BG.2025.37A
BG.2025.37ABundesstrafgericht / Beschwerdekammer02.09.2025
Berichtigung (Art. 83 Abs. 1 StPO) des Beschlusses BG.2025.37 vom 1. September 2025 B
Beschluss vom 2. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Unter- suchungsamt St. Gallen, Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Berichtigung (Art. 83 Abs. 1 StPO) des Beschlusses BG.2025.37 vom 1. September 2025
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2025.37a
Sachverhalt und Erwägungen:
Die Beschwerdekammer erklärte mit Beschluss BG.2025.37 vom 1. Septem- ber 2025 den Kanton Zürich als zuständig.
Am 2. September 2025 informierte das Untersuchungsamt St. Gallen das Gericht, dass E. im Dispositiv des Beschlusses nicht erwähnt ist. Stattdessen war dort B. aufgeführt, gegen die im Kanton Zürich ermittelt wird. Es handelt sich dabei um ein offensichtliches Versehen, wobei sich der Gerichtsstand der Teilnehmer F. und E. gemäss Beschluss (E. 4.2) ohnehin nach demjeni- gen von A. richtet.
Das offensichtliche Versehen ist nach Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen ohne Durchführung eines Schriftenwechsels so zu berichtigen, dass die Strafbehörden des Kantons Zürich als berechtigt und verpflichtet zu erklären sind, die A., F. und E. in den Kantonen St. Gallen, Schwyz und Zürich zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Dispositiv Ziff. 1 des Beschlusses BG.2025.37 vom 1. September 2025 wird wie folgt berichtigt: Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A., F. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 2. September 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.