Entscheid vom 25. November 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
STRAFKAMMER DES BUNDESSTRAFGERICHTS, Gesuchstellerin
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,
ZWANGSMASSNAHMENGERICHT BERN,
TRIBUNAL DES MESURES DE CONTRAINTE LAUSANNE,
GIUDICE DEI PROVVEDIMENTI COERCITIVI LUGANO,
BUNDESANWALTSCHAFT BERN, Gesuchsgegner
Gegenstand Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2010.18
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
„1. Sofern die Verfahrenssprache französisch ist, 1.1 jenes des Kantons Waadt, wenn das Vorverfahren von der Zweignieder- lassung Lausanne oder der Bundesanwaltschaft geführt wurde; 1.2 jenes des Kantons Bern, wenn das Vorverfahren von der Bundesanwalt- schaft am Hauptsitz Bern geführt wurde; 2. Sofern die Verfahrenssprache italienisch ist, jenes des Kantons Tessin; 3. Sofern die Verfahrenssprache deutsch ist, jenes, wo das Vorverfahren geführt wurde (Bern oder Zürich).“
die künftigen Zwangsmassnahmengerichte sowie die Bundesanwaltschaft Bern am 2. November 2010 zur Gesuchsantwort eingeladen wurden (act. 2);
das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich am 8. November 2010 erklärt, sich den Überlegungen der Strafkammer anschliessen zu können (act. 4); die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 9. November 2010 mit- teilt, keine Bemerkungen zu haben, die vorgeschlagene Lösung aber als sinnvoll erachte (act. 5); sich das Zwangmassnahmengericht des Kantons Bern mit Schreiben vom 12. November 2010 letzterer Einschätzung an- schliesst (act. 7); das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Tessin die Frage nach der Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer aufwirft; in der Sache die Ansicht vertritt, für die Bestimmung der Zuständigkeit der Zwangsmassnahmengerichte bei Verfahren auf Bundesebene sei in erster Linie gestützt auf Art. 65 Abs. 2 StBOG der Ort des Sitzes derjenigen Bun- desanwaltschaft massgebend, in deren Zuständigkeitsbereich das Verfah- ren geführt werde, wobei die Verfahrenssprache unbeachtlich sei (act. 6); das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Waadt auf eine Eingabe ver- zichtete;
die Gesuchsantworten den Parteien am 23. November 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurden (act. 8, 9);
sich die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten aus Art. 345 StGB i.V.m.
3 -
Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reg- lements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) ergibt;
Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer jedoch ist, dass jemand wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen verfolgt wird; überdies ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegen muss, über welchen die Kantone einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 598 f.);
in casu weder eine Person strafrechtlich verfolgt wird, noch ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt; es vielmehr um die Beantwor- tung einer künftig sich stellenden Rechts- bzw. Zuständigkeitsfrage geht; die I. Beschwerdekammer zur Klärung dieser Sache nicht zuständig ist;
nach dem Gesagten auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG);
4 -
und erkennt:
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 25. November 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.