Beschluss vom 1. Oktober 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
KANTON SCHWYZ,
KANTON ZÜRICH,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B G .20 14 .25
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 22. August 2014 die Übernahme des obgenannten Verfahrens gegen A. verfügte (act. 1.2);
A. dagegen mit Eingabe vom 1. September 2014 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt; A. sinngemäss beantragt, das Verfahren wegen angeblicher Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch sei im Kanton Zürich zu führen (act. 1);
der Oberstaatsanwalt des Kantons Schwyz mit Beschwerdeantwort vom
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 11. September 2014 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 4);
der Beschwerdeführer von seiner Möglichkeit zu einer Beschwerdereplik keinen Gebrauch machte (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes festhält: "Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die
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Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind";
einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB) und Sachentziehung (Art. 141 StPO) sowie Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG) gleich schwere Delikte im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO sind; die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Schwyz erfolgten, wo bereits seit 4. März 2011 ein Strafverfahren gegen den Obgenannten läuft;
die Anerkennung durch die Staatsanwaltschaft Innerschwyz folglich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte; der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts Gerichtsstandsrelevantes vorbringt, sondern im Wesentlichen sein Misstrauen gegenüber der Staatsanwaltschaft Innerschwyz äussert und die ihm vorgeworfene Tat bestreitet (act. 1);
die Beschwerde folglich abzuweisen ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 1. Oktober 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.