Entscheid vom 8. November 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Priska Kummli
Parteien A.______ und B.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Hermann Bechtold,
gegen
EIDG. STEUERVERWALTUNG (ESTV), Abteilung Besondere Steueruntersuchungen,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 45 ff. VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK_085/04
Sachverhalt:
A. Im Rahmen einer umfassenden Untersuchung wegen schwerer Steuerwi- derhandlungen im Sinne von Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. De- zember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gegen zahl- reiche Beschuldigte erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol- gend ESTV) unter anderem am 16. Juni 2004 eine Beschlagnahmeverfü- gung gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, worin sie die Beschlagnahme des A.______ gehörenden Personenwagens Rolls Royce (...) anordnete. Diese Verfügung wurde vollzogen.
B. Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 erhoben A.______ und B.______ Be- schwerde bei der „Anklagekammer des Bundesstrafgerichts“. Sie beantra- gen die Aufhebung der Verfügung vom 16. Juni 2004 und die Freigabe des beschlagnahmten Autos samt Schlüssel.
Die ESTV beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2004, die Be- schwerde sei kostenfällig abzuweisen.
In der Beschwerdereplik vom 16. August 2004 halten A.______ und B.______ an ihrem Beschwerdeantrag fest, behalten sich jedoch zusätzlich die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen vor.
Mit Beschwerdeduplik vom 30. August 2004 bekräftigt die ESTV ihren Ab- weisungsantrag.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Beschwerdeschrift datiert vom 21. Juni 2004 und ist an die Beschwer- degegnerin adressiert „zuhanden der Anklagekammer des Bundesstrafge- richts“. Mit „Anklagekammer“ muss offensichtlich die Beschwerdekammer gemeint sein. Korrekt war die Eingabe der Beschwerdeschrift an die Be- schwerdegegnerin (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR), welche es allerdings un- terlassen hat, das Eingangsdatum zu vermerken. Unklar ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen auch, wann die angefochtene Beschlagnahmever- fügung vom 16. Juni 2004 an die Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die der Beschwerdekammer vorliegende Kopie zeigt lediglich einen Fax- Aufdruck vom 16. Juni 2004, dessen Absender und Adressat nicht ersicht-
lich sind sowie einen grösstenteils unleserlichen und undatierten Vermerk, der als „Der Empfang wird hiermit bestätigt: ______ (Nachname der Be- schwerdeführer).“ interpretiert werden könnte. Dies entspricht auch der Darstellung der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift. Die Be- schwerdegegnerin trägt in der Stellungnahme vom 25. Juni 2004 Folgen- des vor: „Die Beschwerde vom 21. Juni 2004 ist rechtzeitig innert 3 Tagen nach Kenntnisnahme der Amtshandlung eingereicht worden.“ Angesichts dieser Unklarheiten ist zugunsten der Beschwerdeführer davon auszuge- hen, die Beschwerde sei rechtzeitig, d.h. innert Frist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR, erhoben worden.
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Eine Beschlagnahme ist daher allen da- von unmittelbar Betroffenen mitzuteilen, sofern diese mit dem Inhaber der von der Beschlagnahme betroffenen Vermögenswerte nicht identisch sind und soweit die Verwaltung von ihnen Kenntnis hat (BGE 120 IV 164, 166 E. 1 c). Aus den Akten ist nicht klar ersichtlich, wem die angefochtene Verfü- gung zugestellt wurde, ob nur der als Eigentümerin des Rolls Royce be- zeichneten A.______ und/oder auch dem Ehemann B., welcher möglicherweise (Mit-)besitzer des Autos ist. In Anbetracht der unklaren Ak- tenlage ist davon auszugehen, dass auch B. durch die angefochte- ne Verfügung unmittelbar betroffen sein kann und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Auf die Beschwerde von A.______ und B.______ ist daher einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die Untersuchungsbehörde habe zwar nicht ein Recht auf möglichst umfassende Information über die ihnen zur Last gelegten Taten verletzt, wohl aber ihren Anspruch, dass ih- nen der Gegenstand des Verfahrens, d.h. die Umschreibung des angeblich strafbaren Verhaltens (mit anderen Worten des Sachverhalts), bekannt ge- geben werde. Auch wenn der Sachverhalt nicht abschliessend und wider- spruchslos geschildert sein müsse, müsse mindestens angegeben werden, wer im Zusammenhang mit der verfolgten Straftat wann, wo und was be- gangen haben solle. Die simple Aufführung verschiedener Gesetzesartikel genüge diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Die fehlende Bekannt- gabe bezüglich des Gegenstands der Tat stelle eine offensichtliche Rechtsverletzung dar.