Beschluss vom 18. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Unter- suchungsamt St. Gallen, Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B G .20 12 .24
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg führt seit 20. Juli 2011 ein Strafverfahren wegen Schändung und sexueller Nötigung gegen einen in St. Gallen wohnhaften Beschuldigten. Das Opfer wohnt ebenfalls in St. Gal- len. Gegen denselben Beschuldigten eröffnete die Staatsanwaltschaft St. Gallen am 15. März 2012 ein Verfahren wegen Brandstiftung (act. 1 und 3).
Die Gerichtsstandskorrespondenz setzt mit einer telefonischen Aussprache und der Aktenübersendung am 21. März 2012 an St. Gallen ein. Zu oder um diesen Zeitpunkt ist die Einstellung des Freiburger Verfahrens geplant. Dies lehnt die Generalstaatsanwaltschaft Freiburg ab, woraufhin am 30. Mai 2012 der Antrag gestellt wird, St. Gallen solle das Verfahren über- nehmen. St. Gallen refusiert am 8. Juni 2012, unter Verweis auf die glei- chentags erfolgte und bereits am 21. Mai 2012 dem Beschuldigten notifi- zierte Anklageerhebung (act. 1 und 3; act. 3 der Beilagen des Gesuchs- gegners).
B. Das Bundesstrafgericht wird mit Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Freiburg vom 21. Juni 2012 um Zuweisung des Gerichtsstandes an St. Gal- len ersucht (act. 1). Dem tritt die Staatsanwaltschaft St. Gallen mit Ge- suchsantwort vom 28. Juni 2012 entgegen (act. 3) und ersucht um Feststel- lung der Freiburger Zuständigkeit für das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen Schändung und sexueller Nötigung.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Das Gesuch ist normalerweise innert einer Frist von zehn Tagen zu erhe- ben, da Art. 396 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen der Art. 393ff. StPO im Normalfall auch im Gerichtsstandsverfahren anwendbar ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1 und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2).
1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 135 Abs. 2 des Justizgesetzes des Kantons Freiburg vom 31. Mai 2010 (JG, FR 130.1)). Es wird im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass auch der Vize-Generalstaatsanwalt mit alleiniger Unterschrift vertretungsberech- tigt sei. Die Vertretungsbefugnis für den Beschwerdegegner steht dem ört- lich zuständigen und am Verfahren beteiligten leitenden Staatsanwalt zu (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugend- strafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 (sGS 962.1)).
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Das Gesuch erfolgte rechtzeitig und es ist einzutreten.
Es ist vorliegend unbestritten, dass ein besonderer Gerichtsstand im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO vorliegt (act. 1 S. 2, act. 3), wobei das Verfahren des Gesuchsgegners (Brandstiftung) die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat darstellt. Im Kern dreht sich die Meinungsverschiedenheit um die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StPO: «Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen ei- ner der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfah- ren getrennt geführt.»
Zeitliche Ordnung von Gerichtsstandsverfahren und Anklageerhebung 3.1 Wie aus den Materialien ersichtlich, sollte diese neue und seit dem Vorent- wurf wortgleich verbliebene Bestimmung die bisher nicht klar geregelte und praktisch bedeutsame Frage klären, bis zu welchem Zeitpunkt eine Verei- nigung solcher Verfahren vorgenommen und auch verlangt werden kann.
Die Botschaft führt weiter aus: «Verglichen mit der bisherigen Praxis zu Ar- tikel 350 StGB sollte dieser Zeitpunkt vorverlegt werden: Eine Vereinigung soll nicht bis zum erstinstanzlichen Urteil, sondern nur so lange möglich
sein, als im Verfahren, mit dem eine Vereinigung angestrebt wird, noch keine Anklage erhoben worden ist. Für diese Lösung spricht, dass ein Straffall bereits mit der Anklageerhebung von den Strafverfolgungsbehör- den an das Gericht übergeht. Eine Übernahmepflicht noch während des erstinstanzlichen Verfahrens könnte dessen Abschluss übermässig verzö- gern» (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. De- zember 2005, BBL 2006 1085ff., S. 1142).
Die Literatur pflichtet bei: Die Vereinigung von Verfahren mit verschiedenen
örtlichen Zuständigkeiten an einem Gerichtsstand ist nur bis zum Eingang
der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht möglich (MOSER, Basler Kom-
mentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 13 und KUHN, a.a.O., Art. 39 StPO
3.2 Art. 34 Abs. 2 StPO hindert dann eine Verfahrensvereinigung nicht, wenn der Übernahmeantrag bei der Untersuchungsbehörde bereits vor der Erhe- bung ihrer Anklage beim Gericht eingegangen war.
Denn die Einreichung der Anklage muss – im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens schon Anklage erhoben worden – nach dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 2 StPO vor der Einleitung des Gerichtsstandsverfahrens erfolgt sein. Und für die Einleitung des Gerichtsstandsverfahrens nennt Art. 39 Abs. 2 StPO als erste konkrete Schritte die Information und das Bemühen um eine Einigung. Damit ist das Gerichtsstandsverfahren spätestens mit dem Übernahmeantrag eingeleitet. Es kann offen bleiben, ob hiervon unter den Voraussetzungen von Art. 38 StPO abgewichen werden könnte (vgl. aber Art. 42 Abs. 3 StPO).
3.3 Nach übereinstimmender Darlegung der Parteien (act. 1 S. 2, act. 3 N. 5) erfolgte der Übernahmeantrag des Gesuchstellers am 30. Mai 2012 und damit sogar vor dem Datum der Anklageschrift selbst (8. Juni 2012). Somit greift Art. 34 Abs. 1 StPO und damit die Zuständigkeit des Gesuchsgegners für beide Verfahren.
3.4 Diese Lösung anhand der zeitlichen Priorität ist klar und für Winkelzüge wenig anfällig. Sie lehnt sich an das Modell der für Gerichtsstandsbestim- mungen einschlägigen Identifikation der ersten Verfolgungshandlungen an. Dort wird das Verfahren bereits mit der ersten Mitteilung eingeleitet (dazu Näheres bei KUHN, a.a.O., Art. 39 StPO N. 3-5).
Für die Prozessökonomie gilt, was die Rechtsprechung für Abweichungen vom «natürlichen Gerichtsstand» des Tatortes ausführt: Wenn abgesehen vom Tatort die anderen Anknüpfungen wie Wohnort von Täter und Opfer und ihre Sprache in einen anderen Kanton weisen, kann ein anderer Ge- richtsstand als angezeigt erscheinen (Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2008.7 vom 7. Mai 2008, E. 3). Dies gilt umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden, wo ohnehin ein besonderer Gerichtsstand vorliegt (Ge- richtsstand der schwersten Tat). Triftige Gründe von dieser gesetzlichen Regel abzuweichen sind keine ersichtlich.
Angesichts der für den Entscheid ausschlaggebenden Erwägung 3 können die obenerwähnten Punkte im Übrigen offen bleiben.
Gestützt auf obige Ausführungen steht fest, dass der Kanton St. Gallen auch zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschuldigten zur Last ge- legten strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität berechtigt und verpflichtet ist. Das Gesuch des Kantons Freiburg ist somit gutzuheissen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Strafbehörden des Kantons St. Gallens sind berechtigt und verpflichtet, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 18. Oktober 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.