Entscheid vom 11. Januar 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Miriam Forni und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien A.______, Gesuchstellerin
vertreten durch Fürsprecher Hans E. Rüegsegger,
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entschädigung (Art. 122 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK.2004.14
Sachverhalt:
A. Am 5. März 2002 leitete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfol- gend „Bundesanwaltschaft“) unter der Verfahrensnummer BA/EAI/3/01/0008 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A.______ wegen Verdachts der Bestechung im Sinne von Art. 322 quater , Art. 322 sexies und Art. 315 StGB ein (Akten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens stützte sich auf die entsprechende Verdachtsmeldung des Eidgenössischen Departements für auswärtige An- gelegenheiten (nachfolgend „EDA“) vom 25. September 2001 an die Bun- desanwaltschaft, wonach die Schweizerische Vertretung in Kinshasa Unre- gelmässigkeiten in der Visaerteilung festgestellt habe. Namentlich hätten die bis dahin durch das EDA veranlassten administrativen Untersuchungen den Verdacht erhärtet, dass die Botschaftsangestellte A.______ gegen Be- zahlung eine grössere Anzahl Visa erteilt habe, welche auf legalem Weg nicht hätten erteilt werden dürfen (Akten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1 und 2).
Die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei brachten tatsächlich mehrere Unregelmässigkeiten bei der Visaerteilung zu Tage (z.B. entsprachen die Visa-Nummern, Fotos, Namen oder weitere Angaben der Gesuchstellter nicht den Tatsachen). Der Verdacht, dass ein kriminelles Netz – im Zusammenhang mit der Bestechung von Beamten – rechtswidrige Auswanderungen aus der Demokratischen Republik Kongo fördere, wurde keineswegs ausgeräumt. Indessen erwies sich die Beweis- führung in Bezug auf eine mutmassliche Straftat, die in der Demokratischen Republik Kongo verübt worden sein soll, als ausserordentlich schwierig. Die Erhebung geeigneter, den Schweizerischen Normen entsprechender Beweise durch ein internationales Rechtshilfegesuch an die Kongolesi- schen Behörden schien sodann illusorisch. Die durch die Schweizerischen Strafbehörden untersuchten Unterlagen und die getätigten Einvernahmen vermochten jedenfalls nicht rechtsgenügend zu beweisen, dass A.______ (und nicht z.B. andere Angestellte der Botschaft oder kongolesische Beam- te) absichtliche Manipulationen vorgenommen hatte (Akten Bundesanwalt- schaft, Rubrik 5, 12 und 13).
Angesichts dieser Umstände, stellte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 9. März 2004 gemäss Art. 106 BStP das gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren gegen A.______ ein, unter Übernahme der Kosten auf die Bundeskasse (Akten Bundesanwaltschaft, Rubrik 22).
B. Mit Eingabe vom 1. Juli 2004 stellte Fürsprecher Hans E. Rüegsegger na- mens seiner Mandantin bei der Bundesanwaltschaft den Antrag, A.______ seien gestützt auf Art. 122 BStP die Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 3'245.30 zu entschädigen (BK act. 1.2).
C. Am 7. September 2004 überwies die Bundesanwaltschaft das Entschädi- gungsbegehren zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und nahm gleichzeitig dazu Stellung. Sie beantragte, die Gutheissung des Gesuches (BK act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst worden. Gemäss Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG ergibt sich neu die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über das hängige Entschädigungsgesuch. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstel- lung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungs- handlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zu- lässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren ge- mäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren ent- standen sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten er- weisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c).
2.2 Im vorliegenden Fall leitete die Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstelle- rin am 5. März 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen
Verdachts der Bestechung im Sinne von Art. 322 quater , Art. 322 sexies und Art. 315 StGB ein, welches mit der Prüfung von Unterlagen der Schweizeri- schen Vertretung in Kinshasa und mehreren Einvernahmen der Gesuch- stellerin, von Bundesangestellten sowie von Auskunftspersonen, die in Kin- shasa ein Visum für die Schweiz beantragt hatten, verbunden war (Akten Bundesanwaltschaft, Rubrik 12 und 13).
