Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BK_B 077/04
Entscheid vom 25. August 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Keller und Ponti, Gerichtsschreiberin Kummli Parteien A.______,
Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. C.H.
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren gegen A.______ (nachfolgend „A.“) und mehrere weitere Mitglieder des Vereins „Hells Angels MC Switzerland Zü- rich“ (nachfolgend „Hells Angels") wegen Beteiligung an bzw. Unterstüt- zung einer kriminellen Organisation und nahm am 28. April 2004 im Rah- men einer umfangreichen Aktion (...) mit Hausdurchsuchungen und Inhaf- tierungen unter anderem auch A. fest. A.______ wurde am 12. Mai 2004 wieder auf freien Fuss gesetzt. Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 belegte der Staatsanwalt des Bundes das am 28. April 2004 sichergestellte Motorrad „Swiss Performance High Weight“ (in der Verfügung irrtümlich als „Harley Davidson“ bezeichnet; nachfolgend „SPHW“), Kennzeichen , von A. formell mit Be- schlag.
B. Gegen die Beschlagnahmeverfügung liess A.______ durch seinen Vertei- diger am 22. Juni 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhe- bung der Beschlagnahme des Motorrades SPHW, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2004 trug die Bun- desanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde an. Der Vertreter des Be- schwerdeführers liess sich dazu in der Beschwerdereplik vom 15. Juli 2004 vernehmen. Mit Beschwerdeduplik vom 30. Juli 2004 nahm der Staatsan- walt des Bundes seinerseits nochmals Stellung. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Akten wird nachfolgend, soweit erforderlich, näher eingetreten.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP können unter anderem Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, be- schlagnahmt werden. Im vorliegenden Fall geht es bezüglich des Motorra- des SPHW um eine Vermögensbeschlagnahme. Als Einziehungsgrund wird der Art. 59 Ziff. 3 StGB genannt. Grundvoraussetzung für die Beschlagnahme ist das Vorliegen eines kon- kreten Tatverdachts für den objektiven Tatbestand einer Straftat (vgl. auch HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 69 N 1). Dieser muss sich im Verlaufe der Ermittlungen entsprechend verdichten, um eine längerfristige Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu rechtfertigen (BSK StGB I-BAUMANN, Basel 2003, Art. 59 N 74, unter Ver- weis auf BGE 122 IV 91, S. 95 f. E. 4). Bei der Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Vermögenseinziehung nach Art. 59 Ziff. 3 StGB bedarf es ferner konkreter Hinweise dafür, der Vermögenswert unterliege der Verfügungsmacht einer kriminellen Organi- sation. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bei der Überprüfung des Tatverdachts keine er- schöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, S. 316 E. 4). Die Beschlagnahme als bloss provisorische prozessuale Massnahme präjudiziert den materiellen Einzie- hungsentscheid nicht. Schliesslich muss eine Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (BGE 125 IV 185, S. 187 E. 2a).
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht der Beteiligung an bzw. die Unterstützung einer kriminellen Organisation. Er macht geltend, er habe mit irgendwelchen strafbaren Handlungen von anderen Mitgliedern der Hells Angels nichts zu tun. Entsprechend erscheine er auch nicht in der Te- lefonkontrolle bzw. der Videoüberwachung des Büros von B.______ in X.______; ein Konnex mit den in Frage kommenden strafbaren Handlun- gen sei bezüglich seiner Person nicht dargetan (BK act. 1 S. 7). Die Be- schwerdegegnerin wendet dagegen ein, es bestehe nach wie vor der Ver- dacht, dass die Hells Angels eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB seien, was Gegenstand einer vertieften Abklärung bilden müsse. Der Beschwerdeführer als Kassier der Hells Angels habe vermu- tungshalber auch deliktisch erworbene Gelder der Hells Angels verwaltet. Es sei beispielsweise zweifelhaft, ob die Entlöhnung für den Tötungsver-
N 7). Eine Abschottung kann unter anderem gerade dadurch erreicht wer- den, dass die kriminelle Organisation einen Anschein von Legalität erweckt, indem sie erlaubte Unternehmungen betreibt und sich dabei ein entspre- chendes Beziehungsnetz aufbaut (ROULET, a.a.O., S. 126). Zumindest scheint zum heutigen Zeitpunkt festzustehen, dass die Hells Angels eine etablierte, längerfristig angelegte Gruppenstruktur aufweisen; die speziellen Funktionen (z.B. „sergeant at arms“) deuten auf eine gewisse Arbeitsteilung hin. Protokolle der Raumüberwachung ergeben ferner Hinweise auf eine gewisse hierarchische Struktur und die Abschottung nach aussen mindes- tens eines Kreises innerhalb der Hells Angels. Bei der Sektion Zürich der Hells Angels sind zwar grundsätzlich weder Aufbau noch Zusammenset- zung als solche geheim. Die kriminellen Handlungen, für die sich bisher aus dem Dossier ein Tatverdacht ergab, betreffen nur eine Gruppe inner- halb der Hells Angels. Es besteht deshalb der Verdacht, ein Teil der Mit- glieder der Hells Angels begehe Gewaltverbrechen bzw. sei bereit dazu bzw. stifte dazu an, mit dem Zweck sich dadurch zu bereichern. Dieser kri- minelle Kern und dessen kriminelle Aktivitäten scheinen durch den Schleier der nicht kriminellen, jedoch durch Gruppenloyalität zur Verschwiegenheit gegenüber der Justiz verpflichteten Mitglieder gedeckt zu werden (zu eng die Definition der Geheimhaltung bei ARZT, a.a.O., StGB 