Beschluss vom 2. September 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2011.18
Sachverhalt:
A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern bzw. die Staatsanwalt- schaft 3 Abteilung Sursee (nachfolgend „Staatsanwaltschaft Sursee“) füh- ren gegen A. sowie gegen B. je ein Strafverfahren u. a. wegen des Ver- dachts der in Mittäterschaft begangenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Im Verlaufe dieser Untersuchung wurde bekannt, dass gegen A. zu einem früheren Zeitpunkt im Kanton Bern bereits wegen des Ver- dachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG Ermittlungs- handlungen getätigt worden waren und er durch das Polizeikommando Bern zur Verhaftung ausgeschrieben war (Untersuchungsakten ASS 10 4600 03, Reg. 4, Bel. 6).
B. Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft Sur- see die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Bern unter Hinweis auf verschiedene telefonische Vorbesprechungen und „die bereits mündlich zugesicherte Übernahme des Verfahrens“ um schriftliche Bestätigung der Übernahme des gegen A. laufenden Strafverfahrens (act. 3.4). Die Gene- ralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern teilte der Staatsanwaltschaft Sur- see am 22. Februar 2011 mit, dass das im Kanton Bern gegen A. geführte Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden bzw. dass gegen diesen im Kanton Bern kein Verfahren mehr hängig sei (act. 3.6). Hierauf gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 7. April 2011 an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und ersuchte diese um Über- nahme der Strafverfahren gegen A. und B. (act. 3.9). In ihrer Antwort vom 24. Mai 2011 hielt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern fest, dass sich eine Abtretung des Verfahrens an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern im Sinne der Prozessökonomie nicht rechtfertige (act. 3.11). Ein weiteres Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern um Übernahme der gegen A. und B. geführten Verfahren (act. 3.12) lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 7. Juli 2011 ab (act. 3.13).
C. Mit Gesuch vom 12. Juli 2011 (Postaufgabe 13. Juli 2011) gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kan- tons Bern als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die zurzeit im Kanton
Luzern gegen A. und B. hängigen Strafverfahren zu verfolgen und zu beur- teilen (act. 1).
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern schliesst in ihrer Ge- suchsantwort vom 21. Juli 2011 auf Abweisung des Gesuchs und bean- tragt, es seien die Behörden des Kantons Luzern zur Verfolgung und Beur- teilung der den Angeschuldigten A. und B. vorgeworfenen Taten für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Ein Doppel dieser Gesuchs- antwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 25. Ju- li 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die I. Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwer- deverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung fin- det, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur un- ter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umstän- den möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs- austausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten,
bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codi- ce svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gal- lo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten (§ 4 der Verordnung über die Staatsanwalt- schaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010; SRL 275). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zu (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilpro- zessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessord- nung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
Unbestrittenermassen bildet das für die Bestimmung des Gerichtsstandes schwerste Delikt der Vorwurf des mengenmässig qualifizierten Betäu- bungsmittelhandels gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, bezüglich dessen die Untersuchung gegen A. zuerst im Kanton Bern angehoben wurde. Ebenso unbestritten scheint, dass sich der gesetzliche Gerichtsstand dem- zufolge im Kanton Bern befindet (vgl. hierzu die Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO), nachdem der Gesuchsgegner sowohl im Rahmen des Mei- nungsaustauschs (vgl. act. 3.11 und 3.13) als auch im Gesuchsverfahren vor der I. Beschwerdekammer (vgl. act. 3) ausschliesslich Argumente vor- brachte, welche in Anwendung von Art. 38 Abs. 1 StPO ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand zur Folge hätten.
3.1 Die I. Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorge- sehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän-
gen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 32 f.; GALLIA- NI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).
3.2 Der Gesuchsgegner begründet seinen Standpunkt primär damit, dass der Schwerpunkt der zur Untersuchung anstehenden deliktischen Tätigkeit im Kanton Luzern liege (act. 3, Ziff. 2.3). Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, diese Haltung beruhe lediglich auf einer zahlenmässigen Gegenüber- stellung, sei aber aus prozessökonomischer Sicht nicht haltbar (act. 1, Ziff. 4.5). Insbesondere aber sei ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand aufgrund der Vorgeschichte im vorliegenden Fall stossend (act. 1, Ziff. 4.4).
Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand liegt im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis der I. Be- schwerdekammer kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen. In einem Fall erwog die I. Beschwer- dekammer, diese Zwei-Drittel-Praxis, die sich vor allem bei Raubtaten und Diebstählen entwickelt hatte, auch auf Fälle von Drogenhandel anzuwen- den und hier zum Beispiel die Drogenmengen zu vergleichen (vgl. GUI- DON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 46] mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 166/04 vom 11. November 2004, E. 3.2).
Gegenstand des bernischen Verfahrens bildete der Vorwurf, wonach A. An- fang Mai 2009 einmalig 250 Gramm Kokaingemisch von schlechter Qualität an C. verkauft haben soll (Untersuchungsakten ASS 10 4600 03, Reg. Ge- richtsstandsakten, Bel. 4.1, S. 2). Die Luzerner Polizei geht derweil in ihrer Strafanzeige vom 12. Februar 2011 davon aus, dass A. zusammen mit B. bis zum Zeitpunkt der Festnahme insgesamt 3098,75 bis 3133,75 Gramm Kokain umgesetzt hätten. Davon hätten die beiden Beschuldigten ihren ei- genen Angaben zufolge insgesamt 2035 Gramm Kokain selber konsumiert. Ausserdem hätten sie zusammen in der Stadt und der Agglomeration Lu- zern an mehrere Kokainkonsumenten und Zwischenhändler Kokain ver- kauft. Die im Zeitraum vom Januar 2009 bis Oktober 2010 verkaufte Menge betrage mindestens 1063,75 bis 1098,75 Gramm Kokain. Das Kokain sei
zur Hauptsache von B. beschafft worden (Untersuchungsakten ASS 10 4600 03, Reg. 4, Bel. 5). Aus den Akten ergibt sich damit, dass A. im Kan- ton Bern lediglich ein einzelnes Drogengeschäft zum Vorwurf gemacht wird, währenddem er sich im Kanton Luzern einer erheblichen Anzahl von Einzelgeschäften schuldig gemacht haben soll. Die Menge der im Kanton Luzern umgesetzten Betäubungsmittel sowie der hieraus erzielte Gewinn sind denn hier auch ungemein grösser, so dass im vorliegenden Fall tat- sächlich von einem Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit im Kanton Lu- zern auszugehen ist. Dazu kommt, dass die Mitbeschuldigte B. im Zusam- menhang mit dem bernischen Verfahren offenbar in keinerlei Hinsicht be- schuldigt wird.
Der Gesuchsteller erachtet diesen Schluss aufgrund der angeblich münd- lich vorbehaltlos abgegebenen Anerkennung des seinerzeit zuständigen Staatsanwalts des Kantons Bern als stossend. Diesbezüglich ist festzuhal- ten, dass eine solche Anerkennung nicht aktenkundig ist. Offenbar wurde aber von den bernischen Behörden bereits am 20. Oktober 2010 verbali- siert, dass der zuständigen Verfahrensleiterin des Kantons Luzern im Rahmen der ersten Kontakte mitgeteilt wurde, innerhalb des Kantons Bern sei nur die Generalprokuratur (heute die Generalstaatsanwaltschaft) für Gerichtsstandsentscheide zuständig (Beilage 2 zu act. 3.5). Es fehlte somit offenbar von Beginn weg an der notwendigen Vertrauensgrundlage, welche es erlauben würde, dass sich der Gesuchsteller auf eine – zudem bestritte- ne – mündliche Anerkennung durch eine hierzu unzuständige Behörde be- rufen könnte. Die darüber hinaus gemachten Ausführungen des Ge- suchstellers zu den prozessökonomischen Vorteilen einer Übernahme des ganzen Verfahrens durch den Gesuchsgegner (act. 1, Ziff. 4.5) entgegen dem offensichtlich vorhandenen Schwergewicht deliktischen Handelns im Kanton Luzern vermögen nicht zu überzeugen.
Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet und ist da- her abzuweisen. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Ge- suchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurtei- len.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 2. September 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.