Entscheid vom 2. März 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A.______, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Knodel,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
Beschwerdegegner
Gegenstand Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BH.2005.5
Sachverhalt:
A. Der deutsche Staatsangehörige A.______ wird verdächtigt, in der Zeit von Februar 1991 bis Dezember 1992 in Polen in seiner Funktion als Verwal- tungsratsmitglied der Firma B.______ und als Direktor der Firma C.______ zusammen mit weiteren Personen verschiedenen Firmen absichtlich einen Vermögensschaden zugefügt zu haben, um sich damit persönlich zu berei- chern. Die B.______ soll Waren im Wert von PLZ 739'242.12 an die Firma D.______ geliefert haben, wobei sich A.______ das Entgelt für diese Wa- ren angeeignet haben soll, statt es der B.______ zuzuführen. Der B.______ sei dabei ein Schaden von PLZ 739'242.12 entstanden. Weiter wird A.______ verdächtigt, im Bewusstsein um die Zahlungsunfähigkeit der B.______ Rohmaterialien bezogen zu haben, wodurch zwei Unternehmen Verluste im Betrag von PLZ 639'431.99 entstanden seien. Ausserdem soll A.______ in Verletzung seiner Pflichten und durch Missbrauch seiner Be- fugnisse über Eigentum der B.______ verfügt haben, um die Vollstreckung eines Gerichtsbeschlusses und Sicherungsrechte von Gläubigern zu ver- hindern. Schliesslich wird A.______ vorgeworfen, sich am 2. November 1993 als Vizepräsident der E.______ sowie als Direktor der C.______ In- dustrieausrüstung im Wert von PLZ 15'256.10 zum Nachteil der B.______ angeeignet zu haben (vgl. zum Ganzen BK act. 1.1 = act. 3.5, S. 2; act. 1.3, S. 1 f. sowie act. 3.1, S. 1 ff.).
Gestützt auf einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft in Z.______ vom 30. Juli 2002 wegen Veruntreuung etc. ersuchte Interpol Y.______ am 19. August 2004 um Inhaftnahme von A.______ zwecks späterer Auslieferung.
Am 28. Januar 2005 wurde A.______ in der Schweiz verhaftet und am fol- genden Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er mit seiner vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz am 31. Januar 2005 einen Auslieferungshaftbefehl, der A.______ am 1. Februar 2005 eröffnet wurde.
B. Mit fristgerechter Eingabe vom 10. Februar 2005 führt A.______ Be- schwerde und beantragt, es sei der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Eventuali- ter stellt er den Antrag, er sei gegen die Leistung einer Kaution von Fr. 286'000.-- aus der Auslieferungshaft zu entlassen, subeventualiter sei er in eine Klinik zu versetzen (BK act. 1).
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2005 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (BK act. 3).
In der Replik vom 22. Februar 2005, bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts eingegangen am 24. Februar 2005, hält A.______ an den Anträgen in der Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2005 fest (BK act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtli- chen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungs- übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzpro- tokoll (ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11).
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; vgl. zum Ganzen Urteil der Anklagekammer 8G.8/2004 vom 9. Februar 2004 E. 1). Eine Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise . Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Ausliefe- rung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder an- dere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme recht- fertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a;
veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Ausliefe- rungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermögli- chen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).
2.2 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass die Auslieferung aufgrund bereits eingetretener Verjährung nicht zulässig und die Auslieferungshaft damit aufzuheben sei. Art. 10 EAÜ bestimme, dass eine Auslieferung nicht bewilligt werde, wenn nach den Rechtsvor- schriften des ersuchenden (in casu Polen) oder des ersuchten Staates (in casu Schweiz) die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt sei. Da- mit gehe diese Bestimmung weiter als Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG, wonach ei- ne Auslieferung aus der Schweiz lediglich verneint werden könnte, wenn die Tat nach schweizerischem Recht absolut verjährt wäre. Als Staatsver- trag gehe das EAÜ den bundesrechtlichen Bestimmungen des IRSG vor.
