Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer BK_B 009/04
Entscheid vom 18. Mai 2004
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz,
Bundesstrafrichter Keller und Ponti,
Gerichtsschreiber Guidon
Parteien
A.______
Beschwerdeführer
vertreten durch Heinz Ottiger, Rechtsanwalt
gegen
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
Sachverhalt:
A. In der Nacht vom 1. auf den 2. August 2003 versuchten zwei Täter in
X.______ mittels Sprengstoff einen Postomaten aufzusprengen, um so an
das darin enthaltene Bargeld zu gelangen. Verdächtigt werden als Haupttä-
ter B.______ (nachfolgend B. ) und als Fahrer und Mittäter
A. (nachfolgend A.). A. wird im Strafverfahren vor-
geworfen, mit seinem VW Golf B.______ zum Tatort gefahren zu haben,
und zwar im Wissen, was B.______ beabsichtigte und mit seinem vollen
Einverständnis.
Nach abgeschlossenen Ermittlungen eröffnete das Eidgenössische Unter-
suchungsrichteramt am 18. Dezember 2003 die Voruntersuchung.
B. Im Nachgang zu einer am 3. November 2003 durchgeführten Hausdurch-
suchung beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft das mutmassliche Tat-
fahrzeug, den VW Golf VR6, Limousine, blau, des A.. Einen Antrag
des A. auf Aufhebung der Beschlagnahme und Freigabe des Fahr-
zeuges wies der zuständige Untersuchungsrichter mit Verfügung vom
28. Januar 2004 ab (BK act. 3).
C. Gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 28. Januar 2004
liess A.______ durch seinen Verteidiger Beschwerde an die damalige An-
klagekammer des Bundesgerichts einreichen und beantragte die Aufhe-
bung der Verfügung, die Freigabe des Fahrzeuges, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen (BK act. 1).
Der Untersuchungsrichter liess sich mit Eingabe vom 13. Februar 2004 zur
Beschwerde vernehmen und beantragte deren kostenfällige Abweisung
(BK act. 5). In der Folge nahm der Verteidiger innert erstreckter Frist am
8. März 2004 nochmals Stellung (BK act. 9), ebenso der Untersu-
chungsrichter mit Eingabe vom 24. März 2004 (BK act. 12). Beide Seiten
hielten an ihren Rechtsbegehren fest. (...)
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst
worden. Gemäss Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG bzw.
Art. 214 BStP ergibt sich neu die Zuständigkeit der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die hängige Beschwerde.
1.2 Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren und durch die Verfügung der
Untersuchungsrichterin im rechtlichen Sinne beschwert (Art. 214 Abs. 2
BStP). Die Beschwerde ist innert der Frist von Art. 217 BStP eingereicht
worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3 (...)
2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP sind Gegenstände, die als Beweismittel von
Bedeutung sein können, mit Beschlag zu belegen und zu verwahren.
Ebenso können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der
Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Im vorliegenden Fall geht
es um eine Sicherungsbeschlagnahme, in der angefochtenen Verfügung
wird als Beschlagnahmegrund zusätzlich die Deckung der Verfahrenskos-
ten genannt.
Die Beschlagnahme stützt sich auf Art. 65 BStP, auch wenn es der Unter-
suchungsrichter unterlassen hat, diese Bestimmung in der angefochtenen
Verfügung explizit anzuführen. Dieser vom Beschwerdeführer gerügte, for-
male Mangel ist für die Beurteilung indessen nicht entscheidend, denn eine
Beschlagnahme im Bundesstrafverfahren stützt sich immer auf Art. 65
BStP. Mit der Nennung des mutmasslichen Einziehungstitels (Art. 58 StGB)
als spezifischen Beschlagnahmegrund macht die Behörde nur deutlich,
welche Beschlagnahmekategorie (Beweismittel-, Sicherungs- oder Vermö-
gensbeschlagnahme) sie ihrer Verfügung zu Grunde legt. Von Belang ist
deshalb, dass sich aus der angefochtenen Verfügung klar ergibt, dass es
sich um eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine künftige Sicherungsein-
ziehung (Art. 58 StGB) sowie zur Deckung der Verfahrenskosten handelt.
