Beschluss vom 11. November 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität
Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B G .20 25 .51
Sachverhalt:
A. Mit E-Mail vom 16. Oktober 2024 erhob die A. AG bei der Polizei Basel- Landschaft Strafanzeige gegen B. und C. Gestützt darauf formulierte die Polizei Basel-Landschaft in ihrem Rapport vom 21. Mai 2025 gegen die bei- den Beschuldigten die Vorwürfe des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Veruntreuung.
B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend «StA BL»), welche Kenntnis davon hatte, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») gegen B. ein umfangreiches Strafverfahren führt (u.a. wegen des Verdachts des mehrfachen Betrugs), kontaktierte am 27. Mai 2025 den hierfür zuständigen Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt per Telefon. Dessen abwehrende Haltung veranlasste die StA BL vorerst zu weiteren Abklärungen (vgl. hierzu act. 1, Ziff. II.a.3).
Schreiben vom 4. August 2025 ab (siehe zum Ganzen die von der StA BL
eingereichten Verfahrensakten Nr. WK1 25 133 + 134).
D. Daraufhin gelangte die StA BL am 15. August 2025 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafverfolgungs- behörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die B. und C. im Strafverfahren WK1 25 133 und WK1 25 134 zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die StA BS beantragt mit Gesuchsantwort vom 29. August 2025, es sei das Gesuch abzuweisen und die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel- Landschaft seien zur Führung der streitigen Verfahren für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der StA BL am
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die Erste Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Be- schwerdekammer zu vertreten (§ 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 2009 [EG StPO/BL; SGS 250]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt vom 28. Juni 2016 [SG 257.120]). Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
Landschaft liege. Für den vorliegenden Fall entscheidend ist daher die Form bzw. Intensität der Mitwirkung von B. an den Straftaten gemäss Strafanzeige vom 16. Oktober 2024.
3.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa S. 271 f.; 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und ausserdem über die tatsächli- che Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusam- men mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft vo- raus (BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittatherrschaft ist dabei jede arbeitstei- lige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgschance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 149 IV 57 E. 3.2.3; 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a S. 119).
3.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersu- chung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF 2024 103 E. 3.3; 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.). Als Tatsachenbasis kommen bei jedem Tatverdacht nur vorbestehende, objektiv begründete, konkrete An- haltspunkte in Betracht. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fak- ten, nicht auf Hypothesen. Reine Mutmassungen, generelle Vermutungen, Gerüchte, kriminalistisches Gespür, Intuition, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (vgl. ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.],
Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326 m.w.H.; HANSJAKOB/GUND- LACH/STRAUB, Kriminalistisches Denken, 12. Aufl. 2024, S. 134; s. auch KAR- NUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, forumpoenale 2016, S. 350 ff., 352 und 354). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zwei- felsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2024 103 E. 3.3; 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).
3.3 3.3.1 In der Strafanzeige wird zusammengefasst ausgeführt, B. und C. hätten am 11. Januar 2024 an einer Sitzung in den Geschäftsräumen der A. AG in Z./BL teilgenommen, um einen Mietvertrag für eine Garage-Werkstatt auf dem Areal der A. AG zu unterzeichnen. Als Mieterschaft seien im Vertrag (solida- risch haftend) C. und die D. GmbH aufgeführt worden. B. habe sich als Treu- händer von C. vorgestellt. C. habe in Anwesenheit von B. den Mietvertrag für sich und für die D. GmbH unterzeichnet. In der Folge seien weder die gemäss Mietvertrag geschuldete Sicherheitsleistung noch die vereinbarten Mietzinsen geleistet worden, was der Geschäftsleitung der A. AG (von ihrem eigenen Treuhänder) jedoch nicht mitgeteilt worden sei. Danach habe die A. AG C. am 16. Mai 2024 eine gebrauchte «Kleinlaster-Anhängerzugkom- bination» verkauft, wobei C. seiner Pflicht zur Bezahlung des Kaufpreises nicht nachgekommen sei. C. wird in der Strafanzeige konkreter vorgeworfen, er sei gemäss Handelsregister gar nicht berechtigt, die D. GmbH zu vertre- ten, habe für diese aber dennoch einen Mietvertrag unterzeichnet und die Mietsache entgegengenommen. Weiter habe er bei Abschluss des Kaufver- trags falsche Angaben zu seinem Wohnort gemacht. Die gekauften Fahr- zeuge habe er derweil entgegen den Vertragsbedingungen (konkret Eigen- tumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises) an eine un- bekannte Drittperson weiterverkauft. B. hingegen gebe sich (wahrheitswid- rig) als Treuhänder und Unternehmer aus, um so von Dritten Leistungen zu erschleichen. Im Rahmen der Diskussionen um ausstehende Zahlungen habe B. der A. AG eine (vermutlich wertlose) Sicherheit in Form eines ge- leasten und damit nicht übertragbaren Fahrzeugs angeboten. Schliesslich habe B. am 22. Juli 2024 erklärt, für die Schulden der D. GmbH und C. soli- darisch zu haften.
