Entscheid vom 19. Dezember 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hohler, Gesuchsteller
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT ZWEIGSTELLE ZÜRICH, Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entschädigung (Art. 122 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK.2005.1
Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich (nachfolgend “Bundesanwaltschaft“) hat am 27. Juli 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren BA/EAII/17/04/0189 gegen die B. AG, A., Geschäftslei- tungsmitglied der B. AG, und weitere Angeschuldigte wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger und Urkundenfälschung eröffnet. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 hat die Bundesanwaltschaft das Ermitt- lungsverfahren BA/EAII/17/04/0189 gegen A. eingestellt und die Kosten auf die Bundeskasse genommen (BA/EAII/17/04/0189, act. 538 ff.).
Gleichzeitig verfügte die Bundesanwaltschaft, dass die Akten nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung zwecks Prüfung der in die kan- tonale Gerichtsbarkeit fallenden Urkundenfälschung an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug zu überweisen seien (BA/EAII/17/04/0189, act. 538 ff.).
B. Mit Eingabe vom 11. Januar 2005 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und beantragt, es sei ihm für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung durch Rechtsanwalt Christoph Hohler (nachfolgend “Hohler“) eine Entschä- digung von Fr. 12'103.90 (inkl. MwSt.) auszurichten (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft hat das Entschädigungsbegehren von A. am 17. Januar 2005 zusammen mit den Verfahrensakten und ihrer Gesuchs- antwort zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts weitergeleitet. Sie hat beantragt, auf das Entschädigungsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter sei A. eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen (act. 2).
A. hat in seiner Gesuchsreplik vom 3. Februar 2005 an seinem Entschädi- gungsbegehren festgehalten, dieses jedoch insofern ergänzt, als er bean- tragt hat, die Entschädigung sei eventualiter nach Ermessen der Be- schwerdekammer zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft (act. 5). Die Bundesanwaltschaft hat auf eine Ge- suchsduplik verzichtet (act. 7).
C. Mit Präsidialverfügung der Beschwerdekammer vom 1. März 2005 wurde das Verfahren BK.2005.1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafver- fahrens gegen A. im Kanton Zug wegen des Verdachts der Urkundenfäl-
schung sistiert und wurden die Behörden des Kantons Zug ersucht, der Beschwerdekammer über die rechtskräftige Erledigung ihres Verfahrens Mitteilung zu machen (act. 8).
D. Mit Verfügung vom 22. August 2006 hat das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug die Einstellung des Untersuchungsverfahrens 2006/790/HAM gegen A. und die weiteren Angeschuldigten wegen des Verdachts der Ur- kundenfälschung verfügt, die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt und von der Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschuldigten abge- sehen (act. 19.1).
Die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug wurde der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, zusammen mit den kantonalen Verfahrensakten und den von der Bundesanwaltschaft im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens BA/EAII/17/04/0189 beschlagnahmten Akten, nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt (act. 19.1).
E. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer erneuten Stellungnahme vom 5. Oktober 2006, der Aufwand für die anwaltliche Tätigkeit von Hohler sei zu einem Stundenansatz von höchstens Fr. 250.-- zu berechnen (act. 23). A. hält in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2006 an seinem Entschä- digungsbegehren fest (act. 25).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurich- ten. 2.2 Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist eine gewisse objekti- ve Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter er- heblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu be- weisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten ins- besondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspo- lizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersu- chung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkeh- ren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als gebo- ten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1, BK_K 066-067/04 vom 4. August 2005 E. 3.1 bzw. E. 2.1 und BK_K 073-074/04 vom 17. November 2004 E. 2.1).
2.3 Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Un- tersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh- men verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Die Be- schwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens des Eidgenössi- schen Untersuchungsrichters bzw. der Bundesanwaltschaft die Gutheis- sung beantragt wird (vgl. TPF BK.2004.4 vom 6. Juli 2004 E. 3.1).