Insofern ist die Begründung ausreichend.
2.2 Grundvoraussetzungen für die Beschlagnahme, ist das Vorliegen eines
konkreten Tatverdachts für den objektiven Tatbestand einer Straftat (vgl.
auch H
AUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel
2002, § 69 N 1). Bei der Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Siche-
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rungseinziehung bedarf es ferner konkreter Hinweise für den erforderlichen
Deliktskonnex. Sodann müssen bei diesem Beschlagnahmegrund die spe-
zifischen Erfordernisse als Tatinstrument, als Tatprodukt bzw. als durch die
mutmassliche strafbare Handlung hervorgebrachter Gegenstand hinrei-
chend dargetan sein. Anders als für die Einziehung nach Art. 58 StGB als
definitive Nebenstrafe genügt es dabei für die Beschlagnahme als bloss
provisorisches Sicherungselement, wenn diese Voraussetzungen hinrei-
chend glaubhaft gemacht werden. Schliesslich muss jede Beschlagnahme
verhältnismässig sein (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a).
- Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde den konkreten Tatverdacht
ausdrücklich bestreiten. Er behauptet, vor, auf der Fahrt und bis zum
Sprengstoffanschlag in besagter Nacht nichts von der entsprechenden de-
liktischen Absicht des B.______ gewusst zu haben. Entsprechend bestrei-
tet er im Grunde seine Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft zur Gefährdung
durch Sprengstoff in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), zur Sachbe-
schädigung (Art. 144 StGB) und zum versuchten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3
StGB), indem er geltend macht, es fehle am subjektiven Tatbestand. Zwar
kann auch ein gefährlicher Gegenstand eines Dritten, der mit der Straftat
nichts zu tun hat, beschlagnahmt werden, indessen spielt der konkrete Tat-
verdacht hier eine Rolle für die Prognose, ob der Gegenstand in der Hand
des Beschwerdeführers gefährlich sein kann oder nicht.
Der Beschwerdeführer bestritt stets, gewusst zu haben, dass B.______ be-
absichtigte, einen Postomaten zu sprengen. Es sei seines Wissens darum
gegangen, dass B.______ in X.______ jemanden wegen irgendwelcher
Papiere hätte treffen wollen. Auch habe er nicht gewusst, was B.______
vorgehabt habe, als dieser mit einem Rucksack in X.______ ausgestiegen
und (ohne ihm etwas zu sagen) zur Post gegangen sei.
Im Verlaufe der polizeilichen bzw. bundesanwaltschaftlichen Ermittlungen
gab C.______ (nachfolgend C.) zu, an einem früheren Sprengstoff-
anschlag auf einen Geldautomaten (6. Juni 2003) mit B. mitge-
macht zu haben und belastete für den 1./2. August 2003 auch B.______ als
Täter. Bezüglich der Rolle des Beschwerdeführers gab er an, selbst nicht
dabei gewesen zu sein, als B.______ und der Beschwerdeführer miteinan-
der allein gesprochen hätten. C.______ stellte sich dabei auf den Stand-
punkt, letztlich nicht gewusst zu haben, ob der Beschwerdeführer über den
geplanten Anschlag informiert gewesen sei, als er B.______ nach
X.______ gefahren habe (in diversen Einvernahmen, auch in einer Kon-
frontation).
