Entscheid vom 3. August 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Paul Schaer
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Entschädigungsentscheid (Art. 100 Abs. 4 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK.2005.15
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Eidgenössische Spielbankenkommission das gegen A. geführte Einzie- hungsverfahren mit Entscheid vom 15. Dezember 2004 einstellte und die Verfahrenskosten dem Bund auferlegte (act. 1.1);
die Eidgenössische Spielbankenkommission mit Verfügung vom 9. Juni 2005 das Gesuch von A. um Ausrichtung einer Parteientschädigung in Hö- he von Fr. 1'201.35 gestützt auf Art. 99 Abs. 1 VStrR abwies und ihm die Kosten des Entschädigungsverfahrens im Betrag von Fr. 530.-- auferlegte (act. 1.1);
A. durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
der Rechtsvertreter mit eingeschriebenem Brief vom 15. Juli 2005 aufge- fordert wurde, bis 25. Juli 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht ein- getreten werde (act. 2);
die Post am 18. Juli 2005 dem Bundesstrafgericht Meldung erstattete, dass die Sendung noch nicht habe zugestellt werden können und aufgrund eines Auftrags des Empfängers voraussichtlich bis 8. August 2005 bei ihr lagere (act. 3);
gemäss hier massgeblicher bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei erfolg- losem Zustellversuch eine Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem sie aufgrund einer in den Briefkasten oder das Postfach des Emp- fängers gelegten Abholeinladung auf der Post abgeholt wird, und im Falle des Nichtabholens die Sendung als am letzten Tag der siebentägigen Ab- holfrist als zugestellt gilt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rech- nen müssen (BGE 127 I 31, 34 E. 2.a/aa mit Hinweisen);
die vorgenannte Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion auch dann nicht verlängert wird, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen
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der Post auch noch länger möglich ist, etwa in Folge eines Zurückbehal- tungsauftrags (BGE a.a.O., S. 34 f. E. 2.b; BGE 123 III 492, 493 f. E. 1);
der Rechtsvertreter mit fristauslösenden gerichtlichen Sendungen rechnen musste, nachdem er selber das Beschwerdeverfahren eingeleitet hatte, und daher nach Treu und Glauben dafür zu sorgen hatte, dass ihm gericht- liche Sendungen zugestellt werden können (BGE 123 III 493);
die eingeschriebene Sendung am Freitag, 15. Juli 2005, der Post überge- ben wurde (act. 3), demnach am Samstag, 16. Juli 2005, bei der Poststelle Kloten einging und die Abholeinladung gleichentags in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde, womit die siebentägige Abholfrist am Freitag,
gemäss der Zustellfiktion der Rechtsvertreter von A. selbst dann rechtzeitig
mithin spätestens am 25. Juli 2005 - Kenntnis von der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses erhalten hat, wenn diese erst am Mon- tag, 18. Juli 2005, bei der Poststelle Kloten eingetroffen sein sollte;
bis zum 25. Juli 2005 bzw. bis dato weder der verlangte Kostenvorschuss geleistet noch um eine allfällige Erstreckung der Frist ersucht wurde (vgl. Art. 33 Abs. 2 OG), weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
A. bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG) und die Ge- richtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 3 Reglement über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
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und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 4. August 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.