2.4 Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren ent- lassenen Beschuldigten gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehler- haftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung einer Strafun- tersuchung verursacht wurde. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung ge- mäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen dem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 461 ff. N. 1206 ff.;
HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 108 N 17 ff.; TPF BK.2004.4 vom 6. Juli 2004 E. 4.1). In An- lehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es für die Verweige- rung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches natür- liche und adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Straf- verfahrens und zudem schuldhaft gewesen sein muss (vgl. TPF BK.2004.4 vom 6. Juli 2004 E. 4.1).
Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersa- gen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., S. 461 N. 1206 FN 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebe- nes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b; 116 Ia 162, 169 E. 2c m.w.H.) und können ihren Ursprung auch in vom Bund abgeschlossenen Staatsverträgen haben (vgl. zum Ganzen TPF BK.2004.4 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1 m.w.H.). Die blosse Begründung, es habe wegen eines ungewöhnlichen Vorgehens oder ungewöhnlicher Vermögenstransaktionen ein berechtigter Anfangsverdacht bestanden, ge- nügt für die Verweigerung der Entschädigung demgegenüber nicht (HAU- SER/SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O., § 108 N. 18).
3.1 Vorliegend bildeten die in einem Reisebericht von C. im Zusammenhang mit dem von der D. AG und der B. AG in der Demokratischen Republik Kongo und in der Republik Kongo getätigten Holzhandel erwähnten “Frais de mission“, “Cadeaux“, “Bakschisch“ (ortsübliche Geschenke) und weite- ren Zahlungen an afrikanische Beamte Anlass für das von der Bundesan- waltschaft wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger ge- mäss Art. 322 septies StGB eröffnete Strafverfahren.
Die B. AG hat zudem zwecks Erleichterung der Handelsabwicklung sog. phytosanitarische Zertifikate (auch “Pflanzenschutzzeugnisse“ oder “Pflan- zengesundheitszeugnisse“) “gesplittet“, weshalb die Bundesanwaltschaft weiter wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB ermittelte. So wurde vom zuständigen afrikanischen Landwirtschaftsministerium jeweils ein Pflanzenschutzzeugnis für eine gesamte Schiffsladung ausgestellt. Die B. AG hat in der Folge Pflanzenschutzzeugnisse für die an verschiedene Kunden veräusserten Teilmengen der Schiffsladung erstellt, indem sie von
der zuständigen Behörde bzw. vom Lieferanten ausgehändigte, blanko un- terzeichnete und gestempelte Zertifikate entsprechend den Angaben im O- riginalzertifikat ergänzt hat. Ob das “Splitting“ mit Wissen und Willen der Behörden, welche die Blankette ausgehändigt hatten, erfolgte, liess sich nicht zweifelsfrei feststellen. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug kam in der Einstellungsverfügung vom 22. August 2006 zum Schluss, dass diesbezüglich von Seiten der ausstellenden Behörden zumindest Gleichgültigkeit geherrscht hat (act. 19.1 S. 4).
3.2 In Bezug auf die erwähnten “Frais de mission“, “Cadeaux“, “Bakschisch“ und weiteren Zahlungen an afrikanische Beamte hat die Gesuchsgegnerin in der Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2004 festgehalten, dass diese “schlimmstenfalls“ alltägliche und ortsübliche Schmiergeldzahlungen darstellen würden, welche als solche nicht unter den Tatbestand von Art. 322 septies StGB fielen. Gemäss der Gesuchsgegnerin wurden diese all- fälligen Schmiergeldzahlungen stets durch die lokalen Vertreter afrikani- scher Firmen und ohne Wissen, Billigung oder gar Anordnung der verant- wortlichen Personen der B. AG getätigt (BA/EAII/17/04/0189, act. 538 ff. Ziff. 5), weshalb dem Gesuchsteller diesbezüglich kein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP vorgeworfen werden kann.
