Entscheid vom 8. November 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Priska Kummli
Parteien A.______ und B.______,
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Hermann Bechtold,
gegen
EIDG. STEUERVERWALTUNG (ESTV), Abteilung Besondere Steueruntersuchungen,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 45 ff. VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK_B 088/04
Sachverhalt:
A. Im Rahmen einer umfassenden Untersuchung wegen schwerer Steuerwi- derhandlungen im Sinne von Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. De- zember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gegen zahl- reiche Beschuldigte erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol- gend ESTV) unter anderem am 16. Juni 2004 eine Beschlagnahmeverfü- gung gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR und ordnete die Beschlagnah- me sämtlicher Grundstücke im Zuständigkeitsbereich des Grundbuchamts Z., Kanton Zürich, die B. gehören oder über welche B.______ wirtschaftlich verfügen kann, an. Insbesondere erwähnt die ge- nannte Verfügung das Grundstück , Z.. Ob die Verfügung mittels einer Grundbuchsperre im Grundbuch Z.______ vollzogen wurde, ist nicht aktenkundig und nicht ohne weiteres anzunehmen, nachdem Zu- stellung derselben gemäss Zustellungsvermerk an das Kreisgrundbuch Y.______ (im rund 30 km entfernten zürcherischen Bezirk X.) und nicht an das Grundbuchamt Z. (im Bezirk Z.______) erfolgte.
B. Mit Eingabe vom 25. Juni 2004 erhoben A.______ und B.______ Be- schwerde bei der „Anklagekammer des Bundesstrafgerichts“. Sie beantra- gen die Freigabe des beschlagnahmten Grundstücks.
Die ESTV beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2004, die Be- schwerde sei kostenfällig abzuweisen.
In der Replik vom 16. August 2004 halten A.______ und B.______ an ih- rem Beschwerdeantrag fest, behalten sich jedoch zusätzlich die Geltend- machung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen vor.
Mit Beschwerdeduplik vom 30. August 2004 bekräftigt die ESTV ihren Ab- weisungsantrag.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Beschwerdeschrift datiert vom 21. Juni 2004 und ist an die Beschwer- degegnerin adressiert „zuhanden der Anklagekammer des Bundesstrafge- richts“. Mit „Anklagekammer“ muss offensichtlich die Beschwerdekammer gemeint sein. Korrekt war die Eingabe der Beschwerdeschrift an die Be- schwerdegegnerin (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR), welche es allerdings un-
terlassen hat, das Eingangsdatum zu vermerken. Unklar ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen, wann und auf welche Weise die Beschwerdefüh- rer von der angefochtenen Verfügung Kenntnis erhielten. Sie haben ihre Beschwerde ohne genaue Kenntnis der Verfügung und des Verfügungsda- tums erhoben, innert der dreitägigen Frist seit mündlicher Kenntnisgabe der Amtshandlung durch den stellvertretenden Abteilungschef der Beschwer- degegnerin, D.______, wie sie selbst behaupten. Tatsache ist, dass die Zustellung der angefochtenen Verfügungen an die Beschwerdeführer erst nach Eingang der Beschwerde erfolgte. Angesichts dieser Unklarheiten ist zugunsten der Beschwerdeführer davon auszugehen, die Beschwerde sei rechtzeitig, d.h. innert Frist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR, erhoben worden.
