Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer BK_B 080/04
Entscheid vom 1. September 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiberin Kummli Parteien A.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter von Salis,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)
Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren gegen A.______ (nachfolgend „A.") und mehrere Mitglieder des Vereins „Hells Angels MC Switzerland Zürich“ (nachfolgend „Hells Angels“) wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung ei- ner kriminellen Organisation und nahm am 29. April 2004 im Rahmen einer umfangreichen Aktion (...) mit Hausdurchsuchungen und Inhaftierungen unter anderen auch A. fest. A.______ wurde am 12. Mai 2004 wie- der auf freien Fuss gesetzt. Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 belegte der Staatsanwalt des Bundes mehrere bei der Aktion vom 28./29. April 2004 sichergestellte Gegenstände formell mit Beschlag (BK act. 1.2), darunter Betäubungsmittel (Liste Nr. 39), zahlreiche Waffen, Waffenzubehör, Munition und gefährliche Gegenstände (Liste Nrn. 2 – 42), einen Laptop (Liste Nr. 1) sowie zwei Fahrzeuge, näm- lich eine Harley Davidson, Heritage und eine Harley Davidson, Electra Glide (Liste Nrn. 43, 44).
B. Gegen die Beschlagnahmeverfügung liess A.______ durch seinen Vertei- diger am 24. Juni 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhe- bung der Beschlagnahmeverfügung und unbelastete Herausgabe insbe- sondere der beiden Motorräder (BK act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2004 trug die Bundesanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde an (BK act. 6). Der Vertreter A.______s liess sich dazu innert erstreckter Frist in der Beschwerdereplik vom 11. August 2004 nochmals kurz ver- nehmen (BK act. 9). Die Bundesanwaltschaft nahm dazu mit Schreiben vom 23. August 2004 Stellung (BK act. 12). Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Akten wird nachfolgend, soweit erforderlich, näher eingetreten.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bei der Überprüfung des Tatverdachts keine er- schöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Die Beschlagnahme als bloss provisorische prozessuale Massnahme präjudiziert den materiellen Ein- ziehungsentscheid nicht. Schliesslich muss eine Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a).
5 -
Verhaltensweisen verbundene Diskretion hinaus. Die Geheimhaltung muss
sich nicht notwendigerweise auf das Bestehen der Organisation selbst be-
ziehen, sondern auf deren interne Struktur und den Kreis ihrer Mitglieder
und Helfer (BGE 129 IV 271, 273 E. 2.3.1, publ. in: Pra 2004 Nr. 89,
ter
N 7). Eine Abschottung kann
unter anderem gerade dadurch erreicht werden, dass die kriminelle Orga-
nisation einen Anschein von Legalität erweckt, indem sie erlaubte Unter-
nehmungen betreibt und sich dabei ein entsprechendes Beziehungsnetz
aufbaut (ROULET, a.a.O., S. 126). Zumindest scheint zum heutigen Zeit-
punkt festzustehen, dass die Hells Angels eine etablierte, längerfristig an-
gelegte Gruppenstruktur aufweisen; die speziellen Funktionen (z.B. „ser-
geant at arms“) deuten auf eine gewisse Arbeitsteilung hin. Protokolle der
Raumüberwachung ergeben ferner Hinweise auf eine gewisse hierarchi-
sche Struktur und die Abschottung nach aussen mindestens eines Kreises
innerhalb der Hells Angels. Bei der Sektion Zürich der Hells Angels sind
zwar grundsätzlich weder Aufbau noch Zusammensetzung als solche ge-
heim. Die kriminellen Handlungen, für die sich bisher aus dem Dossier ein
Tatverdacht ergab, betreffen nur eine Gruppe innerhalb der Hells Angels.
