicht effi- zient, sämtliche Verfahren aus dem Kanton Aargau durch das Amtsgericht Olten-Gösgen zusammen mit dem Verkehrsunfall in Z. beurteilen zu las- sen, da es sich um Vorfälle handle, die miteinander nichts zu tun hätten. Der gemeinsamen Beurteilung aller gegenüber A. erhobenen Vorwürfe durch die Behörden des Kantons Aargau stünde angesichts des unterge- ordneten Tatbeitrages des Beschuldigten nichts entgegen.
Der Gesuchsgegner seinerseits stellt sich auf den Standpunkt, es erschei- ne in besonderen Fällen der Schwerstkriminalität sinnvoll, das Erwachse- nenstrafprozessrecht anzuwenden. Der Beschuldigte sei als Mitverursacher des erwähnten Verkehrsunfalls der eventualvorsätzlichen Tötung verdäch- tigt, was als klassischer Fall von Schwerstkriminalität gelte. Weiter bringt der Gesuchsgegner vor, es sei im vorliegenden Fall alleine auf die momen- tane Verdachtslage und nicht auf eine Prognose für das künftig mögliche Strafurteil abzustellen. Zu bemerken bleibt an dieser Stelle jedoch, dass die durch den Gesuchsgegner vorgenommene Auslegung von Art. 3 Abs. 2 JStG nicht derjenigen des diesbezüglich klaren Urteils des Bundesgerichts entspricht und dass das Jugendstrafverfahren nicht nur zum Zuge kommt, wenn Massnahmen nach JStG verhängt werden.
2.3 Im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass das Jugendstrafverfahren sei- tens des Gesuchsgegners eröffnet wurde, bevor die Delikte, welche mut- masslich durch den Beschuldigten nach Vollendung seines 18. Altersjahres begangen worden sind, bekannt wurden. Anlass zu Meinungsverschieden- heiten gibt jedoch die Frage, ob vorliegend eine Ausnahme im Sinne einer „sachfragenorientierten, differenzierten und verfahrenseffizienten Lösung“, wie sie das Bundesgericht für die Auslegung der zuständigen Gerichtsbe- hörden für seltene Fälle vorsehen wollte, gerechtfertigt sein könnte. Mögli- ches vom Bundesgericht erwähntes Kriterium zur Bestimmung des Ge- richtsstandes ist in diesem Falle die Frage, ob die dem Beschuldigten nach Vollendung seines 18. Altersjahres vorgeworfenen Taten als „Schwerstkri- minalität“ zu qualifizieren sind. Was unter „Schwerstkriminalität“ zu verste- hen ist, wird vom Bundesgericht nicht konkretisiert. Es erscheint jedoch zweckmässig diesem Begriff einen absoluten sowie einen relativen, einzel- fallbezogenen Aspekt zuzusprechen in der Art, als es sich bei „Schwerst- kriminalität“ einerseits objektiv um Verbrechen einer gewissen Schwere handeln muss, andererseits diese im Verhältnis zu den Delikten, welche Gegenstand des Jugendstrafverfahrens bilden, schwerer erscheinen.
Zur Bestimmung des relevanten Tatvorwurfs heranzuziehen sind – in ana- loger Anwendung zur Praxis zu Gerichtsstandsstreitigkeiten von Art. 344 Abs. 1 StGB – einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie aufgrund der gesamten Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist. Dabei ist mit anderen Worten nicht von Bedeutung, was dem Verdäch- tigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern das, was ihm vor- geworfen wird bzw. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt und sich nicht zum Vornherein als haltlos erweist. Die I. Beschwerdekam- mer prüft dabei frei, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat-
sachen rechtlich zu würdigen sind und ist nicht an die rechtliche Würdigung der Kantone gebunden. In erster Linie beurteilt sich die Schwere der ange- drohten Strafe nach deren Höchstmass, wobei Qualifikations- und Privile- gierungsmerkmale zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Höchststrafe gibt die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 286 ff. m.w.H.; NAY/THOMMEN, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 12 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel 2005, S. 132 f. N. 45). Ist in tatsächlicher Hinsicht unklar, welche Tatbestände zu vergleichen sind, gilt „in dubio pro duriore“: Der Grundsatz, wonach im Zweifel wegen des schwereren Delikts zu untersu- chen und anzuklagen ist, lässt sich auch auf die Gerichtsstandsbestim- mung übertragen (NAY/THOMMEN, a.a.O., Art. 344 StGB N. 3; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O, [Rz 42] m.w.H.). Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2006.18 vom 12. Mai 2006, E. 2.1; BK_G 076/04 vom 27.Oktober 2004, E. 3.4)
2.4 Beim aktuellen Stand des Verfahrens kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte als Mittäter einer fahrlässigen, wenn nicht gar eventualvorsätzlichen Tötung angesehen werden kann. Diese Frage bezieht sich vor allem auch auf subjektive Tatbestandselemente, welche in der Hauptverhandlung zu prüfen sein werden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ im Vorverfahren, muss im vorliegenden Fall von einer eventualvorsätzlichen Tötung und einer eventualvorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung ausgegangen werden. Diese De- likte weisen absolut und relativ im Vergleich zu den im Kanton Aargau un- tersuchten Delikten gegen Leib und Leben (Raufhandel und Angriff) in An- betracht der vorgesehenen Freiheitsstrafen von nicht unter fünf Jahren (für das Tötungsdelikt) bzw. bis zu zehn Jahren (für die Körperverletzung) eine erhebliche Schwere auf.
2.5 Nach dem Gesagten kann ausnahmsweise die Anwendung des Erwachse- nenstrafprozessrechts als gerechtfertigt angenommen werden. Aus diesem Grund sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn zur Ver- folgung und Beurteilung aller bisher offenen Straftaten von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Die bisher aufgelaufenen Akten des Kantons Aargau sind – im Sinne einer gemeinsamen Beurteilung nach Art. 49 StGB – mit den Akten des Kantons Solothurn zu vereinigen und dort gesamthaft im Erwachsenenstrafverfahren zu beurteilen. Dieses Ergebnis dient auch der Prozessökonomie, da so sämtliche für den Verkehrsunfall von Z. mut-
masslich mitverantwortlichen Personen durch dieselbe gerichtliche Instanz beurteilt werden.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und verpflichtet, alle A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 20. August 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.