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Der Haupttäter B.______ wurde rechtshilfeweise am 2. und 3. Dezember
2003 von der Staatsanwaltschaft in Y., einvernommen. Dabei be-
lastete er den Beschwerdeführer insofern als er angab, sie hätten vor dem
eigentlichen Anschlag im Auto das konkrete Vorgehen noch abgesprochen
(EV vom 2. Dezember 2003, S. 9). Entgegen dem Vertreter des Beschwer-
deführers kann hier offen bleiben, ob und inwieweit diese Aussage im
Hauptverfahren Verwendung finden darf. Derartige prozessuale Beweis-
verwertungsfragen, müssen in erster Linie durch den Sachrichter entschie-
den werden. Damit ein Beweismittel bei der Beurteilung des konkreten Tat-
verdachts im Beschwerdeverfahren keine Verwendung mehr finden kann,
muss es an einem klaren und derart schweren Mangel leiden, dass seine
definitive Unverwertbarkeit sogleich offensichtlich würde. Dies ist hier nicht
der Fall, zumal durch erneute Einvernahme unter Gewährung der Partei-
rechte an die Verteidigung ein allfälliger Mangel ohne weiteres geheilt wer-
den könnte. Insofern ist im Beschwerdeverfahren auf die Aussagen des
B. abzustellen, welche im übrigen durch die Aussagen von
D.______ (EV Fedpol 6. November 2003, S. 2) hinsichtlich des delikti-
schen Wissens des Beschwerdeführers gestützt werden. Damit ergibt sich
für die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme grundsätzlich ein genügen-
der Tatverdacht.
- Bestritten werden vom Beschwerdeführer die spezifischen Voraussetzun-
gen der Sicherungseinziehung.
Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Ge-
genständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben
oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorge-
bracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men-
schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Strittig ist
hier allein, ob der Anwendungsfall des „instrumentum sceleris“ (Gegens-
tand, der zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient hat) vorliegt; die
anderen beiden Anwendungsfälle des Art. 58 StGB fallen ausser Betracht.
Unbestritten ist vorab (Beschwerde S. 3 Ziff. 3), dass der beschlagnahmte
VW Golf Tatfahrzeug war, also dazu diente, die mutmasslichen Täter zum
Tatort zu transportieren (Deliktskonnex). Die Sicherungseinziehung setzt
neben dem Deliktskonnex voraus, dass vom einzuziehenden Gegenstand
eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die
öffentliche Ordnung ausgeht. Dabei sind diesbezüglich keine erhöhten An-
forderungen zu stellen; es genügt, dass es wahrscheinlich ist, dass eine
Gefahr bestünde, wenn ein Gegenstand in der Hand des Berechtigten nicht
eingezogen wird (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a; 124 IV 121, 123 E. 2a). Nach
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SCHMID (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen und
Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N 59 zu Art. 58 StGB) genügt die abs-
trakte Gefährlichkeit nicht. Vielmehr ist die Einziehung nur zulässig, wenn
die vom Richter anzustellende Prognose ergibt, dass die vorstehend er-
wähnte, künftige Gefährdung als wahrscheinlich erscheint. Dabei sind ins-
besondere das Anlassdelikt, die Person des Verfügungsberechtigten, die
fortbestehende Gefahr einerseits und ein sozial anerkanntes Interesse an
der weiteren Benutzung des Gegenstandes durch den Betroffenen ander-
seits abzuwägen (S
CHMID, a.a.O.).
Die Beschlagnahme als vorläufige Massnahme ist im Prinzip aufrechtzuer-
halten, bis der Richter über die Einziehung entscheiden kann. Wie alle vor-
sorglichen Massnahmen, ist sie aufzuheben, wenn die Untersuchungsbe-
hörde die Voraussetzungen dazu für dahin gefallen betrachtet, vor allem,
wenn die Gefährlichkeit des einzuziehenden Gegenstandes nicht mehr ge-
geben ist (S
CHMID, a.a.O., N 84 zu Art. 58). Dabei hat die Untersuchungs-
behörde in sachgerechter und zurückhaltender Weise die Frage zu beant-
worten, wie der Richter wahrscheinlich entscheiden werde. Massstab ist
dabei die Gerichtspraxis zur Einziehung.
