Beschluss vom 5. Juli 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Giuseppe Muschietti und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2011.16
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit einem Gesuch, wel- chem unter anderem die MROS-Meldung Nr. 8250-67 ff. zugrunde lag, zur Klärung des Gerichtsstandes zwischen dem Kanton Bern, dem Kanton Ba- sel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft am 29. November 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (Gesuchsbeila- ge 1);
die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom
der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 10. Juni 2011 an die I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangte, mit dem Begehren um Erläute- rung des Beschlusses vom 30. März 2011, da diesem nicht zu entnehmen sei, welcher Kanton für die Ermittlung der Sachverhalte zuständig sei, die der MROS-Meldung Nr. 8250-67 ff. zugrunde lägen;
die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts dieses Gesuch mit Be- schluss vom 17. Juni 2011 (BB.2011.66) mit der Begründung abwies, die Begründung des Beschlusses behandle die Sachverhalte, welche aus der vorgenannten MROS-Meldung zu entnehmen seien; das Dispositiv enthalte keine Einschränkungen und habe deshalb für sämtliche Sachverhalte Gül- tigkeit, welche sich aus dessen Begründung ergäben;
der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 22. Juni 2011 die Akten der ge- nannten MROS-Meldung mit der Begründung, diese richte sich ausdrück- lich gegen A., dem Gesuchsteller zukommen liess (act. 1 und Gesuchsbei- lage 4);
die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Gesuch vom
Dispositivs des Beschlusses des Bundesstrafgerichts vom 30. März 2011 die Abtretungserklärung der Bundesanwaltschaft vom 4. Oktober 2010 betreffend die vorgenannte MROS-Meldung mitumfasse (act. 1).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
das Gesuch sich auf einen Sachverhalt bezieht, für welchen der Gerichts- stand mit Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 30. März 2011 abschliessend festgestellt wurde;
im vorgenannten Beschluss verständlich und eindeutig festgehalten wurde, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für die Verfolgung und Beurteilung von A., diejenigen des Kantons Basel-Stadt für die Verfol- gung und Beurteilung von B. zuständig sind;
dieses Dispositiv und die dazugehörige Begründung, wie bereits im Be- schluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 17. Ju- ni 2011 festgehalten, keiner weiteren Ausführungen bedürfen oder Raum für Interpretationen lassen;
gegen den Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 30. März 2011 kein Rechtsmittel gegeben ist, weswegen dieser sofort in Rechtskraft erwuchs (Art. 437 Abs. 3 StPO);
es sich hiermit um eine res iudicata handelt, weswegen auf das Gesuch nicht eingetreten wird;
abschliessend festgehalten wird, dass eine MROS-Meldung keine Ankla- geschrift darstellt und ihr keine Umgrenzungsfunktion bezüglich der Person des darin Beschuldigten zukommt, was auch hinsichtlich des Betrefftextes Gültigkeit hat;
die vorgenannte MROS-Meldung sich auf B. wie auch auf A. bezieht und nach dem Gesagten der Kanton Basel-Stadt für den Sachverhalt hinsicht- lich B., der Kanton Bern für denjenigen betreffend A. zuständig ist;
keine Kosten erhoben werden, jedoch darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Eingaben die Möglichkeit der Kostenauflage in Betracht gezogen wird (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO);
4 -
und erkennt:
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 5. Juli 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.