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich selbst dann, wenn erst nach der Untersuchung feststeht, welche Anschuldigungen schliesslich zur Beurteilung gebracht werden, nicht, bis zu diesem Zeit- punkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten gänzlich abzusehen: Die- ser darf grundsätzlich nicht während des ganzen Untersuchungsverfahrens über den Gegenstand der Untersuchung im Ungewissen gelassen werden, ansonsten er seine Verteidigung nicht vorbereiten kann; es sind ihm daher die ihm zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Beschuldigungen (vorläufig) stützen, bekannt zu geben, ohne dass indessen bereits notwendigerweise die Beweismittel genannt werden müssten, auf die sich die Beschuldigungen stützen. Zu Beginn des Verfah- rens genügt es jedoch, wenn dem Beschuldigten die Einleitung einer Un- tersuchung und deren Gegenstand bekannt gegeben wird; auch im weite- ren Verlauf der Untersuchung ist eine kurze Orientierung über die vorge- worfene Tat hinreichend; eine umfassende Unterrichtung des Beschuldig- ten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf der Steuerhinterzie- hung stützt, muss indessen, einschliesslich der Angaben über die in Aus- sicht genommene Strafe, erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen; die Anforderungen an den Umfang der Unterrichtung dürfen daher nicht überspannt werden“ (BGE 119 Ib 12, 18 E. 5 c; VPB 66.100 E. 3 b).
Diese Bundesgerichtspraxis äussert sich zwar dazu, dass bezüglich vor- geworfener Taten vor Abschluss der Untersuchung keine umfassende Un- terrichtung des Beschuldigten, sondern lediglich eine kurze Orientierung verlangt sei. Sie schweigt sich indessen darüber aus, welchen Umfang eine solche Orientierung im Anfangsstadium eines Ermittlungsverfahrens im Mi- nimum aufzuweisen hat.
Dem Beschuldigten muss es unter den gegebenen Umständen noch nicht möglich sein, sich materiell umfassend zu verteidigen. Hingegen muss er die Möglichkeit haben, sich anhand der erhaltenen Informationen Klarheit über die Art und die wesentlichen Gründe der Beschuldigung zu verschaf- fen und so seine Rechte ungeschmälert zu wahren (vgl. ZWEIFEL, Das rechtliche Gehör im Steuerhinterziehungsverfahren, in: ASA 60, S. 454 ff.).
Aus den angefochtenen Verfügungen geht nebst dem Hinweis, dass sich eine Untersuchung der ESTV unter anderem gegen die Beschwerdeführer richte, auch hervor, dass die Beschwerdeführer Beschuldigte im Sinne des VStrR seien, dass eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer untersucht werde, dass Vermögenswerte beschlag- nahmt werden sollen, welche voraussichtlich der Einziehung unterliegen
sowie dass eine Steuerhinterziehung untersucht werde. Die Durchsu- chungsbefehle vom 7. Juni 2004, welche den angefochtenen Verfügungen vorangingen, sowie die in Vollzug der Durchsuchungsbefehle erstellten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle vom 16. Juni 2004 enthiel- ten den Hinweis auf Art. 190 ff. DBG, die Durchsuchungsbefehle zudem die ausdrückliche Einschränkung der Massnahme auf Dokumente ab dem Jah- re 1993. Die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer haben den Erhalt der Durchsuchungsbefehle sowie weiterer hier nicht zur Diskussion stehender Beschlagnahmebefehle unterschriftlich bestätigt. Den Durchsu- chungsbefehlen war eine Rechtsmittelbelehrung beigelegt, welche den Wortlaut von Art. 190 − 192 DBG wiedergab (Verdacht auf schwere Steu- erhinterziehung). Damit steht für die Betroffenen in genügend transparenter Weise fest, dass sie der Täterschaft oder mindestens der Teilnahme an ei- ner schweren Steuerhinterziehung in der Schweiz bezüglich steuerrelevan- ter Vorgänge aus den Bemessungsperioden ab 1993 verdächtigt werden. Hingegen fehlt es in der angefochtenen Verfügung an einer Spezifikation des ihnen vorgeworfenen Sachverhalts.
Die Beschwerde nach Art. 28 Abs. 1 VStrR setzt nun aber gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung auch ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis voraus (BGE 118 IV 67, 69 E. 1 c; 103 IV 115, 117 E. 1 a). Zur Beschwer- deführung ist nur befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid (noch) zumindest teilweise betroffen und deshalb an dessen Änderung interessiert ist. Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn (und soweit) der Beschwerdefüh- rer durch den Entscheid nicht mehr beschwert ist, weil der Grund für eine Beschwerde während des Verfahrens dahingefallen ist (HAURI, Verwal- tungsstrafrecht, Motive − Doktrin − Rechtsprechung, Bern 1998, Art. 28 Ziff. 1).