Vorliegend verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft
ist, das Verfahren ausschliesslich wegen dieser einen Tat gegen ihn ge-
führt wird und er einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Es kann damit frag-
los nicht von einem (mutmasslichen) Delinquenten ausgegangen werden,
der mit einer gewissen Regelmässigkeit und überdies unter Benutzung des
Autos delinquiert. Darüber hinaus besteht grundsätzlich ein sozial aner-
kanntes Interesse an der weiteren Benutzung des Fahrzeugs. Bei dieser
Sachlage ist nicht ernsthaft anzunehmen, der Sachrichter werde das Auto
in der Hand des Beschwerdeführers als fortbestehenden Gefährdungsfak-
tor einstufen und dieses einziehen. Damit lässt sich die Beschlagnahme
unter diesem Titel nicht weiter rechtfertigen.
- Die angefochtene Verfügung nennt als weiteren Beschlagnahmegrund die
Deckung der Verfahrenskosten. Es steht den Kantonen (und dem Bund,
BGE 115 III 1) gemäss Art. 44 SchKG offen, für die Beschlagnahme von
Gegenständen im Strafverfahren zur Deckung von Untersuchungs-, Ge-
richts- und Gefangenschaftskosten selber zu legiferieren (S
CHKG-ACO-
CELLA, Basel 1998, N 5 und 7 zu Art. 44). Voraussetzung für eine derartige
Beschlagnahme (und anschliessende Verwertung), die gegenüber anderen
Schuldnern eine Privilegierung darstellt, ist allerdings eine gesetzliche
Grundlage (so implizit auch aus S
CHMID, a.a., N. 76 zu Art. 5 ). Entspre-
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chende Vorschriften finden sich denn auch in verschiedenen kantonalen
Prozessgesetzen, so etwa in § 83 StPO ZH oder Art. 142 StP SG. Die
BStP enthält jedoch gerade keine derartige gesetzliche Grundlage. Man-
gels entsprechender gesetzlicher Grundlage ist deshalb im Strafverfahren
des Bundes eine Beschlagnahme zur Deckung von Verfahrens- bzw. Voll-
zugskosten nicht zulässig. Die Beschlagnahme erweist sich damit auch un-
ter diesem Titel als nicht gerechtfertigt.
Damit ist die Beschwerde zu schützen und die Beschlagnahme über das
Fahrzeug, VW Golf, blau, Kennzeichen ______, aufzuheben.
- Um im Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht Kosten auferlegen zu
können, hat der Gesetzgeber per 1. April 2004 Art. 219 Abs. 3 BStP aufge-
hoben. Damit gelten die ordentlichen Kostenbestimmungen des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechts-
pflege (OG, SR 173.110) und damit der Grundsatz, dass die Kosten zu tra-
gen hat, wer vor Gericht unterliegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens trägt damit die Eidgenossenschaft.
Gemäss Art. 159 OG (Marginale: Parteientschädigung) ist mit dem Ent-
scheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Mas-
se die Kosten der obsiegenden Partei von der Unterliegenden zu ersetzen
sind. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, sind ihm die durch das
Beschwerdeverfahren verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen
(sachgemäss aus Art. 159 Abs. 2 BStP). Dabei ist das Reglement des
Bundesstrafgerichts vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Ver-
fahren vor dem Bundesstrafgericht anwendbar (SR 173.711.31). Gemäss
Art. 3 Abs. 3 desselben wird das Honorar nach Ermessen festgesetzt,
wenn bis zur Schlussverhandlung oder innert einer vom Gericht angesetz-
ten Frist keine Kostennote eingereicht wird. Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des
Gebührenreglements wird deshalb eine pauschale Entschädigung (inkl.
MwSt) von Fr. 1'600.-- festgesetzt. Das Eidgenössische Untersuchungs-
richteramt hat diese dem Beschwerdeführer auszurichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
- Die Beschwerde wird geschützt und die Beschlagnahme über den VW Golf,
Kennzeichen______, wird aufgehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1500.-- trägt die Eidgenos-
senschaft.
- Die Eidgenossenschaft hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever-
fahren mit Fr. 1600.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.
Bellinzona, 18. Mai 2004
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Heinz Ottiger, Rechtsanwalt
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).