Beschluss vom 25. September 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B G .20 23 .29
Sachverhalt:
A. Beim Untersuchungsamt Uznach der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «Untersuchungsamt Uznach») ist gegen A. seit Au- gust 2022 das Verfahren ST.2022.19423 u.a. wegen Zechprellerei (Art. 149 StGB), mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und Diebstahls (Art. 139 StGB) hängig. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts schrieb das Untersuchungsamt Uznach A. am 14. November 2022 zur Fest- nahme aus und sistierte das Verfahren ST.2022.19423 mit Verfügung vom 24. November 2022 (Verfahrensakten SG, Dossier A, Urk. A/3).
B. Am 4. Oktober 2022 erstattete B. (nachfolgend «Geschädigter») bei der Kan- tonspolizei Zürich gegen A. und C. (nachfolgend «C.» oder «Beschuldigte») Strafanzeige. Er gab im Wesentlichen an, A. und C. am 1. September 2022 sein Fahrzeug Škoda Fabia für ein paar Tage ausgeliehen resp. vermietet zu haben, welches ihm in der Folge nicht wie vereinbart zurückgegeben wor- den sei (Verfahrensakten SG, Dossier S9, Urk. S9/1). Mit der Führung dieses Verfahrens wurde die Zürcher Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfol- gend «StA See/Oberland») beauftragt.
C. Da die Staatsanwaltschaft Frauenfeld (nachfolgend «StA Frauenfeld») ge- gen A. seit dem 2. September 2022 das Verfahren SUV_F.2022.1293 wegen Diebstahls (begangen am 30. August 2022 in Z.) führt, gelangte die StA See/Oberland am 5. Dezember 2022 an die StA Frauenfeld und er- suchte um Übernahme des gegen A. und C. im Kanton Zürich hängigen Ver- fahrens (Verfahrensakten SG, Dossier A, Urk. A/2 und Dossier GS, Urk. GS/12).
D. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 übernahm die StA Frauenfeld das von der StA See/Oberland gegen A. und C. eröffnete Verfahren (Verfahrensak- ten SG, Dossier GS, Urk. GS/13). Das Verfahren gegen C. wegen Verun- treuung wurde gleichentags unter der Geschäftsnummer SUV_F.2023.64 er- öffnet (Verfahrensakten TG, unpaginiert, Eröffnungsverfügung vom 12. Ja- nuar 2023). Am 25. Januar 2023 dehnte die StA Frauenfeld das bei ihr gegen A. hängige Verfahren SUV_F.2022.1293 u.a. auf Veruntreuung aus (Verfah- rensakten SG, Dossier A, Urk. A/4).
E. Am 26. Januar 2023 erteilte die StA Frauenfeld der Kantonspolizei Thurgau den Auftrag, C. im Verfahren betreffend Veruntreuung als beschuldigte
Person zu befragen. Ferner wurde die Polizei beauftragt, C. im Verfahren gegen A. wegen Diebstahls als Auskunftsperson zu befragen (Verfahrens- akten TG, unpaginiert, Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 26. Januar 2023). Aufgrund des unbekannten Aufenthalts von C. schrieb die StA Frau- enfeld sie gestützt auf das Festnahmebegehren vom 26. Januar 2023 glei- chentags zur Festnahme aus (Verfahrensakten TG, unpaginiert, Personen- ausschreibungsbegehren und Festnahmebefehl vom 26. Januar 2023). Am gleichen Tag sistierte die StA Frauenfeld die gegen A. und C. hängigen Ver- fahren SUV_F.2023.64 und SUV_F.2022.1293 (Verfahrensakten SG, Dos- sier A, Urk. A/5; Verfahrensakten TG, unpaginiert, Sistierungsverfügung vom 26. Januar 2023).
F. Am 15. März 2023 wurden A. und C. von der Regionalpolizei Wettingen- Limmattal vorläufig festgenommen (Verfahrensakten TG, unpaginiert, Rap- port der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal vom 15. März 2023 und Akten- notiz der Kantonspolizei Thurgau vom 16. März 2023). Daraufhin wurde C. der Kantonspolizei Thurgau zugeführt und von dieser gestützt auf den ihr von der StA Frauenfeld erteilten Auftrag am 16. März 2023 im Verfahren we- gen Veruntreuung als Beschuldigte und im Verfahren gegen A. wegen La- dendiebstahls als Auskunftsperson einvernommen (Verfahrensakten TG, unpaginiert, Einvernahmeprotokolle vom 16. März 2023). Am 17. März 2023 wurde A. der StA Frauenfeld zugeführt und von dieser u.a. zum Vorwurf der Veruntreuung einvernommen (Verfahrensakten SG, Dossier E, Urk. E/5).
