Beschluss vom 18. Dezember 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
KANTON FREIBURG, Generalstaatsanwalt- schaft
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B G .20 13 .28, B P .201 3.7 4
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend "StA FR") eine Strafuntersuchung gegen A. u.a. wegen Diebstahls führt (Verfahrensakten, S. 2166);
die B. Genossenschaft am 9. Februar 2013 Strafantrag gegen A. wegen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und geringfügigen Vermögensdelikts (Art. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art 172 ter StGB) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend "StA BE") stellte (Verfahrensakten, S. 2160);
die StA BE die StA FR mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 um Übernah- me der aus dem obgenannten Strafantrag resultierenden Strafuntersu- chung ersuchte (Verfahrensakten, S. 2156);
die StA FR mit Schreiben vom 5. November 2013 den Gerichtsstand betref- fend Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und geringfügigen Vermögensde- likts (Art. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art 172ter StGB) anerkannte (act. 1.1);
A. dagegen mit Eingabe vom 9. November 2013 Beschwerde erhebt und die Aufhebung der Verfügung beantragt; der Beschwerdeführer zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (act. 1);
die StA FR mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2013 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 3);
die StA BE von ihrer Möglichkeit zur Beschwerdeantwort keinen Gebrauch machte (act. 2);
der Beschwerdeführer auf eine Replik verzichtete (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes sagt: "Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und
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Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei glei- cher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind";
dem Beschwerdeführer im Kanton Freiburg Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB) und im Kanton Bern Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) sowie ein geringfügiges Vermögensdelikt (Art. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art 172 ter StGB) vorgeworfen werden;
Diebstahl im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO das schwerste der vorliegend zur Diskussion stehende Delikte ist; die Anerkennung durch die StA FR folglich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte;
der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 5. November 2013 vor- bringt, die Gerichtsstandsanfrage vom 25. Oktober 2013 sei ihm nicht zu- gestellt worden; nur das Ergebnis kantonaler Verhandlungen betreffend Gerichtsstand - vorliegend die Anerkennung - dem Beschuldigten mitzutei- len ist (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 571); der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Zustellung des Schreibens vom 25. Oktober 2013 hat- te;
die übrigen Rügen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind;
nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist;
gemäss obiger Ausführungen die Beschwerde sich zum Vornherein als aussichtslos erweist, infolgedessen das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Bellinzona, 19. Dezember 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.