260 ter N 142 ff.). Ein Indiz für eine wirkungsvolle Abdeckung krimineller Aktivitäten eines Kerns (immer im Sinne des Tatverdachts) bildet auch der Umstand, dass Mitglieder bei den Hells Angels zwar grundsätzlich Personen aller Berufs- gruppen werden können, ausgenommen genau Angehörige der Polizei und Justiz. Das Bestehen eines durch Mitgliederbeiträge geäufneten Fonds zur Unterstützung bei finanziellen Problemen der Mitglieder lässt zudem auf ei- ne besonders starke Gruppensolidarität schliessen (BK act. 4.6 S. 9 Z. 13 ff.). Zurzeit ist deshalb jedenfalls noch vom Verdacht einer kriminellen Or- ganisation unter dem Schleier der nach aussen offen auftretenden Hells Angels auszugehen. Ohne deutliche Konkretisierung dieses Tatverdachts werden sich Zwangsmassnahmen allerdings nicht auf Dauer aufrecht erhal- ten lassen. 3.3 Um dem Beschwerdeführer gehörende Vermögenswerte zu beschlagnah- men bedarf es eines konkreten Tatverdachts auf Beteiligung an oder we-
7 - rin handle es sich beim SPHW nicht um das, B.______ zum Gebrauch überlassene, sondern um das von ihm selbst genutzte und in seinem Ei- gentum stehende Motorrad. Die Einvernahme vom 12. Mai 2004 (BK act. 4.6 S. 14 f.) führt bezüglich der Frage, ob B.______ dieses Motorrad gefah- ren hat, zu keinem klaren Ergebnis. Die Aussagen des Beschwerdeführers (S. 14 oberer Teil) sind nicht eindeutig. Die unklaren Aussagen zum Verwendungszweck sind jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als gemäss Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB Vermögenswerte schon dann in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation stehen, wenn die kriminel- le Organisation bzw. deren Exponenten – gegen die sich die Einziehung ef- fektiv richtet – die faktische Verfügungsgewalt über die relevanten Vermö- genswerte ausüben und diese jederzeit für ihre Ziele einsetzen können (SCHMID, Art. 59 N 132, a.a.O.). Dabei ist nicht massgebend, ob die betrof- fenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, sondern es kommt aus- schliesslich darauf an, ob diese der Verfügungsmacht einer kriminellen Or- ganisation unterliegen (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N 58; SCHMID, Art. 59 N 129, a.a.O). Dem ist hinzuzufügen, dass die kriminelle Organisation ja nicht „als solche“ handelt, also Verfügungen über Vermögenswerte trifft bzw. Gegenstände nutzt, sondern dass es letztlich immer natürliche, an der kri- minellen Organisation beteiligte Personen sind, welche die Vermögenswer- te nutzen bzw. über diese verfügen. Grundsätzlich wird bei allen Vermögenswerten (so SCHMID, Art. 59 N 193, a.a.O.) einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt hat, im Sinne einer eigentlichen Beweislastumkehr die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB). Allerdings wäre es, so SCHMID (Art. 59 N 202, a.a.O.), offensichtlich übertrieben, beispielsweise einen Gara- gisten, der die kriminellen Aktivitäten des organisierten Verbrechens durch Vermietung eines Autos unterstützte, mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen unter diese Beweislastumkehr fallen zu lassen. Daraus folgt jedoch nicht, dass diese nur die eigentlichen Chefs trifft, sondern auch die Zudiener und blossen Mitläufer, die möglicherweise zur Mitwirkung ge- zwungen wurden (so, wenn auch im Sinne einer Kritik: SCHMID, Art. 59 N 189, a.a.O.). Im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Vermutung gilt, dass für die definitive Einziehung zwar eine überwiegende Wahrscheinlich- keit für die Verfügungsmacht der kriminellen Organisation bestehen muss, jedoch an den Gegenbeweis keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N 66 f.). Ein Vermögenswert einer Person, die der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, kann deshalb beschlag- nahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich, ohne weitere Erhebungen
8 - und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt. Wie oben ausgeführt, ist zur Zeit nicht klar, ob das Fahrzeug B.______ zur Verfügung stand, welcher als Hauptverantwortlicher des mutmasslichen kriminellen Kerns verdächtigt wird. Bezüglich der Verfügungsmacht der Hells Angels über das Fahrzeug argumentiert der Beschwerdeführer im Üb- rigen auch sonst nicht widerspruchsfrei. Einerseits macht er geltend, das Motorrad SPHW habe einzig und allein einen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit, indessen keinen irgendwie gearteten Bezug zu den Hells Angels (BK act. 1 S. 9 unten). Andererseits lässt er ausführen, er sei damit auch am Tage der Beschlagnahme zum Clublokal gefahren (BK act. 7 S. 5). Entsprechend dieser zweiten Darstellung diente ihm das Motorrad SPHW offenkundig auch als Transportmittel zu Clubanlässen. Ob Personen aus dem möglicherweise kriminellen Kern nicht doch mindestens zeitweilig über das Motorrad verfügen konnten, kann heute nicht ausgeschlossen werden. Damit ist nicht mit der oben beschriebenen Eindeutigkeit dargetan, dass das Motorrad bei Bedarf nicht doch der mutmasslichen kriminellen Organi- sation zur Verfügung stand. Die Beschlagnahme ist deshalb grundsätzlich durch Art. 65 BStP in Verbindung mit Art. 59 Ziff. 3 StGB abgedeckt. Die Beschlagnahme ist im Weiteren auch unter dem Gesichtspunkt der da- durch bewirkten Einschränkung des Beschwerdeführers als auch des bis- herigen Zeitablaufs noch verhältnismässig. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Bellinzona, 7. September 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.