G. In der Folge gelangte das Untersuchungsamt Uznach mit Schreiben vom 20. März 2023 an die StA Frauenfeld und ersuchte um Übernahme des bei ihr gegen A. hängigen Verfahrens ST.2022.19423. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Rapport betreffend den Ladendiebstahl beim Untersu- chungsamt Uznach erst am 17. März 2023 eingegangen sei. Zugleich wurde um Übernahme des gegen A. geführten Verfahren ersucht und ausgeführt, dass bei gleicher Strafandrohung auf die erste Verfolgungshandlung abzu- stellen sei, die im Kanton Thurgau stattgefunden hätte (Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS/15).
H. Das Übernahmegesuch des Untersuchungsamtes Uznach lehnte die StA Frauenfeld am 27. März 2023 ab und führte aus, dass die erste Verfol- gungshandlung wegen Ladendiebstahls am 11. August 2022 im Kanton St. Gallen erfolgt sei. Da A. die angezeigte Veruntreuung zusammen mit C. in Mittäterschaft begangen haben soll, ersuchte die StA Frauenfeld zugleich
um Übernahme des gegen C. geführten Verfahrens SUV_F.2023.64. Die StA Frauenfeld merkte zudem an, dass das im Kanton Thurgau gegen A. eröffnete und sistierte Verfahren SUV_F.2022.1293 nach der Wiederauf- nahme des sistierten Verfahrens unter der Geschäftsnummer SUV_F.2023.279 geführt werde (Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS/16).
I. Daraufhin übernahm das Untersuchungsamt Uznach mit Verfügung vom 31. März 2023 das bei der StA Frauenfeld gegen A. geführte Verfahren SUV_F.2022.1293 resp. SUV_F.2023.279 (Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS/17). Mit gleichtägigem Schreiben lehnte das Untersuchungsamt Uznach das Ersuchen in Bezug auf das Verfahren SUV_F.2023.64 mit der Begründung ab, C. habe angegeben, dass A. ihr das Fahrzeug gestohlen habe, womit ein Handeln als dessen Mittäterin von vornherein ausgeschlos- sen sei. Zudem würden die Verfahren gegen A. und C. bei der StA Frauen- feld getrennt geführt und die Kantonspolizei Thurgau sei beauftragt worden, C. hinsichtlich des Diebstahls des Fahrzeugs als Auskunftsperson zu befra- gen. Demnach scheine auch die StA Frauenfeld nicht von einer Mittäter- schaft der beiden Beschuldigten auszugehen (Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS/20).
J. Die StA Frauenfeld ersuchte das Untersuchungsamt Uznach am 13. April 2023 erneut um Übernahme des Verfahrens gegen C. und führte aus, dass die Verfahren gegen die beiden Beschuldigten nie getrennt geführt worden seien. Es sei in ihrem System nicht möglich, eine Verfahrensnummer für mehrere Beschuldigte zu verwenden. Auch wenn jeder Beschuldigte eine eigene Verfahrensnummer habe, bedeute es nicht, dass die Verfahren ge- trennt geführt werden. Zudem sei die Kantonspolizei Thurgau beauftragt worden, C. im Verfahren gegen A. wegen des Vorwurfs des Diebstahls in Frauenfeld als Auskunftsperson zu befragen, nicht aber zum Vorwurf der Veruntreuung des Fahrzeugs. C. und A. seien je einzeln und ohne die Ge- währung von Teilnahmerechten befragt worden, wobei sich ihre Aussagen teilweise widersprechen würden. In diesem Stadium der Untersuchung könne das Verfahren nicht getrennt werden, zumal beide Personen vom Ge- schädigten beschuldigt werden, die Tat begangen zu haben. Für den Ver- fahrensabschluss seien Kenntnisse der Aussagen des Geschädigten und der beiden Beschuldigten unabdingbar (Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS/22).
K. Das Untersuchungsamt Uznach lehnte auch die zweite Anfrage der StA Frauenfeld mit Schreiben vom 17. Mai 2023 ab und wendete ein, dass A. zwischenzeitlich einvernommen worden sei. Gestützt auf die von ihm am 14. April 2023 gemachten Angaben sei definitiv ausgeschlossen, dass C. bezüglich der Veruntreuung bzw. des Diebstahls des Fahrzeugs als Mittäte- rin gehandelt habe (Verfahrensakten SG, Dossier GS, Urk. GS/23).