3.3 Es bleibt demnach zu prüfen, ob die B. AG im Zusammenhang mit dem er- wähnten “Splitting“ von Pflanzenschutzzeugnissen nicht widerrechtlich im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung gehandelt hat.
Die Schweiz verlangt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über Pflanzen- schutz (Pflanzenschutzverordnung, PAV; SR 916.20) für die aus einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eingeführten und im Anhang 5 Teil B PAV aufgeführten Holzarten ein Pflanzenschutzzeugnis. Gemäss Art. 8 PAV muss das Pflanzenschutzzeugnis die Angaben nach Anhang 6 enthalten, welcher seinerseits auf das Internationale Pflanzen- schutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951 (Pflanzenschutzüberein- kommen; SR 0.916.20) verweist.
Das Pflanzenschutzübereinkommen ist für die Schweiz am 26. September 1996 in Kraft getreten. Dessen Vertragsparteien verpflichten sich insbe- sondere, Vorkehrungen zu treffen für die Einrichtung einer amtlichen Pflan- zenschutzorganisation, welche unter anderem für die Untersuchung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die im internationalen Handel unter solchen Bedingungen befördert werden, dass sie gelegentlich zu Trägern von Schadorganismen werden können sowie für die Ausstel-
lung von Pflanzengesundheitszeugnissen zuständig ist (vgl. Art. IV Abs. 1 lit. a ii) und iv) Pflanzenschutzübereinkommen). Gemäss Art. V Abs. 1 Pflanzenschutzübereinkommen haben die Vertragsparteien die erforderli- chen Massnahmen zu treffen, damit Pflanzengesundheitszeugnisse nur von fachlich qualifizierten und ordnungsgemäss beauftragten Bediensteten oder von ihnen unmittelbar unterstehenden Personen ausgestellt werden, welche über die erforderlichen Kenntnisse und Informationen verfügen und ihre Aufgaben unter solchen Umständen wahrnehmen, dass die Behörden der Einfuhrstaaten diese Zeugnisse als glaubwürdige Urkunden anerken- nen können (lit. a). Die Pflanzengesundheitszeugnisse sind nach den im Anhang des Übereinkommens wiedergegebenen Mustern auszufüllen (Art. V Abs. 1 lit. b Pflanzenschutzübereinkommen). Nicht beglaubigte Än- derungen und Streichungen machen die Zeugnisse ungültig (Art. V Abs. 1 lit. c Pflanzenschutzübereinkommen). Nebst der Schweiz haben unter an- deren auch Liberia und die Türkei das Pflanzenschutzübereinkommen un- terzeichnet.
Vorliegend steht fest, dass die B. AG die “gesplitteten“ Zertifikate insbe- sondere für den Import von Tropenholz aus Liberia in die Türkei verwendet hat. Aus den Akten ergeben sich demgegenüber keine Anhaltspunkte da- für, dass die B. AG auch Holz in die Schweiz einführte und dabei die er- wähnten Blankozertifikate verwendet hätte. Der B. AG kann demnach keine Verletzung von Art. 5 PAV zur Last gelegt werden.
Indem die B. AG jedoch phytosanitarische Zertifikate nachträglich ergänzt hat, hat sie gegen die Bestimmung von Art. V Pflanzenschutzübereinkom- men verstossen, wonach Pflanzenschutzzeugnisse nur von fachlich qualifi- zierten und ordnungsgemäss beauftragten Bediensteten ausgestellt wer- den dürfen und nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen untersagt sind. Genannte Bestimmung richtet sich zwar in erster Linie an die inner- staatlichen Gesetzgeber. Sie bildet jedoch Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung und stellt als solche eine Verhaltensnorm dar, deren Ver- letzung eine Widerrechtlichkeit im vorerwähnten Sinne begründet.