1.2 Zur Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshand- lung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Eine Beschlagnahme ist daher allen davon unmittelbar Betroffenen mitzuteilen, sofern diese mit dem Inhaber der von der Beschlagnahme betroffenen Vermögenswerte nicht identisch sind und soweit die Verwaltung von ihnen Kenntnis hat (BGE 120 IV 164, 166 E. 1 c). Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde die angefochtene Ver- fügung bei Erlass ausser dem Kreisgrundbuchamt X.______ dem Mitbe- schuldigten E.______ in W.______ zugestellt, nicht aber den Beschwerde- führern. Erst am 1. Juli 2004 (Eingang) erhielt der Rechtsvertreter beider Beschwerdeführer die Verfügung zugestellt. Wieso auch A.______ als Ehe- frau des Grundeigentümers durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen sein soll und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben soll, ist weder von den Beschwerdeführern dargetan worden noch sonst wie ersichtlich. Auf die Beschwerde von A.______ ist daher nicht einzutreten. Einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde des betroffenen Grundeigentümers B.______.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Untersuchungsbehörde ha- be zwar nicht ein Recht auf möglichst umfassende Information über die ihm zur Last gelegten Taten verletzt, wohl aber seinen Anspruch, dass ihm der Gegenstand des Verfahrens, d.h. die Umschreibung des angeblich strafba- ren Verhaltens (mit anderen Worten des Sachverhalts), bekannt gegeben werde. Auch wenn der Sachverhalt nicht abschliessend und widerspruchs- los geschildert sein müsse, müsse mindestens angegeben werden, wer im Zusammenhang mit der verfolgten Straftat wann, wo und was begangen haben solle. Die simple Aufführung verschiedener Gesetzesartikel genüge diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Die fehlende Bekanntgabe be-
züglich des Gegenstands der Tat stelle eine offensichtliche Rechtsverlet- zung dar.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich selbst dann, wenn erst nach der Untersuchung feststeht, welche Anschuldigungen schliesslich zur Beurteilung gebracht werden, nicht, bis zu diesem Zeit- punkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten gänzlich abzusehen: Die- ser darf grundsätzlich nicht während des ganzen Untersuchungsverfahrens über den Gegenstand der Untersuchung im Ungewissen gelassen werden, ansonsten er seine Verteidigung nicht vorbereiten kann; es sind ihm daher die ihm zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Beschuldigungen (vorläufig) stützen, bekannt zu geben, ohne dass indessen bereits notwendigerweise die Beweismittel genannt werden müssten, auf die sich die Beschuldigungen stützen. Zu Beginn des Verfah- rens genügt es jedoch, wenn dem Beschuldigten die Einleitung einer Un- tersuchung und deren Gegenstand bekannt gegeben wird; auch im weite- ren Verlauf der Untersuchung ist eine kurze Orientierung über die vorge- worfene Tat hinreichend; eine umfassende Unterrichtung des Beschuldig- ten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf der Steuerhinterzie- hung stützt, muss indessen, einschliesslich der Angaben über die in Aus- sicht genommene Strafe, erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen; die Anforderungen an den Umfang der Unterrichtung dürfen daher nicht überspannt werden“ (BGE 119 Ib 12, 18 E. 5 c; VPB 66.100 E. 3 b).
Diese Bundesgerichtspraxis äussert sich zwar dazu, dass bezüglich vor- geworfener Taten vor Abschluss der Untersuchung keine umfassende Un- terrichtung des Beschuldigten, sondern lediglich eine kurze Orientierung verlangt sei. Sie schweigt sich indessen darüber aus, welchen Umfang eine solche Orientierung im Anfangsstadium eines Ermittlungsverfahrens im Mi- nimum aufzuweisen hat.
Dem Beschuldigten muss es unter den gegebenen Umständen noch nicht möglich sein, sich materiell umfassend zu verteidigen. Hingegen muss er die Möglichkeit haben, sich anhand der erhaltenen Informationen Klarheit über die Art und die wesentlichen Gründe der Beschuldigung zu verschaf- fen und so seine Rechte ungeschmälert zu wahren (vgl. ZWEIFEL, Das rechtliche Gehör im Steuerhinterziehungsverfahren, in: ASA 60, S. 454 ff.).
Aus der angefochtenen Verfügung geht nebst dem Hinweis, dass sich eine Untersuchung der ESTV gegen den Beschwerdeführer richte, auch hervor, dass der Beschwerdeführer Beschuldigter im Sinne des VStrR sei, dass ei-
ne Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer untersucht werde, dass Vermögenswerte beschlagnahmt werden sollen, welche voraussichtlich der Einziehung unterliegen sowie dass eine Steuer- hinterziehung untersucht werde. Die Durchsuchungsbefehle vom 7. Juni 2004, welche der angefochtenen Verfügung vorangingen, sowie die in Voll- zug der Durchsuchungsbefehle erstellten Durchsuchungs- und Beschlag- nahmeprotokolle vom 16. Juni 2004 enthielten den Hinweis auf Art. 190 ff. DBG, die Durchsuchungsbefehle zudem die ausdrückliche Einschränkung der Massnahme auf Dokumente ab 1993. Die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer haben den Erhalt unterschriftlich bestätigt. Den Durch- suchungsbefehlen war eine Rechtsmittelbelehrung beigelegt, welche den Wortlaut von Art. 190 - 192 DBG wiedergab (Verdacht auf schwere Steuer- hinterziehung). Damit steht für den Betroffenen in genügend transparenter Weise fest, dass er der Täterschaft oder mindestens der Teilnahme an ei- ner schweren Steuerhinterziehung in der Schweiz bezüglich steuerrelevan- ter Vorgänge aus den Bemessungsperioden ab 1993 verdächtigt wird. Hin- gegen fehlt es in der angefochtenen Verfügung an einer Spezifikation des ihm vorgeworfenen Sachverhalts.
