Beschluss vom 15. Juni 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT ZWEIGSTELLE ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung von Dritten (Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B K . 201 1.2 6
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 18. August 2011 setzte die Bundesanwaltschaft A. eine Frist bis zum 12. September 2011 zur Bezifferung und zum Nachweis einer eventuellen Entschädigungs- bzw. Genugtuungsforderung im Sinne von Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO, weil ein Fahrzeug von A. über längere Zeit in einem Strafverfahren, das unter anderem gegen den ehemaligen Ehemann von A. geführt wurde, beschlagnahmt gewesen war (act. 2.2). A. wandte sich darauf an C., den Verteidiger des ehemaligen Ehemanns von A. im genannten Strafverfahren, und schickte diesem die Unterlagen zur Geltendmachung der Entschädigungsforderung. Dieser teilte ihr ein paar Tage später mit, sie sei nicht seine Mandantin (act. 2.4, S. 1), worauf A. so- fort mit ihrem ehemaligen Ehemann Kontakt aufnahm und diesem alle Formulare und Unterlagen zur Geltendmachung der Entschädigungsforde- rung überbrachte, nachdem er darum gebeten und A. zugesagt hatte, er werde einen Anwalt finden, der für sie die Entschädigung verlangen werde (act. 2.4, S. 2 f.). In der Folge verstrich die von der Bundesanwaltschaft an- gesetzte Frist zur Geltendmachung der Entschädigungsforderung, ohne dass eine solche Forderung bei der Bundesanwaltschaft erhoben worden wäre.
B. Erst mit Eingabe vom 2. November 2011 (act. 2.4) reichte A. der Bundes- anwaltschaft einen Kostenvoranschlag einer Garage B. ein, gemäss wel- chem am zur Frage stehenden Fahrzeug Standschäden im Betrag von ins- gesamt Fr. 19'361.90 behoben werden sollten (act. 2.4, Beilage 2). A. legte in der Eingabe ausserdem dar, weshalb die von der Bundesanwaltschaft zur Geltendmachung der Entschädigungsforderung angesetzte Frist nicht eingehalten worden sei. Mit Verfügung vom 11. November 2011 (act. 2.5) wies die Bundesanwaltschaft die Entschädigungsforderung von A. vollum- fänglich ab.
C. Mit Schreiben vom 28. November 2011 (act. 1), welches als Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO entgegenzunehmen ist, reichte A. innert Frist bei der Bundesanwaltschaft verschiedene Unterlagen ein, darunter ei- ne Bestätigung der Garage B. betreffend der Korrektheit des Kostenvoran- schlages (act. 1.1, Beilage 2). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 (act. 2) leitete die Bundesanwaltschaft die Beschwerdeschrift und die Bei- lagen an das hiesige Gericht weiter, verwies auf die angefochtene Verfü- gung und verzichtete vorerst auf weitere Ausführungen. Die A. angesetzte Frist zur Einreichung einer Replik verstrich ungenutzt. Sie reichte jedoch am 25. Januar 2012 (act. 11) und am 27. Februar 2012 (act. 12) weitere
Eingaben ein, machte darin aber keine weiteren Ausführungen materieller Art. Auf die Einholung einer Duplik wurde deshalb verzichtet.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden rechtlichen Ausführungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen die Verfügungen der Bundesanwaltschaft kann innert 10 Tagen seit deren Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts we- gen Rechtsverletzungen, unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfest- stellung oder Unangemessenheit schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden (Art. 393ff StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten des Beschwerdeführers ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Als durch die Beschlagnahme ihres Fahrzeugs in der Strafuntersuchung gegen ihren ehemaligen Ehemann und andere Beschuldigte betroffene Dritte ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung (act. 2.5) in dem Sinne beschwert, als dadurch ihr Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 StPO von der Bundes- anwaltschaft vollumfänglich abgewiesen wurde. Die angefochtene Verfü- gung ist der Beschwerdeführerin am 18. November 2011 zugestellt worden (act. 3). Mit der an die Bundesanwaltschaft adressierten Beschwerdeschrift vom 28. November 2011 wurde die Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO so- mit gewahrt. Die Eintretensvoraussetzungen bezüglich der vorliegenden Beschwerde sind deshalb erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Be- merkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Ge- nugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstüt- zung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist dabei sinngemäss anwendbar, was bedeutet, dass der Schadenersatz be- antragende Dritte die Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat. Im Falle einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft ist diese auch für den Entscheid über den Ersatzanspruch des Dritten zuständig und somit "Strafbehörde" im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO. Die Ansprüche sind verwirkt, wenn der Dritte Gelegenheit hatte, seine Ersatzansprüche anzumelden, und eine Anmeldung nicht erfolgt ist (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Straf- prozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, N 1831 analog).
2.2 Wie der Darstellung des Sachverhaltes zu entnehmen ist, setzte die Bun- desanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Au- gust 2011 eine Frist bis zum 12. September 2011 an, um ihren eventuellen Schaden anzumelden und zu spezifizieren. Die Beschwerdeführerin beauf- tragte darauf gemäss ihren Ausführungen den Verteidiger des ehemaligen Ehemanns bzw. diesen selber mit der Anmeldung der Ansprüche bei der Bundesanwaltschaft. Eine solche Anmeldung erfolgte jedoch innert der von der Bundesanwaltschaft gesetzten Frist nicht, weshalb die Ansprüche der Beschwerdeführerin gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO dem Staat gegenüber verwirkt sind. Unter diesen Umständen hätte es der Beschwerdeführerin of- fen gestanden, ihren ehemaligen Ehemann oder einen von diesem eventu- ell beauftragten Vertreter für die Nachteile der entstandenen Säumnis haft- pflichtrechtlich ins Recht zu fassen.
2.3 Die Bundesanwaltschaft ist auf die in der Folge verspätet eingereichte Ein- gabe der Beschwerdeführerin trotz eingetretener Verwirkung der Ansprü- che eingetreten und hat diese materiell behandelt. Dabei hat sie in nach- vollziehbarer Art und Weise dargelegt, dass es sich bei den von der Be- schwerdeführerin behaupteten Schäden um solche handelt, welche nicht als eigentliche Standschäden einzustufen sind, sondern als Unterhaltsar- beiten am Fahrzeug, welche auch ohne die Beschlagnahme notwendig geworden wären, bzw. um redundante Arbeiten, welche bereits durch die Bundesanwaltschaft erledigt worden waren (act. 2.8). Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben B. vom 22. November 2011, in welchem dieser bemerkt, dass man nach über 7 Jahren die Bremsscheiben schleifen müs- se. Es ist also offenbar der Zeitablauf, der das Schleifen erforderlich macht, und nicht die Tatsache, dass das Fahrzeug nicht gebraucht wurde. Ausser-
dem weist die Bundesanwaltschaft mit entsprechenden Unterlagen nach, dass der Wert des Fahrzeuges während der Zeit der Beschlagnahme eher zu- als abgenommen hat, und dieser dadurch eher ein Gewinn als ein Ver- lust entstanden ist (act. 2.6 und 2.7). Zusammenfassend lässt sich festhal- ten, dass die Entschädigungsforderung auch materiell hätte abgewiesen werden müssen, wenn sie nicht bereits aufgrund der Säumnis der Be- schwerdeführerin verwirkt wäre.
2.4 Gemäss vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ver- rechnet.
Bellinzona, 18. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.