Entscheid vom 25. Januar 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
A.______,
Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,
Gegenstand Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK_H 214/04
Sachverhalt:
A. Am 7. Januar 2003 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) vorerst gegen Unbekannt ein gerichts- polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zu bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB sowie auf Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB. Anfangs Juni 2003 wurde das Ermittlungsverfahren unter anderem auf A.______ ausgedehnt.
B. Gestützt auf einen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 25. Au- gust 2004 wurde A.______ am 31. August 2004 verhaftet.
Am 2. September 2004 beschloss das Haftgericht III Bern-Mittelland als nach Art. 47 BStP zuständige, kantonale Gerichtsbehörde, dass die ange- ordnete Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr aufrechterhalten wer- de. Sie verneinte demgegenüber das Vorliegen von Fluchtgefahr.
C. Mit Gesuch vom 13. September 2004 (Eingang: 15. September 2004) be- antragte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 2 BStP der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die wegen Kollusionsgefahr bestehende Untersuchungshaft von A.______ mindestens bis zum 15. Ok- tober 2004 aufrechtzuerhalten.
Mit Entscheid vom 8. Oktober 2004 (BK_H 146/04) hiess die Beschwerde- kammer das Gesuch der Bundesanwaltschaft gut und verlängerte die Un- tersuchungshaft bis zum 30. November 2004.
D. Mit Gesuch vom 29. November 2004 (Eingang: 2. Dezember 2004) bean- tragte die Bundesanwaltschaft eine weitere Verlängerung der Untersu- chungshaft bis 15. Dezember 2004 (BK act. 1).
A.______ beantragte mit Gesuchsantwort vom 8. Dezember 2004 die Ab- weisung des Antrages auf Verlängerung der Untersuchungshaft und seine sofortige Entlassung (BK act. 3).
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass A.______ am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen wor- den sei und sich dem Haftverlängerungsgesuch ausdrücklich unterzogen habe (BK act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Wenn die Beschwerdekammer, wie dies die Regel bildet, die Haftverlänge- rung befristet, kann die Bundesanwaltschaft oder das Eidgenössische Un- tersuchungsrichteramt im Hinblick auf den Ablauf der neuen Frist einen neuen Antrag auf Haftverlängerung stellen (BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 216 zu Art. 51 BStP), wenn die Kollusionsgefahr weiter besteht. Dieses Gesuch um erneute Haftverlängerung muss gemäss Rechtsprechung – wie bereits das erste Gesuch gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP – erst am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (Urteil des Bundesgerichts 8G.43/2002 vom 25. April 2002 E. 2 sowie 8G.26/2002 vom 4. April 2002 E. 2).
1.2 Im vorliegenden Fall hat die Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe vom 29. No- vember 2004 die Frist gewahrt. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass es – gerade wenn die erstmalige Haftverlängerung wie hier für einen längeren Zeitraum gewährt wurde – zumindest wünschenswert erschiene, dass die Bundesanwaltschaft weitere Gesuche so früh wie möglich stellt, um einen Entscheid über die neuerliche Haftverlängerung vor Ablauf der ursprüngli- chen Frist zu begünstigen.
2.1 Die wegen Kollusionsgefahr angeordnete Untersuchungshaft ist über die durch Art. 51 Abs. 2 BStP oder einen Haftverlängerungsentscheid der Be- schwerdekammer festgelegte Höchstdauer hinaus nur mit Bewilligung der Beschwerdekammer rechtmässig. Wird der Beschuldigte während des Be- willigungsverfahrens aus der Untersuchungshaft entlassen, so hat die Be- schwerdekammer die Zulässigkeit der Haftverlängerung daher nachträglich dennoch zu prüfen und letztere – zumindest bis zum Zeitpunkt der Entlas- sung – formell zu bewilligen oder abzulehnen (vgl. Urteil des Bundesge- richts vom 13. November 1996 G.86/1996 E. 2 b). Die Verlängerung kann dabei nur bewilligt werden, wenn die in Art. 44 Ziff. 2 BStP genannten Vor- aussetzungen für die Anordnung der Haft weiterhin erfüllt sind. Erforderlich ist daher, dass der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens drin- gend verdächtigt ist und ausserdem bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass er Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbe- schuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck der Un- tersuchung gefährden werde.
2.2 Vorliegend verlängerte die Beschwerdekammer die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 8. Oktober 2004 bis 30. November 2004. Die Gesuchstelle- rin beantragte am 29. November 2004 eine weitere Haftverlängerung bis 15. Dezember 2004, entliess den Gesuchsgegner jedoch am 14. Dezember 2004 aus der Untersuchungshaft. Wie ausgeführt, ist auch in einer derarti- gen Situation über die Zulässigkeit der Haft bis zum Zeitpunkt der Entlas- sung zu befinden. Anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Dezember 2004 erklärte sich der Gesuchsgegner in Anwesenheit seines Verteidigers mit der Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. Dezember 2004 ein- verstanden (BK act. 4). Demgemäss ist davon auszugehen, dass der Ge- suchsgegner den dringenden Tatverdacht sowie die Kollusionsgefahr, wie sie sich aus der Eingabe vom 29. November 2004 (BK act. 1), dem darin zi- tierten Entscheid der Beschwerdekammer sowie den weiteren Beilagen er- geben, nicht weiter bestreitet. Es kann damit auf die vorerwähnten Schrift- stücke verwiesen werden, aus denen die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP hinreichend hervorgeht.
2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gesuch gutzuheissen und die Verlängerung der gestützt auf Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügten Untersu- chungshaft bis zum 14. Dezember 2004 zu bewilligen ist.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Gesuch wird gutgeheissen und die Verlängerung der gestützt auf Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügten Untersuchungshaft bis zum 14. Dezember 2004 bewil- ligt.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- bleibt bei der Hauptsache.
Bellinzona, 25. Januar 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsanwalt Robert Vogel
Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.