Gesamter Gesetzestext
Beschluss vom 18. Dezember 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
-
KANTON FREIBURG, Generalstaatsanwalt-
schaft
-
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2
StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3
BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B G .20 13 .28, B P .201 3.7 4
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
-
die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend "StA FR") eine
Strafuntersuchung gegen A. u.a. wegen Diebstahls führt (Verfahrensakten,
S. 2166);
-
die B. Genossenschaft am 9. Februar 2013 Strafantrag gegen A. wegen
Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und geringfügigen Vermögensdelikts
(Art. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art 172
ter
StGB) bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Bern (nachfolgend "StA BE") stellte (Verfahrensakten, S. 2160);
-
die StA BE die StA FR mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 um Übernah-
me der aus dem obgenannten Strafantrag resultierenden Strafuntersu-
chung ersuchte (Verfahrensakten, S. 2156);
-
die StA FR mit Schreiben vom 5. November 2013 den Gerichtsstand betref-
fend Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und geringfügigen Vermögensde-
likts (Art. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art 172ter StGB) anerkannte (act. 1.1);
-
A. dagegen mit Eingabe vom 9. November 2013 Beschwerde erhebt und
die Aufhebung der Verfügung beantragt; der Beschwerdeführer zudem ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (act. 1);
-
die StA FR mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2013 beantragt, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 3);
-
die StA BE von ihrer Möglichkeit zur Beschwerdeantwort keinen Gebrauch
machte (act. 2);
-
der Beschwerdeführer auf eine Replik verzichtete (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
-
sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge-
troffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert 10
Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren
können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
-
Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes sagt: "Hat eine beschuldigte Person mehrere
Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und
-
3 -
Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem
die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei glei-
cher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst
Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind";
-
dem Beschwerdeführer im Kanton Freiburg Diebstahl (Art. 139 Abs. 1
StGB) und im Kanton Bern Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) sowie ein
geringfügiges Vermögensdelikt (Art. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art 172
ter
StGB)
vorgeworfen werden;
-
Diebstahl im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO das schwerste der vorliegend
zur Diskussion stehende Delikte ist; die Anerkennung durch die StA FR
folglich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte;
-
der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 5. November 2013 vor-
bringt, die Gerichtsstandsanfrage vom 25. Oktober 2013 sei ihm nicht zu-
gestellt worden; nur das Ergebnis kantonaler Verhandlungen betreffend
Gerichtsstand - vorliegend die Anerkennung - dem Beschuldigten mitzutei-
len ist (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung
in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 571); der Beschwerdeführer somit
keinen Anspruch auf Zustellung des Schreibens vom 25. Oktober 2013 hat-
te;
-
die übrigen Rügen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht
zu hören sind;
-
nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist;
-
gemäss obiger Ausführungen die Beschwerde sich zum Vornherein als
aussichtslos erweist, infolgedessen das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;
-
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
-
die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
- August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
-
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt.
Bellinzona, 19. Dezember 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Schlagwörter
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