3.3.2 Abklärungen der Polizei Basel-Landschaft zu B. ergaben, dass auch er an- lässlich der Vertragsunterzeichnung eine falsche Wohnadresse angegeben hatte. Im Verfahren BL 2024 1 1897 habe B. mit einer gefälschten Urkunde, in der er sich als Geschäftsführer der D. GmbH ausgegeben habe, ebenfalls einen Vertrag über Fahrzeuge abgeschlossen, welche weiterverkauft
worden seien (vgl. Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 21. Mai 2025, S. 3). Als (alleiniger) Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift für die D. GmbH im Handelsregister eingetragen ist E. Am 18. Novem- ber 2024 durch die Polizei Basel-Landschaft telefonisch kontaktiert, gab E. an, B. habe ihn angefragt, ob B. ihn für eine Firmengründung als Inhaber und Zeichnungsberechtigten aufführen könne, da er selber keine Firma mehr gründen dürfe. So sei im November 2023 die D. GmbH gegründet worden. Am 4. Januar 2024 habe sich B. eine Vollmacht für die Firma ausgestellt und dabei die Unterschrift von E. gefälscht. Mit dieser Vollmacht habe B. in der Folge ohne Wissen und Zustimmung von E. diverse Verträge abgeschlossen (vgl. Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 21. Mai 2025, S. 4; das ent- sprechende Verfahren gegen B. wegen des Verdachts der Urkundenfäl- schung wurde bereits durch die StA BS übernommen). Diese Angaben de- cken sich mit dem Inhalt der Akten des vom Kanton Basel-Stadt wegen des Verdachts der Urkundenfälschung übernommenen Verfahrens Nr. SW 2024 1 3696 gegen B. Im Protokoll zur Einvernahme von E. findet sich daneben auch die Aussage, er sei noch nie an der [...] in Y./BL gewesen (im Handels- register eingetragene Domiziladresse der D. GmbH). Er habe keine Ahnung, ob sich dort nur ein Briefkasten befinde oder ein Büro. Der zum Sachverhalt ebenfalls befragte B. gab u.a. an, er habe die ganze Firma finanziert. Er habe von einem Kollegen ein Darlehen erhalten und damit die Firma mit E. ge- gründet.
3.4 Trotz generell noch dünner Aktenlage ist auch zwischen den Parteien unbe- stritten, dass beim ersten (inkriminierten) Treffen mit der A. AG sowohl C. als angeblich Zeichnungsberechtigter der D. GmbH als auch B. als angeblicher Treuhänder der D. GmbH in Erscheinung traten. Der Vertreter der Geschä- digten hat die Strafanzeige sowohl gegen B. als auch gegen C. eingereicht und schildert entsprechende Tatbeiträge beider beschuldigter Personen. Auch wenn aufgrund der bisherigen Ermittlungen noch wenig Konkretes zur Geschäftsanbahnung und zu den diesbezüglich allenfalls relevanten Täu- schungshandlungen feststeht, so erscheint ein Mitwirken von B. an eben die- sen Handlungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht als haltlos und auch nicht als sicher ausgeschlossen. Dass er selbst beispielsweise auch falsche Informa- tionen zu seiner eigenen Wohnadresse angegeben haben soll, scheint eben- falls dafür zu sprechen. Die nach aussen vorgegebene Rollenverteilung al- leine (C. als Vertragspartner und B. als dessen Treuhänder) sagt entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners (siehe act. 3, S. 2) nur wenig aus zur Form der Mitwirkung oder zum Tatplan und zur Intensität an Tatherr- schaft der beiden Beschuldigten. Dies gilt umso mehr als die vorhandenen Akten bzw. insbesondere die Aussagen von E. aber auch die Angabe von B. selbst, er habe die D. GmbH finanziert, nahelegen, dass diese Gesellschaft
und damit die Vertragspartnerin am inkriminierten Mietgeschäft von B. kon- trolliert wird. Die dem widersprechenden, vom Gesuchsgegner angeführten Aussagen von B. (siehe act. 3, S. 2) lassen den entsprechenden Verdacht nicht dahinfallen. Dieser stützt sich auch nicht auf Hypothesen, sondern auf die konkreten Aussagen von E. Der Wahrheitsgehalt der sich wiederspre- chenden Aussagen wird im Strafverfahren und gegebenenfalls durch das Sachgericht zu ermitteln sein. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore erscheint die Annahme einer mittäterschaftlichen Tatbegehung durch B. und C. aufgrund der aktuellen Aktenlage weder als haltlos noch als sicher ausgeschlossen.
Geht man bezüglich der Vorwürfe gemäss eingangs erwähnter Strafanzeige von mittäterschaftlicher Tatbegehung durch B. und C. aus, so liegt der ge- setzliche Gerichtsstand auch für diese Straftaten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 StPO im Kanton Basel-Stadt, in welchem gegen B. we- gen des Verdachts gleichartiger Delikte bereits zuvor ein umfangreiches Strafverfahren angehoben wurde (forum praeventionis). Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, welche vorliegend ein Abweichen vom gesetz- lichen Gerichtsstand aufdrängen würden. Das Gesuch ist gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 13. November 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.