Gesamter Gesetzestext
Beschluss vom 7. Dezember 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
-
KANTON LUZERN,
-
KANTON ZÜRICH,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2011.36
(Nebenverfahren: BP.2011.45)
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
-
die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee mit Verfügung vom 16. Au-
gust 2011 das gegen A. geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland abtrat
(act. 1.2);
-
A. hiergegen am 25. August 2011 gestützt auf die unzutreffende Rechtsmit-
telbelehrung beim Bundesgericht Beschwerde erhob (act. 1);
-
das Bundesgericht auf diese Beschwerde mit Urteil 1B_445/2011 vom
- September 2011 nicht eintrat und sie zur weiteren Behandlung der I. Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies (act. 1.1);
-
A. hierauf von der I. Beschwerdekammer am 15. und am 30. Septem-
ber 2011 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 2 und
3);
-
er mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 „Beschwerde gegen den Kostenvor-
schuss Entscheid“ erhob, wobei er eventualiter um unentgeltliche Rechts-
pflege ersuchte (act. 4);
-
die I. Beschwerdekammer mit Beschluss BP.2011.45 vom 26. Okto-
ber 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abwies und A. erneut Frist ansetzte zur Leistung des Kostenvorschusses
(act. 5);
-
A. dieser Aufforderung nicht nachkam und daher am 21. November 2011
erneut eingeladen wurde, bis 1. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss
von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, andernfalls auf seine Beschwerde nicht einge-
treten werde (act. 7);
-
A. auch diese Frist ungenutzt verstreichen liess.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 4 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
- August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) nicht auf die Beschwerde ein-
getreten wird, nachdem der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvor-
schuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat;
-
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
-
diese vorliegend auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festge-
setzt werden (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR);
-
4 -
und erkennt:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt.
Bellinzona, 7. Dezember 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
- Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee,
- Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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