Beschluss vom 28. Januar 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
KANTON SCHWYZ,
KANTON LUZERN, Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B G .20 15 .2
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 8. Dezember 2014, kurz vor 17.30 Uhr, in Z. (SZ), eine Patrouille der Kantonspolizei Schwyz einen Per- sonenwagen kontrollierte, in dem sich A., B. und C. befanden;
bei der Durchsuchung des Fahrzeuges ein Geissfuss und verschiedene Gegenstände verdächtiger Art aufgefunden wurden; B. im Ripol durch die Luzerner Polizei wegen eines Einbruchdiebstahls zur Verhaftung ausge- schrieben war; in der Folge gegen A. wegen des Verdachts auf Einbruchs- delikte Ermittlungen getätigt wurden und er noch am 8. Dezember 2014, 19.15 Uhr, einvernommen wurde;
noch am selben Abend am Wohnort von A. in Y. (LU) von 21.50 Uhr bis 22.25 Uhr eine Hausdurchsuchung rechtshilfeweise durch die Luzerner Po- lizei in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Schwyz durchgeführt wur- de; im Zimmer von A. ein Revolver und eine Pistole aufgefunden wurden; betreffend den Revolver Abklärungen vorgenommen wurden und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz separat rapportiert wurde;
davon ausgehend die Staatsanwaltschaft Innerschwyz auf entsprechende Gerichtsstandsanfrage hin mit Übernahmeverfügung vom 8. Januar 2015 das von der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen geführte Strafverfahren gegen A. wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz übernahm (act. 1.1);
die Staatsanwaltschaft Innerschwyz ihre Zuständigkeit unter Hinweis auf Art. 34 Abs. 1 StPO damit begründete, dass bei ihr bereits ein Verfahren gegen A. wegen versuchten Diebstahls, begangen am 8. Dezember 2014 in Z. (SZ), hängig sei und in ihrem Zuständigkeitsgebiet die ersten Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden seien (act. 1.1);
gegen die obgenannte Übernahmeverfügung A. mit Eingabe vom
A. in seiner Beschwerde geltend macht, er sei krank und nicht immer in der Lage, nach Schwyz zu gehen; er wohne auch seit ca. 30 Jahren in Luzern und Umgebung; die Behörden dort ihn auch kennen würden; er den Waf- fenerwerbsschein schliesslich dort ausgefüllt habe, weshalb er froh wäre, wenn das Verfahren in Emmen weitergeführt würde (act. 1);
3 -
mit Schreiben vom 20. Januar 2015 bei der Staatsanwaltschaft Inner- schwyz die Verfahrensakten angefordert wurden (act. 2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschwe- ren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die mit der schwers- ten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, wenn eine beschuldigte Per- son mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat; bei gleicher Strafdrohung die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Ver- folgungshandlungen vorgenommen worden sind;
den betreffenden Verfahrensakten zu entnehmen ist, dass im Kanton Schwyz zuerst Verfolgungshandlungen erfolgten (s.o.); angesichts der glei- chen Strafdrohung sich die verfügte Übernahme des in Luzern geführten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Innerschwyz demnach zu- recht auf Art. 34 Abs. 1 StPO stützt;
die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschul- digten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO);
die vom Beschwerdeführer im Einzelnen genannten Umstände keinen trifti- gen Grund darstellen, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand rechtfertigen würden; solche Gründe auch anhand der Akten nicht ersichtlich sind;
sich die Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung daher als unbegrün- det erweist und abzuweisen ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
4 -
die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 29. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.