Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer BK_A 036/004
Entscheid vom 30. April 2004 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiber Guidon Parteien Schweizerische Bundesanwaltschaft, Staatsan- walt des Bundes X.______, Taubenstrasse 16, 3003 Bern Gesuchstellerin
Gegenstand Entbindung vom Amtsgeheimnis
Sachverhalt: A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) eröffnete am 2. Februar 2004 in Zusammenhang mit dem Absturz einer Crossair-Maschine bei Bassersdorf am 24. November 2001 ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Ver- dachts fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrlässiger Tötung (Art. 125 und 117 StGB i.V.m. Art. 98 des Luftfahrtgesetzes; vgl. Medien- mitteilung der Bundesanwaltschaft vom 12. März 2004). Aufgrund einer vermuteten Indiskretion im vorerwähnten Verfahren und einer in der Folge gegen Unbekannt eingereichten Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverlet- zung setzte der Bundesrat am 7. April 2004 A. ______ als ausserordentli- chen Bundesanwalt ein. Letzterer beabsichtigt, am 5. Mai 2004 einerseits die Verfahrensakten einzusehen und andererseits den Staatsanwalt des Bundes, X.______, als Auskunftsperson einzuvernehmen.
B. Die Bundesanwaltschaft wendet sich mit Eingabe vom 29. April 2004 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Staatsanwalt des Bundes, X.______, im vorerwähnten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren vom Amtsgeheimnis zu entbinden. Diese Entbindung will sie gegebenenfalls auch als „Ermächtigung zur Aussage“ nach Art. 94 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) verstanden wissen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
3 - 3 i.V.m. Art. 2 BPV sieht denn auch ausdrücklich vor, dass der Bundesrat den Bundesanwalt, die Staatsanwälte des Bundes und deren Stellvertreter ermächtigen kann, als Partei, Zeugen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie auf Grund ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben, und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, zu äussern. Demgemäss liegt die Zuständigkeit zur Entbindung eines Staatsanwaltes des Bundes von der Wahrung des Amtsgeheimnis- ses beim Bundesrat, weshalb auf das vorliegende Gesuch vom 29. April 2004 nicht eingetreten werden kann (anders noch der Entscheid der Ankla- gekammer des Bundesgerichts vom 4. September 2002 [8G.98/2002]). Mit den vorstehenden Ausführungen ist auch gesagt, dass die Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht unter eine allfällige Aufsichtsfunktion der Be- schwerdekammer über die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens und in der Voruntersuchung in Bundesstrafsachen fallen würde (ob und – bejahendenfalls – in welchem Umfang eine solche Aufsicht im Lichte von Art. 28 Abs. 2 SGG sowie mit Blick auf Art. 11 aBStP besteht, braucht zum jetzigen Zeitpunkt indes nicht beurteilt zu werden). Wollte man anders entscheiden, hätte dies zur Folge, dass die Beschwerdekammer für die Amtsgeheimnisentbindung des Bun- desanwalts, der Staatsanwälte des Bundes und deren Stellvertreter immer dann zuständig wäre, wenn sich letztere über Wahrnehmungen im Zu- sammenhang mit einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren bzw. ei- ner Voruntersuchung in Bundesstrafsachen zu äussern hätten. Damit wür- de aber die Regelung in Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 BPV ihres Sinnes be- raubt, sind doch kaum Fälle vorstellbar, in welchen die vorerwähnten Per- sonen über „Wahrnehmungen, die sie auf Grund ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen“ (Art. 94 Abs. 3 BPV), aussagen sollen, die nicht in Verbindung mit einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren oder einer Voruntersuchung stehen. Ein derartig komplizierte und unzweckmässige Regelung dürfte kaum dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Viel- mehr ist anzunehmen, dass mit Erlass der BPV, welche am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, in allgemeiner Weise den Bundesrat für die Entbindung des Bundesanwalts, der Staatsanwälte des Bundes und deren Stellvertre- ter vom Amtsgeheimnis für zuständig erklärt werden sollte. Dem entspricht, dass bei einer Amtsgeheimnisentbindung unter Umständen Interessenab- wägungen vorgenommen werden müssen, die nicht allein strafverfolgungs- rechtlichen Gesichtspunkten zu genügen haben. Auch in dieser Hinsicht erscheint die Zuständigkeit des Bundesrates sachlich gerechtfertigt.
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Bellinzona, 4. Mai 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.