L. Das Übernahmegesuch der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thur- gau (nachfolgend «GStA TG») vom 22. Juni 2023 lehnte der Stellvertretende Leitende Staatsanwalt des Kantons St. Gallen am 4. Juli 2023 ab (Verfah- rensakten SG, Dossier GS, Urk. GS/23 und GS/24).
M. Daraufhin gelangte die GStA TG mit Gesuch vom 17. Juli 2023 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons St. Gallen seien zur Verfolgung und Beurteilung der C. zur Last ge- legten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
N. Die leitende Staatsanwältin des Untersuchungsamtes Uznach liess sich zum Gesuch der GStA TG mit Schreiben vom 27. Juli 2023 vernehmen. Sie stellt den Antrag, die Behörden des Kantons Thurgau seien zur Verfolgung und Beurteilung der C. zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der GStA TG am 31. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem
der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Teil- nehmer sind am Ort zu verfolgen, wo der Täter verfolgt wird (Art. 33 Abs. 1 StPO).
2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob Hinweise auf mittäterschaftliches Handeln der beiden Beschuldigten vorhanden sind. Der Gesuchsteller geht davon aus, dass zum Zeitpunkt des ersten Übernahmeersuchens vom 27. März 2023 die Mittäterschaft resp. Beteiligung von C. an der Veruntreu- ung des Fahrzeugs des Geschädigten nicht habe ausgeschlossen werden können (act. 1, S. 6 ff.).
3.2 Der Gesuchsgegner wendet dagegen ein, dass im Rapport der Kantonspoli- zei Zürich vom 16. November 2022 C. als beschuldigte Person handschrift- lich durchgestrichen worden sei. Die Durchstreichung sei nicht durch die da- mals zuständige Staatsanwältin am Untersuchungsamt Uznach erfolgt, son- dern sei ihren Angaben zufolge bereits auf dem ihrerseits erhaltenen Exemplar des Polizeirapports enthalten gewesen. Zudem könne spätestens nach der Einvernahme vom 16. März 2023 von C. der Verdacht auf Mittäter- schaft nicht aufrechterhalten werden. Die im wesentlichen übereinstimmen- den Aussagen des Geschädigten und von C. würden klar daraufhin deuten, dass A. das gemietete Fahrzeug ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung ge- nommen habe und damit ins Ausland gefahren sei. Es gehe klar hervor, dass
C. mit der Mitnahme bzw. nicht rechtzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs nicht einverstanden gewesen sei und nie beabsichtigt habe, das Fahrzeug dem Geschädigten zu entziehen oder sich dieses selber anzueignen (act. 3, S. 2 ff.).
3.3 3.3.1 Der Geschädigte gab anlässlich der Anzeigeerstattung zusammengefasst an, sein Fahrzeug am 1. September 2022 C. für drei Tage oder auch länger ausgeliehen zu haben. Sie habe ihm gesagt, dass ihre Kollegen, die bei der Fahrzeugabholung dabei gewesen seien, eine Rundreise machen wollten, d.h. sie hätten das Fahrzeug nur für die Freizeit verwenden wollen. Es sei vereinbart worden, dass C. das Fahrzeug am 3. September 2022 zurück- bringe oder Fr. 100.-- bezahle und es länger haben dürfe. C. habe dem Ge- schädigten für die drei Tage insgesamt Fr. 150.-- bezahlen müssen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob sie einen Teilbetrag bei der Abholung bezahlt habe. Er habe C. ca. vor einem Jahr in Facebook kennengelernt. Er habe das Fahrzeug zwar an C. vermietet, gefahren sei jedoch A., da sie wahrscheinlich keinen Führerschein habe. Um 14:20 Uhr des 3. September 2022 habe C. dem Geschädigten geschrieben, dass sie ihm das Fahrzeug um 18.00 Uhr zurückbringen und es bezahlen werde. Am Abend des 4. Sep- tember 2022 habe C. ihm geschrieben, dass sie im Spital sei und ihr Mann ([A.] recte: Freund) ihre Bankkarte sowie das Fahrzeug samt Fahrzeug- schlüssel gestohlen habe. Der Geschädigte habe C. gesagt, sie solle sofort eine Anzeige erstatten. C. habe ihn jedoch gebeten, noch ein paar Tage war- ten zu dürfen. Am 8. September 2022 habe der Geschädigte das Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt annulliert und die Polizei Hinwil informiert, damit mit seinem Fahrzeug keine Straftaten begangen werden. Die Polizei Hinwil habe die Polizei in Glarus informiert, damit C. dort, d.h. am Ort des Dieb- stahls eine Anzeige erstatte. Indes habe C. gegen A. keine Anzeige erstattet und den Geschädigten fast täglich gebeten, abzuwarten. Zudem gab der Ge- schädigte an, er gehe aufgrund der Kommunikation mit C. davon aus, dass A. der Täter sei. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn nicht anzeigen wolle, weil sie hoffe, dass er zu ihr zurückkomme. Sie habe dem Geschädigten wieder- holt gesagt, dass A. ein guter Mensch sei und ihm das Fahrzeug zurückbrin- gen werde. Nach etwa einem Monat habe C. eingesehen, dass A. doch nicht so ein guter Mensch sei, nachdem sie erfahren habe, dass er an mehreren Raubfällen beteiligt gewesen sei. Zudem habe er ihre Kreditkarte gestohlen und sei nicht mehr zurückgekommen. C. habe dem Geschädigten gesagt, dass A. in Brüssel sei und sich das Fahrzeug in Frankreich befinde (Verfah- rensakten TG, unpaginiert, Einvernahmeprotokoll vom 11. Oktober 2022).