Die Beschwerdegegnerin hat sowohl in der Stellungnahme vom 25. Juni 2004 als auch in der Beschwerdeduplik vom 30. August 2004 ihre Verdäch- tigungen präzisiert. So legte sie dar, dass sie den Beschwerdeführern vor- wirft, Einkommen aus den Bemessungsperioden ab 1993 nicht vollumfäng- lich deklariert bzw. ungerechtfertigte Zinsabzüge gemacht zu haben. Kon- kret erwähnt sie nicht oder nicht vollständig offen gelegte Einnahmen des Beschwerdeführers B.______ in der Eigenschaft als Treuhänder und Un- ternehmensberater. Sodann wiederholte Zinsabzüge für ein von der C.______ Ltd., Panama, an die Beschwerdeführer gewährtes Darlehen, wobei das Darlehen und die Zinszahlungen aufgrund der Erkenntnisse als fiktiv zu betrachten sei. Weiter gibt die Beschwerdegegnerin an, die C.______ habe Aktien der D.______ mit Sitz in Delaware, USA, gekauft und mit Gewinn von mehreren Millionen USD weiterverkauft, was aus den
erwähnten Gründen den Beschwerdeführern zuzurechnen, von diesen aber nicht deklariert worden sei. Schliesslich habe die von den Beschwerdefüh- rern beherrschte E.______ AG eine Rechnung der C.______ betreffend Bau- und Architekturleistungen verbucht, welche die Rechnungsstellerin schon aufgrund des mangelnden Personals in der Schweiz nicht erbracht haben könne. In diesem Zusammenhang bestehe übrigens auch der Ver- dacht des Steuerbetrugs (inhaltlich falsche, in die Jahresrechnung über- nommene Rechnung) und der verdeckten Gewinnausschüttung an die Be- schwerdeführer. Die gegen diese Verdächtigungen vorgebrachten Einwän- de der Beschwerdeführer vermögen die bestehende Verdachtslage nicht von vornherein zu beseitigen. Im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs konnten sich die Beschwerdeführer zu der in der Beschwerdeduplik erfolgten Konkretisierung des Sachverhalts noch äussern, was sie mit Stel- lungnahme am 2. November 2004 denn auch getan haben, ohne jedoch in Bezug auf die Verdachtslage etwas wesentlich Neues zu liefern. Nachdem nun aber im heutigen Zeitpunkt die Darstellung der Verdachtslage gegen- über den Beschwerdeführern ausreichend kundgetan wurde (vgl. auch VPB 60.100 E. 3 d), ist die Beschwerde in diesem Punkt mangels aktuellen Inte- resses als gegenstandslos zu betrachten.
2.2 Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Beschwerdegegnerin sei gewis- sermassen aufs Geratewohl mittels Zwangsmassnahmen gegen einen un- bestimmten Kreis von Personen vorgegangen, was unzulässig sei. In die- sem Verfahren ist nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ge- gen die Beschwerdeführer vorgegangen sei. Da sie ausdrücklich in mehre- ren Verfügungen als Beschuldigte bezeichnet sind, Vermögenswerte halten und eine Rechtsgrundlage für eine Beschlagnahme im Verfahren wegen schwerer Steuerhinterziehung einerseits in Art. 191 i. V. m. Art. 181 DBG sowie i. V. m. Art. 46 VStrR und anderseits auch − wie noch zu zeigen sein wird − in Art. 2 VStrR i. V. m. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB besteht, ist die Be- rechtigung für den Erlass einer Beschlagnahmeverfügung gegen sie im Grundsatz ohne weiteres zu bejahen und die Beschwerde insoweit abzu- weisen.
2.3 Die Beschwerdeführer rügen, es liege kein Einziehungstatbestand nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VStrR i. V. m. Art. 59 Abs. 1 StGB vor. Selbst wenn eine strafbare Handlung gegeben sein sollte, liege kein Einziehungstatbe- stand vor, da es sich bei dem mit Beschlag belegten Fahrzeug um ein Sur- rogat eines allfälligen Originalwerts (naturgemäss eines pekuniären Vor- teils) handle. Sowohl Originalwert als auch Surrogat müssten aber aus ei- ner strafbaren Handlung stammen, damit eine Einziehung statthaft sei.