Es besteht deshalb der Verdacht, ein Teil der Mitglieder der Hells Angels
begehe Gewaltverbrechen bzw. sei bereit dazu bzw. stifte dazu an, mit
dem Zweck sich dadurch zu bereichern. Dieser kriminelle Kern und dessen
kriminelle Aktivitäten scheinen danach durch den Schleier der nicht krimi-
nellen, jedoch durch Gruppenloyalität zur Verschwiegenheit gegenüber der
Justiz verpflichteten Mitglieder gedeckt zu werden (zu eng die Definition der
Geheimhaltung bei ARZT, a.a.O., StGB 260
ter
N 142 ff.). Ein Indiz für eine
wirkungsvolle Abdeckung krimineller Aktivitäten eines Kerns (immer im
Sinne des Tatverdachts) bildet auch der Umstand, dass Mitglieder bei den
Hells Angels zwar grundsätzlich Personen aller Berufsgruppen werden
können, ausgenommen genau Angehörige der Polizei und Justiz. Das Be-
stehen eines durch Mitgliederbeiträge geäufneten Fonds zur Unterstützung
bei finanziellen Problemen der Mitglieder lassen auf eine besonders starke
Gruppensolidarität schliessen. Zur Zeit ist deshalb jedenfalls noch vom
Verdacht einer kriminellen Organisation unter dem Schleier der nach aus-
sen offen auftretenden Hells Angels auszugehen. Ohne deutliche Konkreti-
sierung dieses Tatbestands werden sich Zwangsmassnahmen gestützt auf
den alleinigen Tatverdacht der kriminellen Organisation allerdings nicht auf
Dauer aufrechterhalten lassen.
3.3 Um dem Beschwerdeführer gehörende Vermögenswerte zu beschlagnah-
men, bedarf es eines konkreten Tatverdachts auf Beteiligung an oder we-
nigstens Unterstützung der kriminellen Organisation durch ihn persönlich.
Im Vordergrund steht vorerst die Frage, ob der Beschwerdeführer – in wel-
6 - chem Umfange auch immer – in die mutmasslichen Vorbereitungshandlun- gen für einen bewaffneten Raubüberfall auf einen Geldtransport beim Ein- kaufszentrum F.______ persönlich involviert war. Der Beschwerdeführer erachtet die durch das Strafverfahren bisher erbrachten Indizien dafür nicht für ausreichend. Unter Berücksichtigung der im Haftverfahren von der Be- schwerdegegnerin eingereichten Akten und den sich daraus ergebenden Indizien mag dies allenfalls insofern zutreffen, als die Indizien für eine akti- ve Rolle bei der Vorbereitungshandlung wenig bestimmt sind. Die Video- aufzeichnungen machen freilich andererseits auch deutlich, dass der Be- schwerdeführer schon früh über die Planung weitgehend auf dem Laufen- den gewesen sein muss. Die Videoaufzeichnung vom 3. Dezember 2003 zeigt etwa, dass er die intensive Diskussion zwischen B.______ und C.______ mitbekommen hat. Berücksichtigt man die sich aus diesen Auf- zeichnungen mehrfach ergebende grosse Sorge B.______s, C.______s und D.s – letztere zwei die mutmasslichen Hauptinitiatoren – um die Geheimhaltung, so kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer als derart vertrauenswürdig erachtet wurde, dass in sei- ner Gegenwart offen ein derartiges Verbrechen geplant werden konnte. Verbindet man diese Erkenntnis mit dem Umstand seines Kontakts mit dem mutmasslich als Räuber vorgesehenen französischen Hells Angels-Mitglied E., so begründet dies den Verdacht, der Beschwerdeführer gehöre entweder zum inneren kriminellen Kern der Hells oder unterstütze diesen.