3.3.2 Infolge der Strafanzeige wurde C. von der Kantonspolizei Zürich auf den 11. Oktober 2022 zur Einvernahme vorgeladen. Nachdem sie diesem Ter- min unentschuldigt ferngeblieben war, vereinbarte die Kantonspolizei Zürich mit ihr einen neuen Termin auf den 24. Oktober 2022, welchen sie ebenfalls verpasste. Ebenso erschien sie am neu vereinbarten Termin vom 26. Okto- ber 2022 nicht und zog in der Zwischenzeit von ihrem Wohnort im Kanton Glarus nach unbekannt weg. Da C. A. nur gegenüber dem Geschädigten belastet hatte, keine Fahrberechtigung für die Schweiz hatte und für die Polizei nicht mehr erreichbar war, schloss die Kantonspolizei Zürich die Be- teiligung von C. am mutmasslichen Diebstahl des Fahrzeugs nicht aus und hielt dies entsprechend in ihrem Bericht vom 16. November 2022 fest (Ver- fahrensakten TG, unpaginiert, Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 16. No- vember 2022).
Nach ihrer Anhaltung wurde C. am 16. März 2023 von der Kantonspolizei Thurgau im gegen sie eröffneten Verfahren SUV_F.203.64 als beschuldigte Person einvernommen. Sie bestätigte im Wesentlichen den angezeigten Sachverhalt und gab an, das Fahrzeug vom 1.-3. September 2022 für Fr. 150.-- gemietet zu haben. Ergänzend führte sie aus, dass A. das Fahr- zeug habe mieten wollen, um auf einer Baustelle zu arbeiten. A. habe ihr das Fahrzeug nach einem Streit gestohlen und sei weggefahren. Obschon sie dem Geschädigten ca. 10 Tage später mitgeteilt habe, wo das Fahrzeug in Frankreich sei und abgeholt werden könne, habe er das Fahrzeug nicht zu- rückholt, weil es ihm zu kompliziert und zu teuer gewesen sei, und habe es deshalb als gestohlen gemeldet. Die Polizei habe sie nicht verständigt, weil sie gedacht habe, dass A. wieder zurückkäme und das Fahrzeug zurückbrin- gen würde. Er sei schon ein paar Mal abgehauen. Schliesslich bestritt C., den Geschädigten vor einem Jahr in Facebook kennengelernt zu haben und gab an, ihn am 1. September 2022 das erste Mal gesehen zu haben. Die von der Kantonspolizei Zürich angesetzten Termine habe sie wegen ihrer kran- ken Mutter nicht wahrgenommen und habe nach Rumänien fahren müssen. Zu ihrem Verhältnis zu A. gab C. an, dass sie seit dem Vorfall mit dem Fahr- zeug kein Paar mehr seien (Verfahrensakten TG, unpaginiert, Bericht der Kantonspolizei Thurgau vom 16. März 2023 und Einvernahmeprotokoll vom 16. März 2023).