Der Einwand ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers ist das schweizerische Recht nach dem so genannten Günstig- keitsprinzip namentlich dann anzuwenden, wenn das nationale Recht ge- ringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Urteil des Bundesgerichts 1A.79/2003 vom 19. Mai 2003 E. 1.1 m.w.H.; vgl. auch MOREILLON, En- traide internationale en matière pénale, Basel 2004, Introduction générale, N. 498). Selbst wenn man damit – was hier letztlich nicht zu entschieden werden braucht – annehmen wollte, dass Art. 10 EAÜ strengere Anforde- rungen betreffend Verjährung vorsieht (a.M. wohl HEIMGARTNER, Ausliefe- rungsrecht, Diss. Zürich 2002, S. 143), fände Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG als rechtshilfefreundlichere Regelung Anwendung. Nach dieser Bestimmung wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstre- ckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausge- schlossen wäre. Auf Straftaten, die – wie im vorliegenden Fall – vor dem
seit 1. Januar 1995 (AS 1994 2290), Anwendung (Art. 337 Abs. 1 StGB e contrario). Nach aArt. 70 StGB verjährt die Strafverfolgung in zwanzig Jah- ren, wenn die strafbare Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist, in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jah- ren oder mit Zuchthaus bedroht ist, oder in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe bedroht ist. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (aArt. 71 Abs. 1 StGB); handelt der Täter zu verschiedenen Zeiten, so beginnt die Verjäh- rung mit dem Tag, an welchem die letzte Tätigkeit ausgeführt wird (aArt. 71 Abs. 2 StGB). Die Verjährung wird durch jede Untersuchungshandlung ei- ner Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter unterbrochen (aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB); mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, doch ist die Strafverfolgung in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist (aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).
Vorliegend betreffen die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sach- verhalte Tatbestände, für die nach schweizerischem Recht eine (relative) Verjährungsfrist von 10 Jahren vorgesehen ist. Die Verjährung tritt deshalb selbst für die zeitlich am weitesten zurückliegenden strafbaren Handlungen nicht vor Dezember 2002 ein. Damit bleibt zu prüfen, ob innerhalb dieser Frist eine die Verjährung unterbrechende Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung eines Gerichts gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte. Wie aus dem – dem Auslieferungsbegehren vom 10. Februar 2005 beiliegenden – Beschluss des Rayongerichtes in X.______ (siehe Beilage zu BK act. 3.6) hervorgeht, ordnete das Gericht am 15. Juli 2002 gegen den Beschwerdeführer die vorläufige Haft an. Der Erlass dieses Haftbefehls, welcher in aArt. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB ausdrück- lich als Unterbrechungsgrund genannt wird, erfolgte innerhalb der relativen Verjährungsfrist und wurde unbestrittenermassen von den örtlich, sachlich und funktionell zuständigen Strafverfolgungsbehörden bzw. vom entspre- chenden Gericht erlassen. Damit wurde die Verjährungsfrist unterbrochen, weshalb die absolute Verjährung auch für die ältesten, dem Beschwerde- führer vorgeworfenen Sachverhalte frühestens im Jahre 2006 eintritt. Von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung (Art. 51 Abs. 1 IRSG) kann demgemäss – auch unter Berücksichtigung des Einwandes des Be- schwerdeführers, ihm sei die Haftanordnung nie zugestellt worden (BK act. 1, S. 3) – nicht die Rede sein.
Bezüglich der Verjährung nach polnischem Recht legt der Beschwerdefüh- rer ein Privatgutachten ins Recht, gemäss welchem die in Frage stehenden Straftaten bereits verjährt sein sollen (BK act. 1.6). Der Beschwerdegegner
stützt sich demgegenüber auf eine Stellungnahme des polnischen Justiz- ministeriums vom 25. Februar 2005 (BK act. 5), das unter Würdigung des vorerwähnten Gutachtens zu einem gegenteiligen Schluss gelangt. Ange- sichts dieser detaillierten und prima vista durchaus plausiblen Stellung- nahme kann auch bezüglich der Verjährung nach polnischem Recht nicht von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung gesprochen werden. Es muss dem Auslieferungsverfahren überlassen bleiben, die Fra- ge der Verjährung im Einzelnen zu klären.