Die Beschwerde nach Art. 28 Abs. 1 VStrR setzt nun aber gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung auch ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis voraus (BGE 118 IV 67, 69 E. 1 c; 103 IV 115, 117 E. 1 a). Zur Beschwer- deführung ist nur befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid (noch) zumindest teilweise betroffen und deshalb an dessen Änderung interessiert ist. Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn (und soweit) der Beschwerdefüh- rer durch den Entscheid nicht mehr beschwert ist, weil der Grund für eine Beschwerde während des Verfahrens dahingefallen ist (HAURI, Verwal- tungsstrafrecht, Motive − Doktrin − Rechtsprechung, Bern 1998, Art. 28 Ziff. 1).
Die Beschwerdegegnerin hat sowohl in der Stellungnahme vom 28. Juni 2004 als auch in der Beschwerdeduplik vom 30. August 2004 ihre Verdäch- tigungen präzisiert. So legte sie dar, dass sie dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau vorwirft, Einkommen aus den Bemessungsperioden ab 1993 nicht vollumfänglich deklariert bzw. ungerechtfertigte Zinsabzüge ge- macht zu haben. Konkret erwähnt sie nicht oder nicht vollständig offen ge- legte Einnahmen des Beschwerdeführers in der Eigenschaft als Treuhän- der und Unternehmensberater. Sodann wiederholte Zinsabzüge für ein von der F.______ Ltd., Panama, an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau gewährtes Darlehen, wobei das Darlehen und die Zinszahlungen aufgrund der Erkenntnisse als fiktiv zu betrachten seien. Weiter gibt die Beschwer- degegnerin an, die F.______ habe Aktien der G.______ mit Sitz in Delawa-
re, USA, gekauft und mit Gewinn von mehreren Millionen USD weiterver- kauft, was aus den erwähnten Gründen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zuzurechnen, von diesen aber nicht deklariert worden sei. Schliesslich habe die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau be- herrschte H.______ AG eine Rechnung der F.______ betreffend Bau- und Architekturleistungen verbucht, welche die Rechnungsstellerin schon auf- grund des mangelnden Personals in der Schweiz nicht erbracht haben könne. In diesem Zusammenhang bestehe übrigens auch der Verdacht des Steuerbetrugs (inhaltlich falsche, in die Jahresrechnung übernommene Rechnung) und der verdeckten Gewinnausschüttung an die Beschwerde- führer. Die gegen diese Verdächtigungen vorgebrachten Einwände des Be- schwerdeführers vermögen die bestehende Verdachtslage nicht zum Vor- neherein zu beseitigen. Im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs konnte der Beschwerdeführer zu der in der Duplik erfolgten Konkretisierung des Sachverhalts noch Stellung beziehen, was er am 2. November 2004 denn auch getan hat, ohne jedoch in Bezug auf die Verdachtslage etwas wesentlich Neues zu liefern. Nachdem nun aber im heutigen Zeitpunkt die Darstellung der Verdachtslage gegenüber dem Beschwerdeführer als aus- reichend klar erscheint (vgl. auch VPB 60.100 E. 3 d), ist die Beschwerde in diesem Punkt mangels aktuellen Interesses als gegenstandslos zu be- trachten.
2.2 Der Beschwerdeführer rügt, selbst wenn eine strafbare Handlung gegeben sein sollte, liege kein Einziehungstatbestand nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR i. V. m. Art. 59 Abs. 1 StGB vor, da er die mit Beschlag belegte Liegen- schaft von seinem Vater geerbt habe. Bei der beschlagnahmten Liegen- schaft sei ein Deliktsbezug nicht gegeben, womit eine Einziehung nicht statthaft sei.
Die strafbare Handlung, die dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Verwaltungsstrafverfahren zur Last gelegt wird, führt zutreffendenfalls zu seiner Haftbarkeit bzw. solidarischen Haftbarkeit zusammen mit seiner E- hefrau für den hinterzogenen Steuerbetrag (Art. 9 und Art. 13 DBG). Art. 12 VStrR geht davon aus, dass die Personen, welche Abgaben nicht entrich- ten oder Leistungen erschleichen, dadurch in der Regel erhebliche un- rechtmässige Vermögensvorteile erlangen. Es liegt in der Natur des Steu- erdelikts, dass ein Täter diese Vermögensvorteile nicht vom Staat als Steuergläubiger widerrechtlich erlangt hat, sondern dass er zufolge des Steuerdelikts seinen Steueraufwand widerrechtlich vermindert hat. Es sind also bei ihm regelmässig keine einziehbaren Vermögenswerte im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 StGB (welcher aufgrund des Querverweises in Art. 2 VStrR zur Anwendung kommt) vorhanden. Sind aber Vermögensvorteile
nur rein rechnerisch erzielt worden, so kommt keine Einziehung, sondern nur eine Ersatzforderung des Staates im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB in Frage (SCHMID, StGB 59 N. 53, in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Ein- ziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998).