3.3.3 A. gab anlässlich der Einvernahme vom 17. März 2023 zu Protokoll, das Fahrzeug zusammen mit C. gemietet zu haben. C. habe in Glarus ein Res- taurant gehabt und habe Einkäufe tätigen müssen. Kurze Zeit nach der Miete des Fahrzeugs seien sie nach Uznach gezogen. 2-3 Tage später habe er mit C. gestritten, wobei sie alkoholisiert gewesen sei. Sie könnte auch Drogen konsumiert haben. Später habe er sich entschieden, nach Frankreich zu
fahren, wo seine Exfrau mit seinem Kind lebe. Von dort aus sei er nach Bel- gien gefahren, um zu arbeiten. Er sei davon ausgegangen, dass C. die An- gelegenheit betreffend das Fahrzeug mit dem Geschädigten geregelt habe. Jedoch habe er erfahren, dass das Fahrzeug immer noch in Frankreich stehe, wo er es gelassen habe. Weiter gab A. an, dass er ca. 2-3 Monate keinen Kontakt zu C. gehabt habe. Nun hätten sie wieder «Frieden gemacht» und würden wieder zusammenleben (Verfahrensakten SG, Dossier E, Urk. E/5).
An der Einvernahme vom 14. April 2023 wurde A. vom Untersuchungsamt Uznach zu den diversen ihm vorgeworfenen Straftaten befragt. Hinsichtlich des Personenfahrzeugs machte er im Wesentlichen dieselben Angaben wie anlässlich der Einvernahme vom 17. März 2023 und bestätigte, das Fahr- zeug zusammen mit C. gemietet zu haben. Ergänzend gab er an, dass er das Fahrzeug für den Transport seiner Kleider von Glarus nach Uznach be- nötigt habe. In Bezug auf die Mietdauer gab A. an, das Fahrzeug für drei Tage gemietet und bezahlt zu haben. Die Frage, ob C. gewusst habe, dass er mit dem Fahrzeug des Geschädigten nach Frankreich fahren wollte, be- jahte A. Schliesslich bestritt er, die Kreditkarte von C. entwendet zu haben (Verfahrensakten SG, Dossier E, Urk. E/6, S. 16 ff.).
3.4 3.4.1 Aufgrund der oben dargelegten Aussagen ist davon auszugehen, dass der Geschädigte C. und A. sein Fahrzeug für drei Tage vermietet hat. Da C. und A. die ihnen anvertraute fremde bewegliche Sache nicht zurückgegeben ha- ben, kann der Vorwurf der Veruntreuung nach Art. 138 StGB und der Betei- ligung an der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch i.S.v. Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG gegenüber C. nicht von vornherein ausgeschlossen wer- den. Obschon sie laut Aussage von A. gewusst haben soll, dass er mit dem Fahrzeug des Geschädigten nach Frankreich fahren wollte (supra E. 3.3.3), erstattete sie keine Strafanzeige gegen ihn und hielt ausserdem den Ge- schädigten von einer Anzeige ab (supra E. 3.3.1-3.3.3). Aufgrund des Ver- haltens von C. konnte der Geschädigte eine Beteiligung bzw. ein Zusam- menwirken mit A. nicht mit Sicherheit ausschliessen. In diesem Sinne lautet die von ihm am 4. Oktober 2022 erstattete Strafanzeige gegen beide Be- schuldigte (Verfahrensakten SG, Dossier S9, Urk. S9/1). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass C. den von der Kantonspolizei Zürich angesetzten Ein- vernahmeterminen unentschuldigt fernblieb und ihre Aussagen von derjeni- gen von A. abweichen. Dies insbesondere auch in Bezug auf den Zweck des gemieteten Fahrzeugs und die angeblich von A. entwendete Kreditkarte. Nachdem A. anlässlich der Einvernahme vom 17. März 2023 bestätigte, dass C. gewusst hat, dass er mit dem gemieteten Fahrzeug nach Frankreich
fahren werde, kann der Behauptung des Gesuchsgegners, wonach A. das Fahrzeug ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung genommen habe und damit ins Ausland gefahren sei, nicht gefolgt werden.