7 - als Tatinstrument, als Tatprodukt bzw. als durch die mutmassliche strafbare Handlung hervorgebrachter Gegenstand hinreichend dargetan sein. Anders als für die Einziehung nach Art. 58 StGB als definitive Nebenstrafe genügt es für die Beschlagnahme als bloss provisorisches Sicherungselement, wenn diese Voraussetzungen hinreichend glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, diese Waffen seien nie zu irgendwelchen Straftaten bestimmt gewesen oder hätten dazu gedient. Er sei Waffensammler und habe diese offen in der Wohnwand im Wohnzim- mer seiner Wohnung aufbewahrt. Es ist gegenüber dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass eine Verbindung von konkreter Verwendung oder we- nigstens konkret beabsichtigter Verwendung der Waffen des Beschwerde- führers zu den einzelnen Straftaten (z. B. Verwendung im Zusammenhang mit der Raubvorbereitung) nicht glaubhaft gemacht wird. Offen ist damit aber nach wie vor, wie es sich mit dem Deliktskonnex unter dem Gesichts- punkt des Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation ver- hält. Diese setzt ja nicht Mittäterschaft an einer konkreten strafbaren Hand- lung im Rahmen der Organisation voraus. Beteiligung ist jede Aktivität des Beteiligten, welche für die verbrecherische Zweckverfolgung unmittelbar oder mittelbar wesentlich ist (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 260 ter N 10). Selbst wenn demnach Waffen einer Person, die der Beteiligung an einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, nicht für eine konkrete einzelne Straftat verwendet wurden, liegt doch der Verdacht nahe, dass dieses Waf- fenpotential bei Bedarf der kriminellen Organisation auch zur Verfügung gestanden hätte, sei es in der Hand des Beschwerdeführers selbst, sei es durch leihweises Zur-Verfügung-Stellen. In der faktischen Verfügbarkeit für die kriminelle Organisation aber liegt ein ausreichend konkreter Konnex zur Straftat der Beteiligung an der kriminellen Organisation. Die zahlreichen Schusswaffen mit passender Munition, die Elektroschockgeräte, die Schlagwaffen, aber auch die Schutzweste bilden ein konkret geeignetes Unterstützungspotential für eine kriminelle Organisation. Zusätzlich voraus- gesetzt ist, dass vom einzuziehenden Gegenstand eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung aus- geht. Dabei sind diesbezüglich keine erhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass es wahrscheinlich ist, dass eine Gefahr bestünde, wenn ein Gegenstand in der Hand des Berechtigten nicht eingezogen wird (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a; 124 IV 121, 123 E. 2a). In Anbetracht der konkreten ein- zelnen Straftaten (im Sinne eines Tatverdachts: Vorbereitungshandlung für schweren Raub, Schuldeneintreibungen durch Nötigungen oder Erpres- sungen, schwere Körperverletzung an einer Person im Kanton Thurgau im Auftrag und gegen Bezahlung etc.), die hier von der mutmasslichen krimi- nellen Organisation ausgehen, sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, diese zu unterstützen bzw. sich daran
8 - zu beteiligen, ergibt sich ohne weiteres, dass die fraglichen Waffen, Waf- fenbestandteile, Munition und gefährlichen Gegenstände in der Hand des Beschwerdeführers eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen bilden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit wirft die Be- schlagnahme in diesem Punkte keine Probleme auf. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4.2 In Hinblick auf eine Vermögenseinziehung nach Art. 59 Ziff. 3 StGB sind zwei Motorräder des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden. Wenn auch bei der Revision des Einziehungsrechts und dem dabei neu geschaffenen Art. 59 Ziff. 3 StGB der Gesetzgeber vor allem Finanzmittel des organisierten Verbrechens im Auge hatte, fallen doch klarerweise auch körperliche Gegenstände, deren Wert grundsätzlich in Geld ausdrück- bzw. schätzbar ist, unter diesen Vermögensbegriff (SCHMID, Art. 59 N 17 und 19 i.V.m. N 128, ferner N 133 und 193, in: Schmid [Hrsg.], a.a.O.). Fahrzeuge (von noch kommerziellem Wert) sind daher auch von diesem Vermögens- begriff erfasst. Dies ist naheliegend, kann es doch nicht im Sinne der Ge- setzgebung sein, einer kriminellen Organisation zwar ihre Finanzmittel zu entziehen, nicht jedoch die von ihr benutzte oder nutzbare Infrastruktur, zu der meist auch Fahrzeuge gehören. Bei den beschlagnahmten Motorrädern handelt es sich somit um Vermögenswerte im Sinne des Art. 59 Ziff. 3 StGB. Gemäss Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB stehen Vermögenswerte schon dann in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation, wenn die kriminelle Organisation bzw. deren Exponenten – gegen die sich die Einziehung effektiv richtet – die faktische Verfügungsgewalt über die relevanten