Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BH.2005.37
Entscheid vom 30. Dezember 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, Beschwerdeführer/Gesuchsteller
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, ABTEILUNG INTER- NATIONALE RECHTSHILFE, SEKTION AUSLIE- FERUNG, Beschwerdegegner/Gesuchsgegner
Gegenstand Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerde- kammer BH.2005.37 vom 6. Dezember 2005 betref- fend unentgeltliche Rechtspflege (Kosten und Ent- schädigung)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 6. De- zember 2005 (Verfahren BH.2005.37) die Beschwerde des Beschwerde- führers und Gesuchstellers vom 27. Oktober 2005 infolge Gegenstandslo- sigkeit von der Geschäftskontrolle abschrieb und dessen Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege mangels Angaben über die Herkunft der für seine provisorische Freilassung aus der Auslieferungshaft bezahlten Kaution von Fr. 10'000.-- abwies;
der Beschwerdeführer und Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. Dezem- ber 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Bezug- nahme auf den Entscheid vom 6. Dezember 2005 sinngemäss beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
der Beschwerdeführer und Gesuchsteller sich zur Begründung seines Ge- suchs auf ein Schreiben der Gemeinde B. vom 7. November 2005 abstützt, welches belegt, dass die Kaution im Umfang von Fr. 10'000.-- für seine provisorische Freilassung aus der Auslieferungshaft von ebendieser be- zahlt worden ist (act. 11.1);
der Beschwerdeführer und Gesuchsteller geltend macht, dieses Schreiben habe sich mit Sicherheit in den Haftakten befunden (vgl. act. 11, S. 2);
sich indessen besagtes Schreiben, welches nach der Vernehmlassung des Beschwerdegegners und Gesuchsgegners vom 4. November 2005 datiert, in den der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zugestellten Akten nicht befand;
für die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht der geringste Anlass zur Annahme bestand, die Wohnsitzgemeinde könnte als Kautions- leisterin aufgetreten sein;
es sich beim Entscheid vom 12. Dezember 2005 um einen prozessleiten- den Entscheid handelt, gegen den das ordentliche Rechtsmittel der Be- schwerde ans Bundesgericht gegeben ist, und die entsprechende Rechts- mittelfrist noch nicht abgelaufen, der Entscheid mithin noch nicht formell rechtskräftig ist;
das vorliegende Gesuch daher als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln ist;
3 -
Art. 12 IRSG auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, welches in Art. 58 Abs. 1 die Wiedererwägung erwähnt, sich die Verweisnorm des IRSG jedoch nur an die Bundesverwaltungsbehörden richtet;
die Wiedererwägung weder im Bundesgesetz über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP; SR 312.0), welches in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht grundsätzlich (Art. 30 SGG) und für das Verfahren der Überprüfung der Auslieferungshaft im Speziellen aufgrund der Verweisnorm von Art. 48 Abs. 2 IRSG anwendbar ist, noch im Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110), auf welches Art. 31 Abs. 1 SGG mit Bezug auf die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Ent- scheiden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verweist, gere- gelt ist;
das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers und Gesuchstellers daher gemäss den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts zu behan- deln ist;
die als formloser Rechtsbehelf zu qualifizierende Wiedererwägung grund- sätzlich keinen Anspruch auf Prüfung und Beurteilung vermittelt, es sei denn, die Umstände hätten sich seit dem ersten Entscheid wesentlich ge- ändert oder der Gesuchsteller mache erhebliche Tatsachen oder Beweis- mittel namhaft, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand (HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
der Umstand der Kautionszahlung durch die Wohnsitzgemeinde eine neue erhebliche Tatsache bei der Beurteilung der Einkommens- und Vermö- genssituation des Beschwerdeführers und Gesuchstellers darstellt;
unter der Berücksichtigung dieses Umstandes und der übrigen dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Bedürftigkeit des Beschwer- deführers und Gesuchstellers dargetan ist;
sich die Wiedererwägung des Entscheids vom 6. Dezember 2005 in Bezug auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher rechtfertigt und dieses gutzuheissen ist;
4 -
dem Verteidiger des Beschwerdeführers und Gesuchstellers das Resthono- rar von Fr. 1'000.-- von der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen ist;
der Entscheid im Übrigen zu bestätigen ist,
und erkennt:
Das Gesuch um Wiedererwägung wird gutgeheissen und das Dispositiv des Ent- scheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 6. Dezem- ber 2005 lautet wie folgt:
Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
Die reduzierte Gerichtsgebühr im Betrag von Fr. 600.-- wird dem Beschwer- deführer auferlegt, und angesichts der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für dieses Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Vertreter des Beschwerdeführers ein Resthonorar von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Gerichtsgebühr gemäss Ziffer 3 und das Resthonorar gemäss Ziffer 5 an die Gerichtskasse zurückzubezah- len, sobald er dazu in der Lage ist.
Bellinzona, 4. Januar 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.