Gesamter Gesetzestext
Beschluss vom 2. Juli 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
-
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
-
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt,
-
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt-
schaft Basel-Landschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
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Ges c häft s n um m er: B G .20 13 .10
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
-
- am 20. März 2013 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafantrag gegen
- wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Verleumdung und Be-
schimpfung stellte (Verfahrensakten 1);
-
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 26. März 2013 die
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat um Übernahme des hängigen Verfah-
rens gegen A. ersuchte (Verfahrensakten 6/1);
-
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Übernahmeverfügung vom 4. Ap-
ril 2013 die Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. verfügte und die
Übernahmeverfügung gleichentags mittels eingeschriebener Postsendung
an A. versandte (Verfahrensakten 6/1); die Übernahmeverfügung A. am
- April 2013 zugestellt wurde (Verfahrensakten 6/1);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 26. April 2013 (Poststempel
- April 2013) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt
und mit gleicher Eingabe um Fristverlängerung betreffen die Anfechtung
der Übernahmeverfügung verlangt (act. 1); A. mit Schreiben vom
- Mai 2013 unaufgefordert ihre Beschwerde ergänzte (act. 3);
-
die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft auf eine Beschwerdeantwort ver-
zichtete (act. 4); der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich mit Eingabe
vom 13. Mai 2013 seine Beschwerdeantwort und die Untersuchungsakten
der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einreichte (act. 5); die Staatsanwalt-
schaft Basel-Stadt von der Möglichkeit der Einreichung einer Beschwerde-
antwort keinen Gebrauch machte (act. 2);
-
A. mit Schreiben vom 26. Mai 2013 ein Gesuch um Akteneinsicht stellte,
worauf ihr Kopien der Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zürich-
Limmat zugestellt wurden (act. 7 und 9);
-
A. mit Schreiben vom 31. Mai 2013 sicherheitshalber um eine Fristerstre-
ckung ersuchte (act. 10 und 12) und mit Eingabe vom 2. Juni 2013 fristge-
recht ihre Beschwerdereplik einreichte (act. 11), welche den Beschwerde-
gegnern mit Schreiben vom 4. Juni 2013 zur Kenntnis zugestellt wurde
(act. 13).
-
3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
-
sich die Parteien des Strafverfahrens gegen die von den beteiligten Staats-
anwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den
Gerichtsstand innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO
und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
-
gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 89 Abs. 1StPO);
-
die Übernahmeverfügung vom 4. April 2013 der Beschwerdeführerin am
- April 2013 zugestellt wurde; sich die Beschwerde vom 26. April 2013 of-
fensichtlich als nicht fristgerecht erweist, weswegen auf sie nicht einzutre-
ten ist;
-
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
-
diese vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG i.V.m.
Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
- August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Be-
zahlung auferlegt.
Bellinzona, 3. Juli 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Schlagwörter
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