BG.2025.23
BG.2025.23Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer01.04.2025
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t m e t T r i b u
Beschluss vom 1. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner 1-2
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht met Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2025.23
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 17. März 2025 ein Gesuch um Festlegung des Gerichtsstands im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen A. wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) unterbreitete (act. 1);
nach durchgeführtem Schriftenwechsel mit den Kantonen Bern und Solo- thurn die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Beschwerdekam- mer am 25. März 2025 ein Schreiben von A. vom 17. März 2025 zustellte, worin dieser zugab, im Kanton Solothurn Diebstähle verübt zu haben (act. 4 und 4.1);
die Kantone Bern und Solothurn aufforderungsgemäss je mit Schreiben vom
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
das Gerichtsstandsverfahren mit der obgenannten Erklärung des Kantons Solothurn gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben ist;
praxisgemäss bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichts- gebühr zu erheben ist (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).
3 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 1. April 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.