Beschluss vom 27. Juni 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2011.10
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
A. gegen die Übernahmeverfügung mit Schreiben vom 14. Mai 2011 Be- schwerde beim Bundesstrafgericht einreichte (act. 1);
das Bundesstrafgericht den Beschwerdeführer am 20. Mai 2011 aufforder- te, bis zum 31. Mai 2011 eine Kopie der entsprechenden Übernahmeverfü- gung zu senden sowie seine Ausführungen präziser bzw. genauer zu for- mulieren (act. 2);
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2011 die Übernahmever- fügung einreichte und geltend macht, er fechte die Übernahmeverfügung an und beantrage eine Aufsichtsbeschwerde wegen Befangenheit des Staatsanwaltes (act. 3 und 3.1);
das Bundesstrafgericht am 30. Mai 2011 erneut an den Beschwerdeführer gelangte und ihm mitteilte, dass eine Kopie seines Schreibens vom
das Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 30. Mai 2011 den Beschwerde- führer überdies um Begründung der Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO bis 9. Juni 2011 ersuchte, ansonsten nicht darauf eingetreten werden könne (act. 4);
der eingeschriebene Brief des Bundesstrafgerichts vom 30. Mai 2011 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte und er diesen auch nicht innerhalb der siebentägigen Abholfrist auf der Post abgeholt hat (act. 5), obwohl er mit der Zustellung hätte rechnen müssen, weswegen die Zustel- lung nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als erfolgt gilt;
innerhalb der vom Bundesstrafgericht gesetzten Frist keine entsprechende Begründung verzeichnet werden konnte, weswegen auf die Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO nicht eingetreten werden kann;
3 -
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs.1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr vor- liegend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 22 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Bellinzona, 28. Juni 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.