3.4.2 Was der Gesuchsgegner im Rahmen des Meinungsaustausches geltend machte und auch im vorliegenden Verfahren vorbringt, vermag nicht zu über- zeugen. Die Einvernahme von A. vom 14. April 2023 fand nach Eingang des Übernahmeersuchens vom 27. März 2023 statt. Für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist nicht massgeblich, was der beschuldigten Person letzt- lich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet (supra E. 2.2). Dementsprechend ist die Frage, ob die Strafbarkeit von C. gestützt auf die am 14. April 2023 gemachte Aussage von A. im Zusammenhang mit dem Fahrzeug ausgeschlossen werden kann, für den Gerichtsstand nicht von Bedeutung. Angemerkt sei in diesem Zusam- menhang, dass die anlässlich der Einvernahmen vom 17. März und 14. April 2023 gemachten Aussagen von A. zurückhaltend zu würdigen sind. A. und C. hatten resp. haben immer noch eine Beziehung. Sie wurden am 15. März 2023 gemeinsam in einem Hotel verhaftet und während C. am 16. März 2023 behauptete, dass sie nach der Angelegenheit mit dem Fahrzeug kein Paar mehr seien, gab A. am 17. März 2023 an, dass sie wieder zusammenleben würden (supra E. 3.2.2-3.2.3). Ferner bekräftigte A. anlässlich der Einver- nahme vom 14. April 2023, seit einem Jahr eine Freundin zu haben, mit wel- cher er zusammen in Glarus gewohnt habe (Verfahrensakten SG, Dossier E, Urk. E/6, S. 39). Angesichts der Angaben der Beschuldigten kann es sich dabei nur um C. handeln. Sollte der Gesuchsgegner die Aussagen von A. als glaubhaft einstufen und zur Einsicht gelangen, C. habe sich im Zusam- menhang mit dem Fahrzeug nicht strafbar gemacht, wird er das Verfahren gegen sie einzustellen haben.
Ausserdem legte der Gesuchsteller nachvollziehbar dar, dass die beiden Be- schuldigten lediglich systembedingt eine eigene Verfahrensnummer erhalten haben. Gestützt allein auf diesen Umstand lässt sich eine getrennte Verfah- rensführung und Ausschluss der Mittäterschaft bzw. Teilnahme nicht von vornherein ausschliessen. Entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners, ist aktenkundig, dass C. am 16. März 2023 im Verfahren gegen A. betreffend den Ladendiebstahl in Frauenfeld als Auskunftsperson befragt wurde. In dem sie betreffenden Verfahren wegen Veruntreuung wurde sie gleichen- tags als beschuldigte Person einvernommen (vgl. supra Sachverhalt Bst. F). Aus diesem Grund greifen auch die entsprechenden Argumente des Ge- suchsgegners nicht.
Aufgrund des Verhaltens von C. gegenüber der Polizei und dem Geschädig- ten sowie gestützt auf die Aussage des Geschädigten bestanden zum Zeit- punkt des Übernahmeersuchens hinreichend Hinweise darauf, dass C. an der Veruntreuung resp. Entwenden eines Fahrzeugs zum Gebrauch beteiligt gewesen sein könnte. Zu diesem Schluss kam auch die Kantonspolizei Zü- rich in ihrem Bericht vom 16. November 2022 (supra E. 3.3.2). Unter den gegebenen Umständen hätte der Gesuchsgegner das Verfahren auch gegen C. übernehmen sollen. Daran vermag im Übrigen auch sein Einwand nichts zu ändern, wonach C. auf dem Polizeirapport vom 16. November 2022 als beschuldigte Person durchgestrichen worden sei. Es ist bis dato nicht ab- schliessend geklärt, wer und zu welchem Zeitpunkt C. als Beschuldigte durchgestrichen hat (Verfahrensakten SG, Dossier S9, Urk. S9/1). Sowohl die frühere Staatsanwältin beim Untersuchungsamt Uznach als auch die beiden bei der StA Frauenfeld mit dem Fall befassten Staatsanwältinnen be- stätigten, C. auf dem Polizeirapport nicht durchgestrichen zu haben (Verfah- rensakten SG, Dossier S9, Urk. S9/4; Gesuchsbeilage 3). Ausserdem ist auf diesem Rapport aus unbekannten Gründen auch der Geschädigte durchge- strichen. Eine Erklärung hierzu lässt sich den Ausführungen der Parteien nicht entnehmen.
3.4.3 Unter den oben erwähnten Umständen und in Anwendung des in dubio pro duriore Grundsatzes kann C. als Mittäterin oder zumindest als Teilnehmerin von A. im Zusammenhang mit der Veruntreuung resp. Entwenden des Fahr- zeugs zum Gebrauch nicht ausgeschlossen werden. Da bei Vorliegen der Mittäterschaft oder Teilnahme Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO), ist der Antrag des Gesuchstellers gutzu- heissen.
Damit sind die Strafbehörden des Kantons St. Gallen berechtigt und ver- pflichtet, die C. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Behörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die C. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 25. September 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.