Art. 46 Abs. 1 lit. b VStR, auf den Art. 191 DBG bezüglich Beschlag- nahmevoraussetzungen im Falle schwerer Steuerwiderhandlungen ver- weist und der von der Beschwerdegegnerin als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung herangezogen wurde, sieht − anders als Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB − keine Beschlagnahme von Vermögenswerten des Be- troffenen im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung vor. Wenn aber keine Vermögenswerte „voraussichtlich der Einziehung unter- liegen“, so ist eine auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR abgestützte Beschlagnah- me nicht möglich.
Bei diesem Ergebnis stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nicht eine auf Art. 2 VStrR i. V. m. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB abgestützte Beschlag- nahme von Vermögenswerten im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatz- forderung beabsichtigt (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 13) und lediglich irrtüm- licherweise den unzutreffenden Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR in der Verfügung zitiert habe. Dies ist offensichtlich der Fall, wie sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt. Dort wird nämlich eine Formulierung übernommen, die fast wörtlich aus BGE 120 IV 365, 367 E. 1 d, stammt, welcher vom 19. Dezember 1994 datiert und sich auf eine Beschlagnah- meverfügung der ESTV vom 16. November 1994 abstützt: „Die Vermö- genswerte, welche der Beschlagnahme unterliegen, sind alle wirtschaftli- chen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen zuzüglich einer allfälli- gen Busse. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern.“ Aus nicht ersichtlichen Gründen hat sich das Bundesgericht im zitierten Entscheid auf den alten und seit 1. August 1994 geänderten Art. 58 StGB und die sich mit dieser alten Fassung auseinandersetzenden Literatur (TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 58, Zürich 1992 [die überarbeitete 2. Auf- lage, welche sich u. a. mit dem neuen Einziehungsrecht befasst, datiert von 1997]; SCHULTZ, in: ZStrR 114 [1978] 305 ff.; STRATENWERTH, Allgemeiner Teil II [letzte Auflage: Bern 1989]) bezogen und nicht auf die seit dem
Vermögenswerten“. Dass die ESTV als Verwaltungsbehörde diese höchst- richterliche Rechtsprechung in der Folge formularmässig übernahm, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, denn immerhin ist aus der Begründung ih- rer Verfügung genau ersichtlich, was sie damit beabsichtigt. Das Abstützen auf einen unrichtigen Gesetzesartikel hat aber auch für den Beschwerde- führer keine negativen Auswirkungen: Ist er ohne juristische Kenntnisse, so genügt ihm die textliche Umschreibung in der Begründung, um zu erken- nen, was mit der Beschlagnahmeverfügung bezweckt ist. Ist er aber juris- tisch geschult, so konnte er den Widerspruch zwischen Gesetzesverweis und Begründung ohne weiteres erkennen. Der von der Beschwerdegegne- rin in der Stellungnahme vom 28. Juni 2004 erwähnte Art. 169 DBG (Steu- ersicherung) ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, richtet er sich doch einzig an die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und nicht an die ESTV. Dies alles führt dazu, dass die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
2.3 Angesichts des durch die Beschwerdegegnerin geltend gemachten mut- masslich hinterzogenen Abgabebetrags von mehreren Millionen Franken erweist sich die angefochtene Verfügung auch als verhältnismässig. Sollten im Verlaufe der Untersuchung neue Erkenntnisse der Beschwerdegegnerin eine Reduktion der Vorstellungen über den mutmasslicherweise hinterzo- genen Abgabebetrag bedingen, so ist eine Korrektur der angefochtenen Verfügung durch die ESTV jederzeit möglich. Mit Bezug auf die Möglich- keit, trotz Beschlagnahmeverfügungen „weiterhin die minimalsten grundle- gendsten Lebenshaltungskosten zu bestreiten“, hat die Beschwerdegegne- rin in den Rechtsschriften glaubhaft dargetan, das Nötige veranlasst zu ha- ben. Daher ist auch die Rüge der Unverhältnismässigkeit unbegründet und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde von A.______ wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde von B.______ wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern unter solidarischer Haftbarkeit und unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 22. Dezember 2004
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Fürsprecher Hermann Bechtold
Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Besondere Steueruntersuchun- gen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.