Beschluss vom 17. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2024.67
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe datiert vom 11. November 2024 ein Gesuch um Festlegung des Gerichtsstands in Sachen Strafverfahren gegen A. we- gen Betrugs und Urkundenfälschung unterbreitete (act. 1); sie beantragte, die Strafbehörden des Kantons Aargau, eventualiter des Kantons Bern, seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1 S. 2);
mit Schreiben vom 18. November 2024 die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau (Gesuchsgegner 1) und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Gesuchsgegners 2) zur Gesuchsantwort eingeladen wurden (act. 2);
die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 22. No- vember 2024 mitteilte, sie verzichte auf eine Stellungnahme, und auf die Ausführungen in der bisherigen Gerichtsstandskorrespondenz verwies (act. 3);
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom 26. No- vember 2024 erklärte, sie habe vom Inhalt des Schreibens der General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 6. November 2024 leider erst im Zusammenhang mit dem Gesuch des Kantons Zürich vom 11. November 2024 Kenntnis erhalten und die betreffenden Ausführungen des Kantons Bern würden überzeugen; sie weiter ausführte, es dürfte nach Einsicht in die Anklageschrift, die zum inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 15. November 2024 geführt habe, auch vorlie- gend von einem Ausführungsort am damaligen Arbeitsplatz des Beschuldig- ten in Z./AG auszugehen sein (act. 4);
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau abschliessend erklärte, die Zuständigkeit des Kantons Aargau werde entsprechend anerkannt (act. 4);
beide Gesuchsantworten mit Schreiben vom 27. November 2024 allen Sei- ten zur Kenntnis gebracht wurden (act. 5).
3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
das Gerichtsstandsverfahren mit der obgenannten Erklärung des Gesuchs- gegners 1 gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben ist;
praxisgemäss bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichts- gebühr zu erheben ist (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145);
4 -
und erkennt:
Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 17. Februar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.