3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsteller, als Mitglied der Geschäftsleitung und Verantwortlicher für die Abwicklung der Handelsge- schäfte der B. AG, in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhal- tensnorm der schweizerischen Rechtsordnung verstossen hat. Das wider- rechtliche Verhalten des Gesuchstellers war natürliche Ursache für die Ein- leitung des Strafverfahrens. Es war zudem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht auf Urkundenfälschung und Bestechung fremder Amtsträger zu erwecken,
mithin auch adäquat kausal für die Verfahrenseröffnung (vgl. BGE 116 Ia 162, 170 f. E. 2c). Der Gesuchsteller hat, wenn nicht vorsätzlich, so doch zumindest grob fahrlässig gehandelt, weshalb ihm auch ein Verschulden zur Last gelegt werden muss. Gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP kann eine Entschädigung demnach zumindest teilweise verweigert werden.
Es gilt jedoch zu beachten, dass die Haftung nicht weiter gehen darf, als der Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 114 Ia 299, 304 E. 4a; 112 Ib 446, 455 f. E. 4b/aa; 109 Ia 160, 163 E. 4a). Hat der Beschuldigte nur einen Teil des Aufwandes zu verantworten, so kann er nur zu einer Teilzahlung verurteilt werden (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 108 N. 23; TPF BK.2004.4 vom 6. Juli 2004 E. 5.1). Vorliegend kann dem Gesuchsteller zwar in Bezug auf die “gesplitteten“ Pflanzen- schutzzeugnisse ein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden, nicht jedoch im Zusammenhang mit den im Reisebericht erwähnten “Frais de mission“, “Cadeaux“, “Bakschisch“ und weiteren Zahlungen an afrikanische Beamte, welche für die Einleitung des Strafverfahrens wegen des Ver- dachts der Bestechung fremder Amtsträger ebenfalls ursächlich waren. Das Verhalten des Gesuchstellers war demnach zwar hauptsächliche, nicht aber alleinige Ursache für die Verfahrenseröffnung. Angesichts der Tatsa- che, dass die “gesplitteten“ Pflanzenschutzzeugnisse geeignet waren, ei- nen Verdacht sowohl der Urkundenfälschung als auch der Bestechung fremder Amtsträger zu erwecken und in Würdigung der gesamten Umstän- de, rechtfertigt sich vorliegend eine Kürzung der Entschädigung um zwei Drittel.
4.1 Der Gesuchsteller macht einen Zeitaufwand von Hohler von 2'200 Min., d.h. 36 2/3 Stunden geltend und Auslagen von Fr. 249.90. Er substanziiert sein Begehren mit einer Auflistung in seinem Gesuch vom 11. Januar 2005 der einzelnen Bemühungen seines Verteidigers und verweist im Übrigen auf die Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft.
Hohler ist im Zusammenhang mit dem bei der Bundesanwaltschaft hängi- gen Strafverfahren für den Gesuchsteller vom 13. August bis am 23. Dezember 2004 tätig gewesen. Wie aus den Verfahrensakten der Bun-
desanwaltschaft und aus der Auflistung des Gesuchstellers hervorgeht, war Hohler anlässlich einer Zeugeneinvernahme vom 17. August 2004 (Dauer 1 Std., Gang zur Bundesanwaltschaft max. 45 Min.) und anlässlich zweier Einvernahmen des Gesuchstellers als Beschuldigter vom 18. Oktober und 2. Dezember 2004 (Dauer 2 Std. 50 Min. bzw. 3 Std. 5 Min., Gang zur Bundesanwaltschaft je max. 45 Min.) anwesend. Des Weiteren ist er drei Mal mit einem Kurzschreiben (Zeitaufwand max. 10 Min.) an die Bundes- anwaltschaft gelangt und hat bereits teilweise seine Tätigkeit im Zusam- menhang mit dem vorliegenden Entschädigungsgesuch veranschlagt (95 Min.). Die übrige anwaltliche Tätigkeit von Hohler, d.h. 25 Std. 25 Min. (1’525 Min.) bestand im Studium der vom Gesuchsteller überlassenen Un- terlagen, wobei diesbezüglich zu erwähnen ist, dass Letzterem im Rahmen des bei der Gesuchsgegnerin hängigen Strafverfahrens keine Akteneinsicht gewährt wurde, sowie in Besprechungen und Korrespondenz mit dem Ge- suchsteller.
