Beschluss vom 2. Juli 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B G .20 13 .10
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
schimpfung stellte (Verfahrensakten 1);
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 26. März 2013 die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat um Übernahme des hängigen Verfah- rens gegen A. ersuchte (Verfahrensakten 6/1);
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Übernahmeverfügung vom 4. Ap- ril 2013 die Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. verfügte und die Übernahmeverfügung gleichentags mittels eingeschriebener Postsendung an A. versandte (Verfahrensakten 6/1); die Übernahmeverfügung A. am
die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft auf eine Beschwerdeantwort ver- zichtete (act. 4); der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich mit Eingabe vom 13. Mai 2013 seine Beschwerdeantwort und die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einreichte (act. 5); die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt von der Möglichkeit der Einreichung einer Beschwerde- antwort keinen Gebrauch machte (act. 2);
A. mit Schreiben vom 26. Mai 2013 ein Gesuch um Akteneinsicht stellte, worauf ihr Kopien der Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat zugestellt wurden (act. 7 und 9);
A. mit Schreiben vom 31. Mai 2013 sicherheitshalber um eine Fristerstre- ckung ersuchte (act. 10 und 12) und mit Eingabe vom 2. Juni 2013 fristge- recht ihre Beschwerdereplik einreichte (act. 11), welche den Beschwerde- gegnern mit Schreiben vom 4. Juni 2013 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 13).
3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
sich die Parteien des Strafverfahrens gegen die von den beteiligten Staats- anwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 89 Abs. 1StPO);
die Übernahmeverfügung vom 4. April 2013 der Beschwerdeführerin am
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
diese vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt.
Bellinzona, 3. Juli 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.