Ver- mögenswerte ausüben und diese jederzeit für ihre Ziele einsetzen können (SCHMID, Art. 59 N 132, a.a.O.). Dabei ist nicht massgebend, ob die betrof- fenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, sondern es kommt aus- schliesslich darauf an, ob diese der Verfügungsmacht einer kriminellen Or- ganisation unterliegen (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N 58; SCHMID, Art. 59 N 129, a.a.O.). Dem ist hinzuzufügen, dass die kriminelle Organisation ja nicht „als solche“ handelt, also Verfügungen über Vermögenswerte trifft bzw. Gegenstände nutzt, sondern dass es letztlich immer natürliche Perso- nen – Teilnehmer an der kriminellen Organisation – sind, die diese nutzen bzw. darüber verfügen. Grundsätzlich wird bei allen Vermögenswerten (so SCHMID, Art. 59 N 193, a.a.O.) einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt hat, im Sinne einer eigentlichen Beweislastumkehr die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils
9 - vermutet (Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB). Allerdings wäre es, so SCHMID (Art. 59 N 202, a.a.O.), offensichtlich übertrieben, beispielsweise einen Garagisten, der die kriminellen Aktivitäten des organisierten Verbrechens durch Vermietung eines Autos unterstützt, mit seinem gesamten Ge- schäfts- und Privatvermögen unter diese Beweislastumkehr fallen zu las- sen. Diese Beweislastumkehr trifft dabei nicht nur die eigentlichen Chefs, sondern auch die Zudiener und blossen Mitläufer, die möglicherweise zur Mitwirkung gezwungen wurden (so, wenn auch im Sinne einer Kritik: SCHMID, Art. 59 N 189, a.a.O.). Im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Vermutung gilt, dass für die definitive Einziehung zwar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verfügungsmacht der kriminellen Organisation bestehen muss, jedoch an den Gegenbeweis keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N 66 f.). Ein Vermögenswert einer Person, die der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, kann deshalb beschlag- nahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich, ohne weitere Erhebungen und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt. Der Beschwerdeführer hat dies hier nicht dargetan. Ob der Beschwerdefüh- rer bei der mutmasslichen Beteiligung bzw. Unterstützung der kriminellen Organisation nicht doch mindestens zeitweilig die Motorräder genutzt hat, kann heute nicht ausgeschlossen werden. Damit ist nicht mit der oben be- schriebenen Eindeutigkeit dargetan, dass die Motorräder bei Bedarf nicht doch der mutmasslichen kriminellen Organisation zur Verfügung standen. Die Beschlagnahme ist deshalb grundsätzlich durch Art. 65 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 59 Ziff. 3 StGB abgedeckt. Sie ist auch nicht unverhältnismässig. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkte abzuweisen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich für die Beschlagnahme des Laptops (Lis- te Nr. 1) nicht auf den Beschlagnahmegrund der Beweismittelbeschlag- nahme berufen, sondern diesen Gegenstand unter den zu Sicherungszwe- cken einzuziehenden Gegenständen aufgeführt (Beschlagnahmeverfü- gung: BK act. 1.2 S. 3). Auch im Rahmen ihrer Stellungnahmen hat die Be- schwerdegegnerin für den Laptop keinen zusätzlichen Beschlagnahme- grund nachgeschoben. Zwar wird in der Beschlagnahmeverfügung in Klammer hinter dem Beschrieb des Artikels „verbotenes pornographisches Material beinhaltend“ angeführt, indessen ist ein entsprechender Vorwurf gegen den Beschwerdeführer nie auch nur erwähnt oder gar ansatzweise konkretisiert worden, weshalb eine Sicherheitsbeschlagnahme nicht darauf abgestützt werden kann. Es erscheint hingegen an sich schon angezeigt, dass sämtliches Akten- bzw. Informatikmaterial, welches Informationen (etwa bezüglich Geschäften der kriminellen Organisation, Geldflüssen etc.)
10 - enthalten könnte, ausgewertet wird. Indessen sind seit Sicherstellung die- ser IT Komponenten bereits rund vier Monate vergangen. Die Bundeskri- minalpolizei hätte innert dieser Zeit wenn nicht eine völlige Auswertung, so doch ohne weiteres einen Backup vornehmen und so die Daten für sich si- chern können. Unter dem Titel der Beweismittelbeschlagnahme rechtfertigt sich deshalb eine wesentlich längere Beschlagnahme des Laptops nicht. Beim Tatverdacht auf eine kriminelle Organisation ergibt sich anders als bei den Waffen (siehe zuvor E. 4.1) ein Konnex (im Sinne des Art. 58 StGB) zwischen den möglichen Straftaten und solchen Gegenständen nicht aus sich heraus und ohne weiteres. Die Beschwerde ist deshalb diesbezüglich zu schützen, und die Beschlag- nahme des Laptops (Liste Nr. 1) ist aufzuheben.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Bellinzona, 1. Oktober 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.