Der Zeitaufwand von 25 Std. 25 Min. für Aktenstudium sowie Besprechun- gen und Korrespondenz mit dem Gesuchsteller erscheint aufgrund der tat- sächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie ange- sichts der Schwere der Vorwürfe und der Dauer des Verfahrens übermäs- sig und ist entsprechend zu kürzen. Eine Kürzung um 20% auf 20 Std. 20 Min. (1220 Min.) erscheint gerechtfertigt.
Die Bemühungen von Hohler müssen im Umfang von 31 Std. 35 Min. (1’895 Min.) als notwendig erachtet werden.
4.2 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwalts- entschädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Hono- rars das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung ge- langt (vgl. TPF BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. Gemäss Art. 3 Abs. 2 sind frei gewählte und amtliche Verteidiger zu gleichen Ansätzen zu entschädigen. In Berücksichtigung der nicht besonderen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Untersu- chung erscheint vorliegend ein Stundenansatz von 220 Franken (exkl. MwSt.) als angemessen (vgl. TPF BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 und BK.2005.12 vom 7. Juli 2005). Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 249.90 sind zwar nicht näher erläutert oder belegt, erscheinen jedoch glaubhaft.
4.3 Dem Gesuchsteller ist demnach ein maximaler entschädigungsberechtigter Aufwand von total 31 Std. 35 Min. und Auslagen von Fr. 249.90 entstan- den, was bei einem anzuwendenden Stundenansatz von Fr. 220.-- einen Entschädigungsanspruch von maximal Fr. 7'745.20 ausmacht (31.583 Std. à Fr. 220.-- = Fr. 6'948.30, Fr. 249.90 Auslagen und Fr. 547.-- MwSt. à 7.6%). Vorliegend ist der maximale Entschädigungsanspruch angesichts des teilweise widerrechtlichen Verschuldens der Verfahrenseröffnung um zwei Drittel zu kürzen (supra Ziff. 3). Der Gesuchsteller hat somit Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 2'581.70.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 OG), welche auf Fr. 1'300.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP bereits teilweise berücksichtigt (vgl. supra E. 2.1). Von der Zusprechung einer weiteren Par- teientschädigung zugunsten des teilweise unterliegenden Gesuchstellers ist abzusehen.
5.2 Da die Eidgenossenschaft Gläubigerin in Bezug auf die Gerichtskosten und Schuldnerin in Bezug auf die Verfahrensentschädigungen ist, kann sie die gegenseitigen fälligen Forderungen, soweit sie sich ausgleichen, im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR verrechnen (vgl. TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 8). Die Entschädigung des Gesuchstellers für das gerichtspolizeili- che Ermittlungsverfahren und das Entschädigungsverfahren vor Bundes- strafgericht beträgt Fr. 2'581.70 (E. 4.3). In Verrechnung mit den Gerichts- kosten von Fr. 1'300.-- (E. 5.1) hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchstel- ler einen Betrag von Fr. 1'281.70 zu bezahlen.
Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, den Betrag der verrechneten Ge- genforderung von Fr. 1'300.-- zur Deckung der Kosten des vorliegenden Verfahrens an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Entschädigung des Ge- suchstellers für das eingestellte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren auf total Fr. 2'581.70 festgesetzt.
Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt.
Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller in Verrechnung der gegenseiti- gen Forderungen gemäss Ziff. 1 und 2 vorstehend Fr. 1'281.70 zu bezahlen und an die Bundesstrafgerichtskasse Fr. 1'300.-- zu überweisen.
Die im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens BA/EAII/17/04/0189 beschlagnahmten Akten sind an die Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich zu überweisen.
Bellinzona, 20. Dezember 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.