Beschluss vom 20. Januar 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Rechtsdienst des Generalsekretariats EFD,
Beschwerdegegner
Gegenstand Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR); Ent- schädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK.2011.23 (Nebenverfahren: BP.2011.66)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. hiergegen mit Beschwerde vom 2. November 2011 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, der Kosten- spruch sei aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 500.-- auszurichten (act. 1);
die Beschwerdekammer mit Beschluss BP.2011.66 vom 2. Dezember 2011 dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und ihm eine Frist bis 12. Dezember 2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte (act. 3);
A. diesbezüglich auf entsprechendes Gesuch hin eine Fristerstreckung bis
nachdem auch innerhalb dieser Frist beim Bundesstrafgericht keine Zah- lung einging, A. eine Nachfrist bis 9. Januar 2012 gesetzt wurde zur Leis- tung des verlangten Kostenvorschusses, andernfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 7);
A. auch diese Nachfrist ungenutzt verstreichen liess bzw. mit Schreiben vom 15. Januar 2012 seine Beschwerde zurückzog (act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die seit 1. Januar 2011 für das Beschwerdeverfahren im Bereich des Ver- waltungsstrafrechts anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen keine Rege- lung für den Rückzug einer Beschwerde und dessen Folgen mehr vorsehen (vgl. zu den bisher anwendbaren gesetzlichen Grundlagen beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.79 vom 10. Dezem-
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ber 2010), ein solcher aber im Rahmen der Dispositionsmaxime auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig ist (vgl. ZIEGLER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 3);
der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be- schwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. nebst der angeführten bisherigen Praxis auch Art. 32 Abs. 2 BGG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht und hierzu HÄRRI, Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 32 BGG N. 16);
die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2, so- wie den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.77 vom 12. Janu- ar 2011);
die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Januar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.