2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, wegen der im Auslieferungs- gesuch geschilderten Delikte sei in Deutschland im Jahre 1994 eine Straf- untersuchung eingeleitet und anfangs 1996 eingestellt worden (BK act. 1, S. 7 ff.). Eine Auslieferung würde den Grundsatz „ne bis in idem“ verletzen und sei deshalb ausgeschlossen. Der Haftanordnung vom 15. Juli 2002 (siehe Beilage zu BK act. 3.6) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer wegen mehrerer Vorgänge verfolgt wird, welche zum Teil in Polen al- lein, darüber hinaus aber auch in verschiedenen europäischen Ländern – darunter der Bundesrepublik Deutschland – stattgefunden haben sollen. Der Beschwerdegegner führt dazu zutreffend aus, der in der deutschen Un- tersuchung behandelte Vorgang umfasse – wenn überhaupt – nur einen Teil der dem Auslieferungsgesuch zugrunde liegenden Sachverhalte (BK act. 3, S. 3 Mitte). Es ergeben sich damit auch in dieser Frage zahlreiche, insbesondere tatsächliche Unklarheiten, die anhand der vorhandenen Un- terlagen nicht ohne weiteres ausgeräumt werden können. Eine offensichtli- che Unzulässigkeit der Auslieferung ist auch unter dem Titel „ne bis in idem“ nicht erkennbar; die Klärung dieser Frage muss deshalb auch hier dem Auslieferungsverfahren vorbehalten bleiben.
2.4 Der Beschwerdeführer offeriert sodann gemäss Eventualantrag eine Kauti- on und führt aus, dass eine Flucht bei Leistung einer Kaution in der offerier- ten Höhe von Fr. 286'000.-- "praktisch ausgeschlossen“ sei. Zudem käme eine Flucht lediglich nach W.______, dem Ort seiner familiären und berufli- chen Bindungen, in Frage, wo das Fahndungs- und Haftersuchen ebenfalls Gültigkeit hätte (BK act. 1, S. 9 f.).
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Strafanspruch des polnischen Staates durch die wahrscheinlich scheinende Flucht des Beschwerdeführers nach Deutschland unter Umständen vereitelt würde. Es besteht mehr als nur ei- ne abstrakte Gefahr, dass Deutschland den Beschwerdeführer aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit sowie der Tatsache, dass das Straf- verfahren in Deutschland möglicherweise bereits für einen Teil des inkrimi- nierten Sachverhaltes eingestellt wurde, nicht an Polen ausliefert. Der vom
Beschwerdeführer vorgelegte Anhang 2 zu den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (BK act. 4.3) bestätigt wohl die Möglichkeit der Auslieferung eigener Staatsbürger, äussert sich aber nicht zu den entsprechenden Voraussetzungen. Zudem entbinden die im Anhang 2 der Richtlinien enthaltenen Angaben gemäss deutschem Bun- desministerium der Justiz (vgl. die Ausführungen unter http://www.bmj . bund.de/enid/Service/RiVASt_lr.html, Stand: 8. März 2005) nicht von einer Prüfung der Rechtslage im Einzelfall. Polen kann vor diesem Hintergrund nicht zugemutet werden, auf die Sicherung des Angeschuldigten in der Schweiz und damit letztlich auf die Durchsetzung seines Strafanspruchs zu verzichten (ähnlich das Bundesgericht zur Entlassung aus der Untersu- chungshaft, welche wie erwähnt an weniger strenge Voraussetzungen ge- bunden ist als die Haftentlassung im Auslieferungsverfahren; vgl. BGE 123 I 31, 37 E. 3d). Eine Freilassung des Beschwerdeführers gegen Kaution ist deshalb vorliegend nicht gerechtfertigt.
2.5 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Verlegung in eine Kli- nik, unter anderem wegen Infarktgefährdung (BK act. 1, S. 11).
Gemäss Kurzbericht des Spitals V.______ vom 15. Februar 2005 (Beilage zu BK act. 3.10) wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tag notfallmäs- sig behandelt, weil er sich gegenüber dem Gefängnisarzt auf ein erhöhtes Herzinfarktrisiko berufen hatte, weshalb er nicht ausgeschafft werden kön- ne. Der Bericht stellt fest, dass keine Hinweise für einen akuten oder chro- nischen Infarkt bzw. eine koronare Herzkrankheit bestehen, und dass der Beschwerdeführer transportfähig ist. Besondere Massnahmen sind deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Hafterstehungsfähigkeit bzw. -unfähig- keit zumindest momentan nicht gerechtfertigt.
2.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 8. März 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Knodel
Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.