Am 28. August 2001, d.h. bereits im Verlaufe der administrativen Untersu- chung des EDA, hatte die Gesuchstellerin Fürsprecher Hans E. Rüegseg- ger mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 teilte Fürsprecher Hans E. Rüegsegger der Gesuchs- gegnerin die Übernahme der Verteidigung seiner Mandantin im Strafverfah- ren mit (Akten Bundesanwaltschaft, Rubrik 16)
Aufgrund des Verfahrens wegen Bestechung gegen die Gesuchstellerin und der folgenden Einstellungsverfügung sind die Voraussetzungen ge- mäss Art. 122 Abs. 1 BStP für einen Entschädigungsanspruch hinsichtlich der Verteidigungskosten grundsätzlich erfüllt.
3.1 Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfli- ches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Be- schwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003, E. 3). Immerhin wird die Beschwerdekammer, welche in diesem Sinne nur dem Recht ver- pflichtet ist (vgl. Art. 2 SGG), nicht ohne triftige Gründe von den Anträgen der Bundesanwaltschaft abweichen.
3.2 Vorliegend beantragt die Gesuchsgegnerin wie erwähnt, die Gutheissung des Gesuches.
Wie oben dargelegt, vermochte das Ermittlungsverfahren die genauen Ab- läufe in Bezug auf rechtswidrige Visaerteilungen in Kinshasa nicht zu klä- ren. Zu Gunsten der Gesuchstellerin kann daher nicht von einem vorwerf- baren Verhalten in Bezug auf die Einleitung oder Durchführung des Straf- verfahrens ausgegangen werden, welches es rechtfertigen würde, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
4.1 Aufgrund des Gesagten ist der Gesuchstellerin für Nachteile, die sie als Folge des eingestellten Ermittlungsverfahrens erlitten hat, grundsätzlich ei- ne Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP auszurichten, wobei – wie bereits erwähnt – neben der Einstellung des Verfahrens und einer ge- wissen Schwere der Untersuchung auch ein durch diese bewirkter erhebli- cher Nachteil erforderlich ist, welcher durch die Gesuchstellerin zu substan- tiieren und zu beweisen ist. Zu ersetzen ist daher jener Schaden, der kau- sal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörden verursacht wurde und erwiesen ist.
4.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, das Strafverfahren habe Verteidigungs- kosten im Gesamtumfang von Fr. 3'245.30 verursacht.
Aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens wegen Bestechung und in Be- rücksichtigung der Schwere des Verfahrens sowie der damit verbundenen Einvernahmen der Gesuchstellerin und mehrerer Zeugen, war der Beizug eines rechtlichen Beistandes angebracht.
Im Rahmen dieses Verfahrens sind Aufwendungen des Vertreters der Ge- suchstellerin ersichtlich, welche im Wesentlichen mit Eingaben an die Ge- suchsgegnerin und der Teilnahme an den Einvernahmen verbunden waren. Die Substantiierung der Verteidigungskosten (mit Schreiben vom 15. März und 1. Juli 2004; Akten Bundesanwaltschaft, Rubrik 16) ist als ausgewie- sen zu betrachten. Die Bemühungen der rechtlichen Vertretung hingen so- mit mit dem fraglichen Strafverfahren adäquat zusammen und waren in Be- zug auf die Wichtigkeit in ihrem Umfang verhältnismässig bzw. sachbezo- gen und angemessen. Daher sind der Gesuchstellerin diese Anwaltskos- ten, namentlich Fr. 3'245.30, vollumfänglich zu entschädigen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 3'245.30 als Entschädigung für Anwaltskosten auszurich- ten.
Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin aus der Bundesstrafgerichtskasse zu- rückbezahlt.
Bellinzona, 9. Februar 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Fürsprecher Hans E. Rüegsegger
Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.