Beim beschlagnahmten Auto sei ein Deliktsbezug nicht ersichtlich, da sich die Herkunft der Mittel für den Erwerb desselben nicht bestimmen lasse.
Die strafbare Handlung, die den Beschwerdeführern im Verwaltungsstraf- verfahren zur Last gelegt wird, führt zutreffendenfalls zu deren Haftbarkeit bzw. solidarischen Haftbarkeit für den hinterzogenen Steuerbetrag (Art. 9 und Art. 13 DBG). Art. 12 VStrR geht davon aus, dass die Personen, wel- che Abgaben nicht entrichten oder Leistungen erschleichen, dadurch er- hebliche unrechtmässige Vermögensvorteile erlangen. Es liegt in der Natur des Steuerdelikts, dass ein Täter diese Vermögensvorteile in aller Regel nicht vom Staat als Steuergläubiger widerrechtlich erlangt hat, sondern dass er zufolge des Steuerdelikts seinen Steueraufwand widerrechtlich vermindert hat. Es sind also bei ihm regelmässig keine einziehbaren Ver- mögenswerte im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 StGB (welcher aufgrund des Querverweises in Art. 2 VStrR zur Anwendung kommt) vorhanden. Sind aber Vermögensvorteile nur rein rechnerisch erzielt worden, so kommt kei- ne Einziehung, sondern nur eine Ersatzforderung des Staates im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB in Frage (SCHMID, StGB 59 N. 53, in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998).
Art. 46 Abs. 1 lit. b VStR, auf den Art. 191 DBG bezüglich Beschlag- nahmevoraussetzungen im Falle schwerer Steuerwiderhandlungen ver- weist und der von der Beschwerdegegnerin als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung herangezogen wurde, sieht − anders als Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB − keine Beschlagnahme von Vermögenswerten des Be- troffenen im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung vor. Wenn aber keine Vermögenswerte „voraussichtlich der Einziehung unter- liegen“, so ist eine auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR abgestützte Beschlagnah- me nicht möglich.
Bei diesem Ergebnis stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nicht eine auf Art. 2 VStrR i. V. m. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB abgestützte Beschlag- nahme von Vermögenswerten im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatz- forderung beabsichtigt (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 13) und lediglich irrtüm- licherweise den unzutreffenden Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR in der Verfügung zitiert habe. Dies ist offensichtlich der Fall, wie sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt. Dort wird nämlich eine Formulierung übernommen, die fast wörtlich aus BGE 120 IV 365, 367 E. 1 d, stammt, welcher vom 19. Dezember 1994 datiert und sich auf eine Beschlagnah- meverfügung der ESTV vom 16. November 1994 abstützt: „Die Vermö- genswerte, welche der Beschlagnahme unterliegen, sind alle wirtschaftli-
chen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen zuzüglich einer allfälli- gen Busse. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern.“ Aus nicht ersichtlichen Gründen hat sich das Bundesgericht im zitierten Entscheid auf den alten und seit 1. August 1994 geänderten Art. 58 StGB und die sich mit dieser alten Fassung auseinandersetzenden Literatur (TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 58, Zürich 1992 [die überarbeitete 2. Auf- lage, welche sich u. a. mit dem neuen Einziehungsrecht befasst, datiert von 1997]; SCHULTZ, in: ZStrR 114 [1978] 305 ff.; STRATENWERTH, Allgemeiner Teil II [letzte Auflage: Bern 1989]) bezogen und nicht auf die seit dem
2.4 Angesichts des durch die Beschwerdegegnerin geltend gemachten mut- masslich hinterzogenen Abgabebetrags von mehreren Millionen Franken erweist sich die angefochtene Verfügung auch als verhältnismässig. Sollten im Verlaufe der Untersuchung neue Erkenntnisse der Beschwerdegegnerin eine Reduktion der Vorstellungen über den mutmasslicherweise hinterzo- genen Abgabebetrag bedingen, so ist eine Korrektur der angefochtenen Verfügung durch die ESTV jederzeit möglich. Mit Bezug auf die Möglich- keit, trotz Beschlagnahmeverfügungen „weiterhin die minimalsten grundle- gendsten Lebenshaltungskosten zu bestreiten“, hat die Beschwerdegegne- rin in den Rechtsschriften glaubhaft dargetan, das Nötige veranlasst zu ha- ben. Daher ist auch die Rüge der Unverhältnismässigkeit unbegründet und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.− festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern unter solidarischer Haftbarkeit und unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 22. Dezember 2004
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Fürsprecher Hermann Bechtold
Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Besondere Steueruntersuchun- gen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.